Krankenbehandlung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindem (§27 Abs.l S. 1 SGB V). Leistungen der Krankenbehandlung sind ausgeschlossen, wenn die Behandlungsmethode gesetz- oder sittenwidrig ist (Beispiel: Transplantation einer gekauften Niere) oder die Behandlungsmethode gesetzlich untersagt ist (z.B. die sog. ACT-Behandlungsmethode; BSG 23.5.2000 - B 1 KR 2/99 R). Die Krankenbehandlung umfasst die ärztliche Behandlung, die zahnärztliche Behandlung einschliesslich der kieferorthopädischen Behandlung und des Zahnersatzes, die > psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Soziotherapie, die Haushaltshilfe, die Krankenhausbehandlung, die Betreuung in einem Hospiz, die medizinische Rehabilitation und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die Belastunssemrobune. die Arbeitstherapie, die Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder der Empfängnisfähigkeit (künstliche Befruchtung) (§27 Abs. 1 S.4 SGB V) und medizinische Massnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a SGB V) und sozialpädiatrische Leistungen. Die Krankenbehandlung wird als Sachleistung erbracht. Kostenerstattung ist nur in den im SGB V oder im SGB IX geregelten Ausnahmefällen zulässig (Sachleistungsprinzip). Grundsätzlich ist die Krankenbehandlung zu beantragen (§ 19 S. 1 SGB IV). Für Leistungen der Vertrags- und der vertragszahnärztlichen Versorgung genügt die Vorlage der Krankenversichertenkarte beim Arzt bzw. beim Zahnarzt (§ 15 SGB V). In der sozialen Entschädigung ist die Krankenbehandlung eine der Leistungen der Kriegsopferversorgung (§9 Nr. 1 BVG). Sie wird an einen Schwerbeschädigten, für den Ehegatten oder Lebenspartner, die Kinder sowie sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden, Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben, Witwen und hinterbliebene Lebenspartner, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zur bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben oder die Folgen der Behinderung erleichtern (§10 Abs. 4 BVG). Die Leistung erhalten ferner Hinterbliebene. Die Leistung umfasst ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Versorgung mit Heilmitteln einschliesslich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie Brillen und Kontaktlinsen, stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, häusliche Krankenpflege, Versorgung mit Hilfsmitteln, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, Psychotherapie als ärztliche psychotherapeutische Behandlung (§ 12 Abs. 1 BVG). Ferner beinhaltet die Krankenbehandlung Leistungen zur medi-

zinischen Rehabilitation. Heilbehandlung, Krankenhilfe und Hilfe bei Krankheit

Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-6, 27a, 28 ff. SGB V. Im Falle einer Krankheit besteht der Anspruch auf Arztbehandlung, § 28 Abs. 1 SGB V. Darüber hinaus umfasst die Krankenbehandlung die Zahnbehandlung und Kieferorthopädie sowie die Versorgung mit Zahnersatz, §§ 28 Abs. 2, 29, 30 SGB V. Ebenso gehört die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandsmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln zum Leistungskatalog der Krankenbehandlung nach den §§31-36 SGB V. Ergänzend wird häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, §§37,38 SGB V, gewährt. Neben der stationären Krankenhausbehandlung, § 39 SGB V, ist schließlich auch die Befruchtungsbehandlung, § 27 a SGB V, möglich.

können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie erforderlich ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung, psychotherapeutische Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 27 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen gehören außerdem auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) zu den Leistungen der Krankenbehandlung (§ 27 a SGB V).




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