Abschlussvollmacht

ist die zum Abschluss eines Vertrags ermächtigende Vollmacht.

, Handelsrecht: Handlungsvollmacht, die zum Abschluss von Geschäften außerhalb des Betriebes des Geschäftsinhabers in dessen Namen berechtigt (§§ 55 Abs. 1, 91 Abs. 1 HGB). Grenzen der Abschlussvollmacht ergeben sich aus § 55 Abs. 2. u. 3 HGB. Zum Schutz gutgläubiger Dritter ist der Abschlussvertreter (Handelsvertreter) gern. § 55 Abs. 4 HGB berechtigt, mangelhafte Lieferungen betreffende Erklärungen entgegenzunehmen, auch wenn eine diesbezügliche Bevollmächtigung tatsächlich nicht besteht. Überschreitet der Abschlussvertreter beim Geschäftsabschluss seine Vollmacht, so gilt das Geschäft gern. §§ 75h Abs. 2, 91a Abs.2 HGB als genehmigt, wenn der Geschäftsherr nach Benachrichtigung nicht unverzüglich ablehnt.

ist die Vollmacht, für einen anderen in dessen Namen einen Vertrag abzuschließen (s. z. B. Grundstückskaufvertrag). A. ist insbes. bei der Prokura und bei der Handlungsvollmacht gesetzlich begründet (§§ 49, 54 HGB). S. auch Mäklervertrag, Handelsvertreter.




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