Naturschutzrecht

Regelungen zum Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollen insb.
— die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
— die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
— die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
— die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen gesichert werden. Das BNatSchG ist als sog. Rahmengesetz (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F.) ergangen, das durch Landesgesetze konkretisiert wird. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich heute aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG. Er hat hiervon mit dem Neuerlass des BNatSchG zum 1.3. 2010 Gebrauch gemacht. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insb. nach den in § 2 BNatSchG genannten Grundsätzen zu verwirklichen.
Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele werden für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt
(§ 15 BNatSchG) (§ 10 BNatSchG 2010), die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen in Landschaftsplänen
(§ 16 BNatSchG).
Eingriffe in Natur und Landschaft (Legaldefinition in § 18 BNatSchG) (§ 15 BNatSchG 2010) sind grundsätzlich zu vermeiden (§ 19 Abs. 1 BNatSchG) (§ 13 BNatSchG 2010). Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen ist der Eingriff auszugleichen, (§ 19 Abs. 2 BNatSchG) (§ 15 Abs. 2 BNatSchG 2010). Sind die Beeinträchtigungen unvermeidbar oder können sie nicht im erforderlichen Maße ausgeglichen werden, so darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung vorrangig sind (§ 19 Abs. 3 BNat SchG) (§ 15 Abs. 5 BNatSchG 2010). Müssen diese Belange indes zurücktreten, können von dem Verursacher zur Kompensation des nicht ausgleichbaren Eingriffs Ersatzmaßnahmen verlangt werden (§ 19 Abs. 2 BNatSchG) § 15 Abs. 2 BNat SchG 2010). Anders als Ausgleichsmaßnahmen müssen Ersatzmaßnahmen keinen gleichartigen, sondern nur einen gleichwertigen Zustand schaffen.
Die Auswirkungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht bestimmt sich nach § 21 BNatSchG. Im Bebauungsplanverfahren wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft allein nach den Vorschriften des BauGB (§ 21 Abs. 1 BNatSchG) (§ 18 BNatSchG 2010), insb. im Rahmen der Abwägung entschieden (§ 1 Abs. 6, § 1 a Nr. 3 BauGB). Bei der Genehmigung von Bauvorhaben nach §§ 30, 33 und 34 BauGB gilt die Eingriffsregelung nicht. Für Vorhaben ins Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Eingriffsregelung anwendbar (§ 21 Abs. 2 BNatSchG) (§ 18 Abs. 3 BNatSchG 2010).
Besonderen Schutz genießen Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale, Nationale
Naturmonumente und geschützte Landschaftsbestandteile (§§ 22 ff. BNatSchG).
Dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000” dienen die §§ 32 ff. BNatSchG. Dies gilt insb. für den Schutz der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete.
Schließlich enthält das BNatSchG noch Vorschriften über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier-und Pflanzenarten (§§ 39 ff. BNatSchG) (§§ 37 ff. BNatSchG 2010) (Artenschutz).
Zum Naturschutzrecht im weiteren Sinne gehören das Forstrecht, das Tierschutzrecht und das Pflanzenschutzrecht.

Naturschutz.




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