Personalhoheit

die Hoheitsgewalt des Staates in bezug auf seine Staatsangehörigen; Gebietshoheit, Staatsgewalt. Der Begriff wird in einem anderen Sinn auch gebraucht für die Befugnis der Gebietskörperschaften, öffentlich Bedienstete zu beschäftigen.

ist die Hoheitsgewalt des Staates über seine Staatsangehörigen und die Befugnis des Dienstherm (Staat, Gemeinde), sich seine Bediensteten im Rahmen der Gesetze nach freiem Ermessen auszuwählen, sie einzustellen, zu befördern und zu entlassen. Lit.: Gmein, A., Die Personalhoheit der Gemeinden, Diss. jur. Bonn 1998

, Kommunalrecht: eine der Gemeindehoheiten. Sie umfasst die Befugnis zur Auswahl, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Gemeinde. Das Recht, eigenes Personal zu haben und es im Regelfall auch selbst auszuwählen, gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung (Selbstverwaltungsgarantie). Sonstige Beschränkungen sind durch Gesetz zulässig, wie etwa die Einführung einer „Stellenplan-Obergrenze” für Gemeinden, da das Laufbahn- und Besoldungswesen traditionell staatlicher Bestimmung unterliegt.
öffentliches Recht: Prinzip, das den Schutz und die Anordnungsgewalt des Staates gegenüber allen Staatsbürgern im In- und Ausland umfasst. Sie beinhaltet die Zuständigkeit, den Rechtsstatus der natürlichen und juristischen Personen des eigenen Staatsvolks zu bestimmen. Im Unterschied zur Gebietshoheit ist die Personalhoheit nicht an das Staatsterritorium gebunden. Die Personalhoheit eines Staates kann mit der Gebietshoheit eines anderen Staates kollidieren, insb. bei Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber Ausländern. Staatsvolk




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