Neutralität

(lat.: neuter = keiner von beiden); im völkerrechtlichen Sinn die Nichtbeteiligung eines Staates an einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen anderen Staaten. Von der N. im Kriegsfall zu unterscheiden ist die dauernde N., d.h. die vertragliche Verpflichtung, sich schon im Frieden jeder Bündnispolitik zu enthalten.

im Völkerrecht die Nichtbeteiligung eines Staates am Krieg zwischen anderen Staaten; sie kann auf einseitiger Erklärung des Staates beruhen oder auf einem multilateralen Abkommen, zeitlich nur für einen bestimmten Krieg gelten oder immerwährend sein. Die N. ist von den kriegführenden Staaten zu beachten und von neutralen Staaten notfalls mit Waffengewalt zu wahren; übertretende Kombattanten sind zu entwaffnen und zu internieren. Einem Staat kann vertraglich auch politische N. auferlegt werden. Neutralisierung.

(im Völkerrecht) bedeutet i. e. S. Nichtbeteiligung an einem Krieg. Das Gebiet der neutralen Staaten ist unverletzlich; diese dürfen nicht zugunsten einer Partei in den Krieg eingreifen. Es gibt darüber hinaus eine dauernde, d. h. auch in Friedenszeiten wirksame N., wie sie z.B. von Österreich u. der Schweiz geübt wird. Die dauernde N., die auf eine Nichtidentifikation mit einem der beiden militärischen Blöcke in der Ost-West-Auseinandersetzung hinausläuft, ist jedoch weniger ein völkerrechtlicher als ein politischer Begriff. Zur religiösen N. des Staates Staatskirchenrecht. Zur N. der Bundesanstalt für Arbeit im Arbeitskampf Arbeitskampf.

(Unparteilichkeit) ist im Völkerrecht die Nichtbeteiligung eines Staates an einer kriegerischen Auseinandersetzung mindestens zweier beteiligter Staaten. Die N. kann dauernd (Neutralisierung z. B. Schweiz) oder zeitweilig sein. Sie kann mit Waffengewalt verteidigt werden {bewaffnete N.). Die Rechte und Pflichten auf Grund der N. sind in internationalen Abkommen (Haager Abkommen) des Jahres 1907 festgelegt. Österreich wandelte 2001 seine 1955 angenommene N. in Allianzfreiheit um. Lit.: Pieper, U., Neutralität von Staaten, 1997; Huster, S., Die ethische Neutralität des Staates, 2002

Zustand der Unparteilichkeit eines Staates in bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen anderen Staaten oder den Krieg führenden Parteien eines anderen Staates. Die Neutralität beruht auf drei Grundsätzen:
1) Aufrechterhaltung der territorialen Souveränität des neutralen Staates;
2) Gebot der Gleichbehandlung der Krieg Führenden durch den neutralen Staat;
3) Verbot der Entsendung von Truppen, Kriegsmaterial, Waffenhilfe durch den neutralen Staat.
Im übrigen steht dem Neutralen der Wirtschafts-, Finanz- und Rechtsverkehr mit den Krieg Führenden
frei. Von der Neutralität in einem konkreten Konflikt ist die „immer währende Neutralität” zu unterscheiden, mit deren Erklärung sich ein Staat verpflichtet, sich aus allen militärischen Konflikten herauszuhalten (für die Schweiz seit 1815 völkerrechtlich anerkannt).

i. S. des Völkerrechts ist die Nichtbeteiligung eines Staates an der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen anderen Staaten (Kriegsrecht). In diesem Sinne ist die N. ein ausgeprägtes, auf einer langen geschichtlichen Entwicklung beruhendes Rechtsinstitut des Völkerrechts. In dem heute oft gebrauchten weiteren Sinne, dass die sog. neutralen Staaten in der (nicht militärischen) Auseinandersetzung der Großmächte keine Stellung für die eine oder andere Seite beziehen, ist N. kein völkerrechtlicher, sondern ein politischer Begriff. Für das Verhältnis zwischen den neutralen und den kriegführenden Staaten hat das Völkerrecht in wechselvoller Geschichte eine Reihe von Regeln zu entwickeln versucht, die auf folgenden Grundsätzen beruhen: Dem neutralen Staat ist es verboten, einer der kriegführenden Seiten Waffenhilfe zu leisten. Dies schließt das Verbot ein, einer der kriegführenden Seiten den Durchmarsch durch sein Staatsgebiet zu gestatten, sowie das Verbot der Lieferung von Kriegsmaterial. Der neutrale Staat ist ferner allgemein zur Unparteilichkeit in der Behandlung der Kriegführenden verpflichtet. Er ist schließlich berechtigt und verpflichtet, alle Angriffe der Kriegführenden auf sein Gebiet abzuwehren. Jeder dieser Grundsätze hat zu zahlreichen Streitfragen geführt. Die großen Kodifikationen des Neutralitätsrechts, das Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (Haager Landkriegsordnung) und das Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (beide Abkommen vom 18. 10. 1907) zielen darauf ab, diese Streitfragen jedenfalls teilweise zu regeln. In beiden Weltkriegen zeigte sich jedoch, dass das N.recht in entscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich hat der N.sbegriff auch dadurch an Bedeutung verloren, dass die Satzung der Vereinten Nationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Nichtneutralität auf Grund von Beschlüssen des Sicherheitsrats begründet (Art. 39, 40, 48).




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