Wanderschafherde

Wer eine W. treiben will, muss dies gem. § 10 ViehverkehrsVO (Tierseuchen (3)) streckenabhängig anzeigen oder genehmigen lassen. Werden die tierseuchenrechtlichen Anforderungen des § 10 II erfüllt, ist dem Halter die Genehmigung zu erteilen. S. a. Schafe.




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