Testamentsvollstreckung

Nicht immer weiss der Erblasser, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode geschehen wird. Fürchtet er z.B., dass von seinem Willen abgewichen werden könnte, kann er einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der wie ein Treuhänder im Auftrag des Erblassers dessen letzten Willen vollziehen soll. Gerade bei grösseren Vermögen wird das öfter der Fall sein. Wer als solcher berufen ist und diesen Auftrag annimmt, muss bei allen Handlungen, die das Erbe betreffen, ausdrücklich als Testamentsvollstrecker handeln, will er nicht Gefahr laufen, möglicherweise selbst und mit dem eigenen Vermögen für Handlungen im vermeintlichen Interesse der Erbmasse haftbar gemacht zu werden. Das Nachlassgericht überwacht den Testamentsvollstrecker keineswegs. Deshalb braucht dieser für Handlungen im Interesse der Erbmasse bzw. der Erben auch keine Genehmigung des Gerichts. Andererseits darf der Testamentsvollstrecker natürlich auch nur das tun, was sich aus dem Testament als im Interesse des Erblassers und der Erben liegend ergibt. Wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, muss möglichst rasch ein Verzeichnis des gesamten Erbes mit Inventarliste und allen Nachlassverbindlichkeiten erstellen und dem oder den Erben aushändigen. Er muss den Nachlass ordnungsgemäss verwalten und hierüber Rechenschaft ablegen. Verhält sich der Testamentsvollstrecker nicht korrekt, kann er unter Umständen für einen von ihm verursachten Schaden zur Haftung herangezogen werden.
Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker auch eine Bezahlung verlangen, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich festgelegt, dass ihm nichts bezahlt wird - was er sicherlich nur dann machen wird, wenn er weiss, dass der von ihm bestimmte Testamentsvollstrecker aus irgendwelchen persönlichen Gründen das manchmal auch undankbare Amt des Testamentsvollstreckers trotzdem annehmen wird. Ist ihm sein Amt zu unangenehm geworden, kann er es auch jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Ansonsten kann er nur mit einem besonders bedeutsamen Grund vom Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten aus seinem Amt entlassen werden.




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