Teilungsversteigerung
die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zwecks Aufhebung der daran bestehenden Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft. Sie ist erforderlich, wenn eine freiwillige Einigung der Miteigentümer über die Auseinandersetzung nicht zustande kommt. Die T. ist kein Akt der Zwangsvollstreckung, sondern vollzieht sich nur in den Formen einer Vollstreckungsversteigerung. §§ 180-185 ZwangsversteigerungsG.
Bei einer Eigentumswohnung:
Zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgt die Zwangsversteigerung, wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks nicht möglich ist. Die Zwangsversteigerung zur Teilung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes der Immobilienvollstreckung findet auch bei Bruchteilsgemeinschaften statt.
Wohnungseigentum ist eine solche Gemeinschaft nach Bruchteilen am gemeinsamen Grundstück. Es kann aber kein Wohnungseigentümer (nicht einmal aus wichtigem Grunde) die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen (§ 11 Abs. 1 WEG). Dieser gesetzliche Ausschluss einer abweichenden Vereinbarung ist unabdingbar. Ausnahmsweise ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WEG die Teilungsversteigerung des ganzen Wohnungseigentums zulässig, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
Von dem Verbot der Teilungsversteigerung nicht berührt wird die mögliche Teilungsversteigerung eines einzelnen Wohnungseigentumsanteils, wenn an ihm eine Untergemeinschaft, zum Beispiel eine Erbengemeinschaft, besteht, die aufgehoben werden soll. Die Wohnungseigentümergemeinschaft am Gesamtobjekt wird dadurch nicht anders berührt als durch einen rechtsgeschäftlichen Wechsel des Eigentümers im einzelnen Anteil.
ist die zum Zweck der Teilung eines Vermögens erfolgende Versteigerung. Lit.: Eickmann, D., Die Teilungsversteigerung, 6. A. 2007; Hamme, G., Die Teilungsversteigerung, 2001; Storz, K., Praxis der Teilungsversteigerung, 3. A. 2005
Zur Aufhebung einer (Bruchteils- oder Gesamthands-)Gemeinschaft an einem Grundstück kann auf Antrag eines Beteiligten die T. durchgeführt werden. Das Verfahren richtet sich weitgehend nach dem der Zwangsversteigerung (mit Besonderheiten in §§ 180 ff. ZVG).
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