Pflegezulage

Im Sozialrecht :

Die Pflegezulage ist eine der Leistungen der sozialen Entschädigung, die ergänzend zur Beschädigtenrente gewährt wird (§35 BVG). Sie wird an Personen gezahlt, die infolge einer Schädigung hilflos sind (Pflegebedürftigkeit) (§35 BVG). Sie ist eine eigenständige Versorgungsleistung und muss neben der Beschädig-

Entziehung der Pflegezulage wird unabhängig von der Beschädigtenrente entschieden. Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach der Pflegestufe, in die der Beschädigte eingestuft ist. Anders als in der sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe) werden in der sozialen Entschädigung 6 Pflegestufen unterschieden. Kriegsbeschädigte Blinde sind z.B. in die Pflegestufe III einzuordnen. Das Hinzutreten weiterer Erkrankungen führt nur dann zu einer Erhöhung der Pflegestufe, wenn hierdurch der Gesamt-Hilfebedarf den Anforderungen einer höheren Pflegestufe entspricht (vgl. BSG 15.8. 2000 - B 9 V 4/00 R). Derzeit beträgt die Pflegezulage bei Pflegestufe 1263 € und bei Pflegestufe VI1311 €.

Pflegegeld.




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