Schulwesen

Nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Darüber hinaus regelt Art. 7 GG die Stellung des Religionsunterrichts im Schulsystem und garantiert die Existenz privater Schulen.
Verhältnis zwischen Schule und Schüler
Der Inhalt dieses Verhältnisses wird in den landesrechtlichen Schulgesetzen näher bestimmt. Da der staatliche Bildungsauftrag mit dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Persönlichkeitsrecht der Kinder kollidiert, müssen die wesentlichen Merkmale des gesamten Schulwesens und somit auch des Verhältnisses zwischen Schüler und Schule in den einzelnen Schulgesetzen festgelegt werden. Dazu gehören z. B. Punkte wie wichtige Lernziele, Sexualerziehung, erhebliche Schulstrafen und Mitwirkungsrechte für Eltern. Damit innerhalb Deutschlands eine gewisse Einheitlichkeit des Schulrechts besteht, werden von der "Ständigen Konferenz der Kultusminister" der Bundesländer regelmäßig Abkommen geschlossen.

Schule und Religion
Gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in der Regel ein ordentliches Lehrfach. Er muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt werden, allerdings ist wegen der in Art. 4 GG festgelegten Glaubensfreiheit kein Lehrer gegen seinen Willen gezwungen, Religionsunterricht zu erteilen. Die Erziehungsberechtigten bestimmen gemäß Art. 7 Abs. 2 GG über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Ab dem 14. Lebensjahr darf der Jugendliche in den meisten Bundesländern, wenn eine Wahl an seiner Schule möglich ist, selbst entscheiden, ob er am Religions- oder am Ethikunterricht teilnehmen will.


Rechte von Schülern, Eltern und Lehrern
Rechte der Schüler:
* Grundrecht auf Schulbesuch, garantiert durch die Verfassung,
* Wahlrecht des Schülers bezüglich weiterführender Schulen und Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
* Anspruch auf "gerechte Benotung" gemäß Art. 3 GG, des Gleichheitsgrundsatzes, unter Berücksichtigung des pädagogischen Freiraums für den Lehrer,
* Möglichkeit der Anfechtung von Zeugnisnoten und Prüfungsentscheidungen, wobei der Beurteilungsspielraum des Lehrers bzw. des Korrektors vom Gericht nicht überprüft werden kann,
* Schülermitverantwortung, d. h. das Recht des Schülers, sich an schulischen Entscheidungen zu beteiligen.
* Recht auf freie Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht ab dem 14. Lebensjahr.
Rechte der Eltern:
* Berechtigung, bis zum 14. Geburtstag des Kindes über dessen Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden,
* freie Wahl zwischen öffentlichen und privaten Schulen,
* Recht auf Auskünfte über Leistung und Verhalten ihrer Kinder und eventuell auftretende Schwierigkeiten bis zu deren 18. Geburtstag,
* Berechtigung, in schulischen Angelegenheiten durch den Elternbeirat als ein von den Eltern gewähltes Organ mitzuwirken.

Rechte der Lehrer
* Recht, die Erteilung von Religionsunterricht abzulehnen Ausnahme von der Weisungsgebundenheit eines Beamten,
* Gestaltungsfreiraum, also pädagogische Freiheit bei der Erteilung des Unterrichts; das bedeutet: Gesetze und Weisungen dürfen in ihrer Gesamtheit den Lehrer nicht so einschränken, dass ihm kein pädagogischer Spielraum mehr bleibt.

Elternrecht

steht unter der Aufsicht des Staates und wird durch Art.7 GG geschützt. Art.7 GG enthält neben der institutionellen Garantie der Schulaufsicht (Art.7 Abs. 1 GG), des Religionsunterrichts (Art.7
Abs. 3 GG) und der Privatschulen (Art.7 Abs. 4 GG) auch Abwehrrechte der Bürger (Art. 7 Abs. 2,3 S. 3, Abs. 4 S.1 GG).
Durch die Übertragung der Schulaufsicht auf den Staat gern. Art.7 Abs. 1 GG wird ein staatlicher Erziehungsauftrag statuiert, nach dem der Staat umfassend das Schulwesen gestalten, organisieren, planen, leiten und beaufsichtigen kann. Dazu gehört auch, dass der Staat den Unterrichtsstoff und die Unterrichtsziele bestimmen kann.
Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich insb. durch die Grundrechte der an der Schule beteiligten Personen wie Lehrer, Schüler und Eltern (z. B. aus dem elterlichen Erziehungsrecht, Art. 6 Abs. 2 GG). Diese teilweise gegenläufigen Interessen zwischen dem Erziehungsauftrag der Schule und den Grundrechten der Beteiligten verpflichten den Staat, einen möglichst schonenden Ausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz zu schaffen. Insb. bei der Ausgestaltung des Unterrichts ist das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz zu beachten (vgl. auch BVerfG NJW 1995, 2477 - „Kruzifix-Urteil”); eine ideologische oder politische Beeinflussung der Schüler hat zu unterbleiben.
Nach Art.7 Abs. 2 GG haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Dabei handelt es sich um eine nähere Ausgestaltung des elterlichen Erziehungsrechtes und um eine besondere Gewährleistung der Glaubensfreiheit, da der Religionsunterricht an sich Pflichtfach ist (Art. 7 Abs. 3 S.1 GG).
Die institutionelle Garantie des Religionsunterrichtes (Art. 7 Abs. 3 S.1 GG) gewährleistet, dass Religionsunterricht als ordentliches Pflichtfach erteilt wird. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch die „Bremer Klausel” (Art.141 GG), wonach in einem Land, in dem am 1. 1. 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand, Art.7 Abs. 3 S.1 GG keine Anwendung findet. Während dies unstreitig für Berlin und Bremen gilt, ist die Anwendung der „Bremer Klausel” auf die neuen Bundesländer umstritten, wenn diese als alleiniges bekenntnisfreies Pflichtfach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)” vorsehen. Zum Teil wird Art. 141 GG so verstanden, dass für seine Anwendbarkeit alleine die sog. gebietsbezogene Identität eines Landes maßgeblich sein soll. Danach soll es ausreichend sein, dass auf dem Gebiet der fünf neuen Länder am 1.1. 1949 andere landesrechtliche Regelungen im Hinblick auf den Religionsunterricht galten, nämlich die Sondervorschriften in der sowjetisch besetzten Zone. Dagegen wenden andere ein, maßgeblich sei die sog. staatsrechtliche Identität. Da die heutigen neuen Bundesländer im staatsrechtlichen Sinne nicht identisch mit den am 1. 1. 1949 bestehenden Ländern in der sowjetisch besetzten Zone seien, handele es sich bei den neuen Ländern nicht um solche i. S. d. Art. 141 GG; Art. 141 GG gelte daher nicht für die neuen Bundesländer.
Ein weiteres Abwehrrecht enthält Art.7 Abs. 3 S.3 GG, wonach Lehrer an öffentlichen Schulen nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden dürfen, Religionsunterricht zu erteilen. Es handelt sich hierbei um eine nähere Ausgestaltung der Glaubensfreiheit der Lehrer.
Des Weiteren gewährleistet Art. 7 Abs. 4 S.1 GG das Recht zur Errichtung privater Schulen. Neben dem Grundrecht ist insb. auch eine Institutsgarantie enthalten, wonach der Staat private Ersatzschulen schützen und fördern muss. Daraus ergibt sich u. a. ein Anspruch auf Privatschulsubventionierung, wenn ansonsten der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet würde. Private Ersatzschulen unterfallen dem Genehmigungsvorbehalt des Art.7 Abs. 4 S. 2-4, Abs. 5 GG (Schranke).

1.
Der Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Einrichtungen, die der Vermittlung von Bildungsgütern in Schulen dienen. Träger der Schulen sind in Deutschland die Länder oder kommunale Körperschaften (öffentliche Schulen), die Kirchen oder private Träger (Privatschulen). Es wird zwischen allgemeinbildenden, beruflichen und Förderschulen (Sonderschulen) unterschieden, je nachdem, ob die Schule allgemeine Grundlage, spezielles Berufswissen oder sonderpädagogische Förderung vermittelt (Schularten).

2. Das S. ist, vom GG abgesehen, landesgesetzlich geregelt (Landesverfassungen; Schulgesetze; Schulorganisationsgesetze; Schulbedarfsgesetze; Schulpflichtgesetze; Schulordnungen; Bestimmungen über Lernmittelfreiheit; s. Schulrecht; Schulverhältnis). Die Gesetze der Länder unterscheiden meist zwischen dem sachlichen Bereich der Schulangelegenheiten (insbes. der Bereitstellung des Sachbedarfs, z. B. des Schulgebäudes, die i. d. R. den Gemeinden obliegt) und der Leitung und Überwachung des S. (einschl. der Bereitstellung des persönlichen Bedarfs, der i. d. R. dem Staat obliegt). Art. 7 I GG lässt den Ländern weitgehende Gestaltungsfreiheit; er sichert den Einfluss des Staates auf das gesamte S. als institutionelle Garantie.

3. Die Struktur des Bildungssystems in Deutschland ist komplex und inzwischen von Land zu Land sehr unterschiedlich. Es gliedert sich in den Elementarbereich, mit Kindergarten und vorschulische Einrichtungen (Vorschule; s. a. Kindertageseinrichtungen), den Primarbereich, der die Grundschule umfasst, die Sekundarstufe I, dazu zählen Hauptschule, Realschule (z. T. als Realschule plus oder Werkrealschule), Mittelschule, Oberschule, Sekundarschule, Gymnasium, Gesamtschule sowie derzeit noch Orientierungsstufe, und den Sekundarbereich II (mit der Oberstufe der Gymnasien, Oberschulen, Sekundarschulen und Gesamtschulen, den Berufsbildenden Schulen und der Ausbildung im Dualen System). Der Teritärbereich umfasst die Hochschulen und im Quartärbereich die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges. Die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges und Förderschulen werden jeweils zu den Bereichen gerechnet, zu dem die üblicherweise besuchte Schule gehört (s. a. Fernunterricht).




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