Psychotherapeutische Behandlung

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung bzw. auf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, wenn diese wegen einer Krankheit erforderlich ist (§§27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 28 Abs. 3 S. 1 SGB V). Die psychotherapeutische Behandlung muss durch einen Vertragsarzt oder einen approbierten psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Psychotherapeuten beizufügen. Sind mehr als 25 Sitzungen erforderlich, hat die Krankenkasse eine Stellungnahme eines Gutachters einzuholen. Dies gilt auch für Kurzzeittherapien. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der ersten Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Quartal zahlen. Ist der Versicherte von der Zuzahlung befreit, muss er diese nicht zahlen (§62 SGB V). In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte haben Anspruch auf ärztliche und auf psychotherapeutische Behandlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI), wenn diese infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist. In der sozialen Entschädigung ist die psychotherapeutische Behandlung eine Leistung der Heilbehandlung (§§10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 BVG) und der Krankenbehandlung (§§12 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 BVG).

gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung. Durchgeführt wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendtherapeuten, die zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind sowie durch Kassenärzte (§ 28 III SGB V).




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