Sektion

Leichenöffnung.

Über Leichenöffnung bei Verdacht einer Straftat Leichenschau, -öffnung. Die klinische S., die der Feststellung der Todesursache und der pathologischen Anatomie dient, setzt das Einverständnis des Patienten oder seiner Hinterbliebenen voraus; ob eine sog. Sektionsklausel in den Aufnahmebedingungen der Klinik genügt, ist zweifelhaft (vgl. BGH NJW 1990, 2313 zu einer Sektionsklausel). Eine klin. S. kann zur Klärung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung notwendig sein; sie kann nicht erzwungen werden, ihre Ablehnung durch die Hinterbliebenen aber zum Verlust von Rentenansprüchen führen. Die anatomische S., die zu wissenschaftlichen Zwecken in Universitäten durchgeführt wird, setzt ebenfalls die Zustimmung des Verstorbenen oder seiner Angehörigen voraus. S. a. Transplantation.




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