Neutralisierung

ist die Verpflichtung eines Staates zur Neutralität durch völkerrechtlichen Vertrag oder durch selbstgewählte Erklärung. Regelmäßig ist die N. mit dem Verbot verbunden, Bündnis- oder Garantieverträge einzugehen, andererseits häufig auch mit der Gewährleistung des Bestandes des neutralisierten Staates durch die Vertragspartner. Die Neutralität der Schweiz hatte sich als freigewählter Grundsatz entwickelt und wurde als „Immerwährende Neutralität“ im 2. Pariser Frieden von 1815 völkerrechtlich gesichert. Österreich hatte sich 1955 für neutral erklärt. Als N. wird ferner die vertragliche Verpflichtung eines Staates bezeichnet, in bestimmten („neutralisierten“) Gebieten - meist Grenzzonen - keine Truppen zu stationieren oder militärische Anlagen zu errichten oder zu unterhalten. Eine solche N. war z. B. die Entmilitarisierung des linken Rheinufers und eines 50 km breiten Streifens rechts des Rheins durch den Versailler Vertrag von 1919.




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