subjektives Recht

(lat.: subiectivus = zum Subjekt gehörig); die von der Rechtsordnung (dem sog. objektiven Recht) einem Rechtssubjekt eingeräumte Rechtsstellung gegenüber anderen Rechtssubjekten oder -Objekten, das einzelne Recht (z.B. Anspruch gegen eine Person, Eigentum an einer Sache). Soweit es sich gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen richtet, bezeichnet man es als subjektives öffentliches R. Es erfordert eine Rechtsnorm, die nicht nur den einzelnen objektiv als Teil der Allgemeinheit schützt, sondern gerade den Schutz des einzelnen mit bezweckt.

Aus dem objektiven Recht als der Rechtsordnung entspringt dem einzelnen Rechtssubjekt das subjektive R., die Berechtigung. Es ist eine Rechtsmacht, die den Sinn hat, als Mittel der Befriedigung menschlicher Interessen zu dienen. Das objektive Recht verpflichtet z. B. den Verkäufer, die verkaufte Sache zu übereignen. Hieraus erhält der Käufer das subjektive R., die Rechtsmacht, diese Übereignung zu fordern und durchzusetzen. Subjektive R.e können verschiedener Natur sein. Es gibt a) Beherrschungsrechte (Herrschaftsrecht), d.h. die Rechtsmacht, auf ein Objekt unmittelbar einzuwirken (z. B. subjektiv-dingliches Recht), b) Ansprüche, c) Gestaltungsrechte. a. Subjektiv öffentliches Recht, höchstpersönliche Rechte.

Recht, subjektives Lit.: Fezer, K., Teilhabe und Verantwortung, 1986

insbes. Zivilrecht: die dem Einzelnen vom objektiven Recht verliehene Willensmacht zur Befriedigung bestimmter Interessen; zentraler Begriff des Privatrechts. Es ist einem bestimmten Rechtssubjekt zugeordnet und kann sich gegen jedermann (als absolutes Recht) oder gegen bestimmte andere Rechtssubjekte (als relatives Recht, insbes. als Anspruch, Gestaltungsrecht oder als Gegenrecht in der Gestalt einer Einrede) richten.
Seltener treten auch Mischformen durch die „Verdinglichung obligatorischer Rechte” auf. Beispiele sind der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” (§ 566 BGB) und die Sicherung von Ansprüchen auf ein Recht an einem Grundstück durch eine gegenüber jedermann wirkende Vormerkung (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB).
Seine Grenze findet das subjektive Recht dort, wo es sich um eine missbräuchliche Rechtsausübung handelt.
Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis.

(im Privatrecht). Während das objektive Recht die Gesamtheit der Rechtsnormen darstellt, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu seiner Umwelt regeln, ist das s. R. die vom objektiven Recht zum Schutze des einzelnen diesem verliehene Willensmacht. S. R. ist also die Rechtsstellung, die einem Rechtssubjekt (Voraussetzung: Rechtsfähigkeit) zur Durchsetzung seiner Interessen (s. u.) nach seinem Belieben - also abhängig vom Willen des Berechtigten - eingeräumt ist. Wird dem einzelnen nicht eine derartige durchsetzbare Rechtsstellung verliehen, sondern ist er nur Begünstigter einer im Interesse anderer - meist im öffentlichen Interesse - erlassenen Norm (z. B. der durch eine Auflage Begünstigte), so liegt kein s. R., sondern nur ein sog. Rechtsreflex ohne eigene Rechtsqualität vor. Andererseits erzeugt das s. R. auch Pflichten, insbes. gegenüber der Allgemeinheit (Sozialgebundenheit des Eigentums, elterliche Sorge usw.). Besondere Bedeutung hat das s. R. im öffentlichen Recht (subjektives öffentliches Recht).

Dem Inhalt nach unterscheidet man Gestaltungsrechte und die s. R.e im engeren Sinn (Herrschaftsrechte). Die Herrschaftsrechte zerfallen in absolute gegenüber jedermann wirkende Rechte an Personen (Persönlichkeitsrecht, elterliche Sorge) und an Sachen und sonstigen Rechtsgütern (z. B. dingliche Rechte - Sachenrecht -, Urheberrecht und sonstige Immaterialgüterrechte) sowie in relative, nur gegenüber einer bestimmten Person bestehende Rechte (insbes. die Forderung, Schuldverhältnis). Andere Unterscheidungsmöglichkeiten sind: Vermögens- und Personenrechte, insbes. Familienrechte; fertige Rechte und Anwartschaftsrechte; übertragbare und höchstpersönliche Rechte usw. Abgesehen von den Gestaltungsrechten ist wesentliche Folge eines Herrschaftsrechts der Anspruch. Anspruch und s. R. decken sich nicht; aus dem s. R. als dem allgemeinen Herrschaftsverhältnis (z. B. Eigentum) können sich verschiedene Ansprüche ergeben, z. B. Eigentumsherausgabeanspruch, Eigentumsabwehranspruch (Eigentumsstörungen), Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung usw. Bei dem relativen s. R. entspricht allerdings die Forderung dem Anspruch (Schuldverhältnis). S. ferner Einrede, Einwendung, Rechtsmissbrauch, Rechtsschutz.




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