Sozialleistung

Geld- oder Sachleistung, die auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften an eine Privatperson gewährt wird.

Im Sozialrecht:

Sozialleistungen sind die im SGB und in den durch § 68 SGB I in das SGB eingezogenen Gesetze vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§11 SGB I). Dienstleistungen i.S.v. §11 S. 1 SGB I sind persönliche und erzieherische Hilfen (vgl. §11 S. 2 SGB I) - insbesondere Betreuung und Beratung, z.B. in der Sozialhilfe die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§70 SGB

XII), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 71 SGB XII) und die Altenhilfe (§ 71 SGB XII), in der Kinder- und Jugendhilfe die Bestellung eines Beistands (§52 SGB VIII) sowie die Hilfen zur Erziehung (§§28, 30 SGB VIII). Zahlreiche Dienstleistungen sind ferner in der Kriegsopferfürsorge (§§ 25ff. BVG) und der Rehabilitation behinderter Menschen vorgesehen. Sachleistungen sind Sozialleistungen, die in Natur zu gewähren sind. Sachleistungen sind z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Krankenhauspflege, die Behandlung in Kur- oder Spezialeinrichtungen sowie die Hebammenhilfe (§§27ff. SGB V); in der gesetzlichen Unfallversicherung die Heilbehandlung (§27ff. SGB VII); in der sozialen Entschädigung: die Heilbehandlung für Geschädigte und die Krankenbehandlung für Angehörige einschliesslich der stationären Behandlung (§§ lOff. BVG); in der Sozialhilfe: die Leistungen der Hilfe bei Krankheit (§§47ff. SGB XII). Geldleistungen sind alle Sozialleistungen, die an den Berechtigten oder einen Dritten als Barleistung oder Geldüberweisung erbracht werden. Geldleistungen sind z.B. das Krankengeld, das Übergangsgeld, das Sterbegeld, das Arbeitslosengeld und alle Rentenansprüche. Nicht zu den Geldleistungen zählen Erstattungs-, > Ersatz- und Abwälzungsansprüche. Auf die Sozialleistungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, soweit sich aus der gesetzlichen Regelung nichts Abweichendes ergibt (§38 SGB I). Steht die Leistung im Ermessen des Leistungsträgers, besteht ein Anspruch auf pflichtgemässe Ermessenausübung (§ 39 SGB I, Ermessen).

Die Systematik der Überprüfung eines Anspruches auf Sozialleistungen entspricht der eines zivilrechtlichen Anspruches. Ausgangspunkt der Prüfung ist die gesetzliche Anspruchsgrundlage. Auf deren Grundlage wird zunächst geprüft, ob der Anspruch entstanden ist, d.h. alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der Anspruch nachträglich ganz oder teilweise weggefallen ist. In einem letzten Schritt ist festzustellen, ob dem Leistungsträger eine Einrede gegen die Erfüllung des Anspruches zusteht, z.B. > Verjährung oder Ruhen des Anspruches.

ist die von einem Leistungsträger auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften einer Privatperson gewährte Leistung. Die S. ist ein Fall staatlicher Leistung. Sie lässt sich in verschiedene Arten einteilen (z.B. Naturalleistung und Geldleistung). Lit.: Brühl, A./Sauer, J., Mein Recht auf Sozialleistungen, 19. A. 2005; Demmel, H., Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlichrechtlichen Blindengeldleis- tung, 2003




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