Rechtsanspruch

das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, Anspruch.

, Sozialrecht: Besteht hinsichtlich der Sozialleistungen, sofern die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Entscheidung über Sozialleistungen ist bloß ausnahmsweise in das pflichtgem. Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Die gesetzliche Vorschrift des § 38 SGB I stellt klar, dass auf Sozialleistungen stets dann ein Anspruch besteht, soweit die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Norm selbst ist keine Anspruchsgrundlage, allerdings Auslegungsprinzip. Für die Ermessensleistungen ergänzt § 39 SGB I, dass diese nur insoweit zulässig sind, als der Leistungsträger kraft Gesetzes zum Ermessen ausdrücklich ermächtigt ist. Der Leistungsanspruch kraft Gesetzes setzt gern. § 40 SGB I für die Geltendmachung und Durchsetzung regelmäßig einen entsprechenden Antrag, vgl. § 16 SGB I, voraus. Das nach Antragstellung entstehende Sozialleistungsverhältnis konkretisiert zwar die Rechtslage zwischen Leistungsträger und Berechtigten, allerdings besteht nach materiellem Recht der Anspruch als solcher bereits unabhängig von der Feststellung, wenn im Übrigen allein die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind.

Anspruch, subjektives öffentliches Recht.




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