Personalien

Der Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, dem Polizeibeamten seine Personalien anzugeben (das sind Name, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, nicht auch das Einkommen). Bei Weigerung macht er sich strafbar, eventuell darf er sogar festgenommen und zur entsprechenden Feststellung zur Polizeiwache mitgenommen werden.

Wer gegenüber einem zuständien Beamten falsche Angaben über seine P. macht, macht sich strafbar. Zur Feststellung der P. ist die Polizei jedoch nur befugt, wenn dadurch eine Straftat aufgeklärt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll. Bei unberechtigter Weigerung des Betroffenen kann er bis zur Feststellung in Polizeigewahrsam genommen werden. Namensangabe, falsche.

sind die Merkmale, die die Identität einer Person bestimmen (Familienname u. Vorname, Geburtsort u. -datum, Beruf, Wohnung). Im Rahmen der Gefahrenabwehrist die Polizei ( Polizeirecht) berechtigt, die P. festzustellen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu müssen die Betroffenen angehalten u. befragt werden (sog. Sistierung); nötigenfalls können sie auf die Wache mitgenommen u. erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Befugnisse der Polizei beruhen teils auf ausdrücklichen Regelungen, teils auf der polizeilichen Generalklausel in den Polizeigesetzen der Bundesländer. Im gerichtlichen Verfahren sind Zeugen u. Sachverständige (auch wenn sie zur Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens berechtigt sind) - im Strafprozess auch der Angeklagte - zur Angabe der P. verpflichtet; im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht die Pflicht auch gegenüber Polizei u. Staatsanwaltschaft.




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