Einrede

(auch rechtshemmende Einwendung genannt) ist ein subjektives Recht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, die Durchsetzung eines Anspruchs des Gläubigers zu hindern, ohne diesen zu zerstören. Es handelt sich um ein negatives Gestaltungsrecht. Im Prozeß wird eine E. nur berücksichtigt, wenn sich der Berechtigte ausdrücklich auf sie beruft. Peremptorische E. stehen dem Anspruch auf Dauer entgegen, z.B. Verjährung, § 222 I BGB, Bereicherungseinrede, § 821 BGB. Eine aufschiebende (dilatorische) E. hindert dagegen die Geltendmachung des Anspruchs nur solange, wie das betreffende Hindernis besteht (z.B. E. der Stundung, E. der Vorausklage nach §771 BGB). Auch bei einer anspruchsbeschränkenden Einrede wird die Klage nicht notwendigerweise abgewiesen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages, §§ 320, 273, 274 BGB, führt zu einer Verurteilung des Schuldners zur Leistung Zug um Zug, die §§2014, 2015 BGB, 305, 780 ZPO führen zu einer Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung.

Einwendung.

. 1. Im Privatrecht ist E. das subjektive Recht, die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern. Der Anspruch bleibt zwar bestehen, wird aber in seiner Durchsetzung gehemmt. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende (dilatorische) E., z. B. Stundung, u. zerstörende (peremptorische) E., z. B. Verjährung. Während also die E. den Anspruch als solchen unberührt lässt u. nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, wird durch eine Einwendung entweder die Entstehung des Anspruchs von vornherein gehindert (z. B. wegen Nichtigkeit des Vertrages) oder der ursprünglich bestehende Anspruch vernichtet (z.B. infolge Erfüllung des Anspruchs). Im Zivilprozess werden Einwendungen von Amts wegen, E. dagegen nur dann berücksichtigt, wenn sich der Beklagte ausdrücklich auf sie beruft.
2. Die ZPO verwendet demgegenüber eine andere Terminologie. Sie versteht unter E. jede Tatsachenbehauptung des Beklagten, die sich nicht darauf beschränkt, die klagebegründenden Behauptungen einfach zu leugnen. Die prozessuale E. umfasst sowohl die materiell-rechtlichen E. u. Einwendungen (s.o. unter 1) als auch prozesshindemde E. (z. B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts).

ist im Zivilprozessrecht jedes gegen den Klaganspruch gerichtete Vorbringen, das nicht im bloßen Leugnen besteht (ja, aber). Die E. kann prozessrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur sein sowie rechtsverneinend (Einwendung) oder rechtshemmend (materiellrechtliche E.). Im materiellen Recht ist E. (nur) ein Recht (Gestaltungsrecht), das die Verwirklichung eines bestehenden Anspruchs beschränkt (Leistungsverweigerungsrecht) und besonders geltend gemacht werden muss. Die E. kann zerstörend {peremptorisch, z.B. Verjährung § 214 BGB, Aufrechnung) oder aufschiebend (dilatorisch, z.B. Stundung, Vorausklage, E. des nichterfüllten Vertrags §§ 320f. BGB, Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 1000 BGB) sein. Sie kann u.U. durch eine Gegeneinrede entkräftet werden. Sie steht im Gegensatz zur Einwendung. E. des nichterfüllten Vertrags ist das Recht, im gegenseitigen Vertrag grundsätzlich die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. E. der Vorausklage ist das Recht des Bürgen, die Leistung zu verweigern, bis der Gläubiger fruchtlos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat. Lit.: Roth, H., Die Einrede des bürgerlichen Rechts, 1988; Knemeyer, L., Die Behandlung von Einredetatsachen in der Relation, JuS 1995, 594

Verteidigungsmittel.

1. Die E. ist ein Recht, das die Durchsetzung des subjektiven Rechts eines anderen verhindert, also ein Gegenrecht. Durch dieses negative Recht wird das subjektive Recht nicht vernichtet (anders s. u. Einwendung), sondern nur in seiner Verwirklichung mehr oder weniger beeinträchtigt (Leistungsverweigerungsrecht). Da sich die Durchsetzung eines subjektiven Rechts regelmäßig in der Form des Anspruchs äußert, ist E. das Recht, die Erfüllung eines Anspruchs ganz oder teilweise zu verweigern (so z. B. Einrede des nichterfüllten Vertrags; gegenseitiger Vertrag, 1). Man unterscheidet die aufschiebende E. (hemmende, dilatorische E., z. B. die E. des Zurückbehaltungsrechts, des nichterfüllten Vertrags, der Stundung usw.) und die dauernde E. (zerstörende, peremptorische E., z. B. die Verjährung). Die Geltendmachung einer nur aufschiebenden E. (sie führt zur Klageabweisung als zurzeit unbegründet oder - z. B. beim Zurückbehaltungsrecht - zur Verurteilung Zug um Zug) hindert die Geltendmachung des Rechts nach Wegfall des Hindernisses nicht; bei einer dauernden E. ist die Verwirklichung des Rechts dagegen praktisch für immer ausgeschlossen. Der E. kann zur Entkräftung von der anderen Seite eine Gegeneinrede (Replik), dieser eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entgegengehalten werden (z. B. gegenüber der E. der Verjährung der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch rechtsmissbräuchliche Herbeiführung der Verjährung).

Anders als die E., die das Recht als solches unberührt lässt und nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, beseitigt die Einwendung das Recht als solches selbst, nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Man unterscheidet rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen. Bei den rechtshindernden Einwendungen ist das geltendgemachte Recht überhaupt nicht entstanden (z. B. Nichtigkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit, infolge Sittenwidrigkeit u. dgl.), bei den rechtsvernichtenden Einwendungen ist ein zunächst wirksam entstandenes Recht nachträglich wieder erloschen (z. B. infolge Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag usw.). Der Unterschied zur E. besteht darin, dass die Einwendung als anspruchsvernichtender Umstand im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist, während die E. als bloßes Gegenrecht vom Einredeberechtigten vorgetragen werden muss. So ist z. B. eine Klage wegen Nichtigkeit des Vertrags infolge Geschäftsunfähigkeit eines Teils von Amts wegen abzuweisen, wegen Verjährung der Forderung aber nur, wenn sich der Schuldner auf sie beruft.

2. Im Zivilprozessrecht werden abweichend hiervon alle Umstände, die nicht nur in einem bloßen Leugnen des Klageanspruchs bestehen (z. B. Bestreiten der Hingabe der Darlehenssumme), als Einreden bezeichnet. Diese können sowohl auf prozessualem (prozesshindernde Einrede) als auch auf materiellrechtlichem Gebiet liegen. Die materiell- rechtlichen „Einreden“ umfassen daher sowohl rechtsverneinende, d. h. rechtshindernde und rechtsvernichtende Umstände (das sind die oben genannten Einwendungen) als auch rechtshemmende Tatsachen (die eigentlichen Einreden). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer E. trägt regelmäßig - d. h. soweit keine andere Verteilung der Beweislast vorgesehen ist - derjenige, der sich auf sie beruft. Schlüssigkeit.




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