Sachenrecht

Teil des Zivilrechts, der sich mit den Rechtsverhältnissen an Sachen beschäftigt. Das Sachenrecht ist im wesentlichen im dritten Buch des BGB (§§854-1296) geregelt. Für einzelne dingliche Rechte gibt es aber auch Sondergesetze, zum Beispiel für das Erbbaurecht die Erbbaurechtsverordnung und für das ’. Wohnungseigentum das Wohnungseigentumsgesetz. In großen Zügen werden im Sachenrecht behandelt: der Besitz (§§854-872);die Rechte an Grundstücken (§§873-902);das Eigentum (§§903-1011);die Dienstbarkeiten (§§1018-1093);das (dingliche) Vorkaufsrecht (§§1094-1104);die Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§§1105-1203);die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204-1296).

Im 3. Buch des BGB enthalten, regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen. Neben dem Erwerb und dem Verlust von Eigentum regelt das S. die beschränkten dinglichen Rechte wie Dienstbarkeit, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Pfandrecht, ausserdem den Besitz.

. Das S. des BGB (3. Buch, §§ 854-1296) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Sachen. Gegenstand des S. sind neben dem Besitz als rein tatsächlicher Sachgewalt die unmittelbaren Rechte an einer Sache. Diese "dinglichen " Rechte wirken als absolute Rechte - im Gegensatz zu den nur gegenüber bestimmten Personen bestehenden schuldrechtlichen Ansprüchen - gegen jedermann. Wichtigstes dingliches Recht ist das Eigentum, in dem sich die umfassende Herrschaft über eine Sache äussert, während die beschränkten dinglichen Rechte (z. B. Niessbrauch, Pfandrecht) nur eine Teilherrschaft ermöglichen. Art u. Zahl der dinglichen Rechte sind durch Gesetz abschliessend geregelt: an einer beweglichen Sache Eigentum, Niessbrauch u. Pfandrecht; an einem Grundstück Eigentum, Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld u. dingliches Vorkaufsrecht.

ist die Gesamtheit der Sachen betreffenden Rechtssätze. Im Privatrecht ist es ein Teil des bürgerlichen Rechts (§§ 854ff. BGB) im engeren Sinn und gliedert sich im Wesentlichen in das Recht des Besitzes, des Eigentums und der beschränkten dinglichen Rechte. Besondere Grundsätze des Sachenrechts sind Spezialitätsprinzip, Publizitätsprinzip und Abstraktionsprinzip. Subjektiv ist S. die Berechtigung einer einzelnen Person an einer bestimmten Sache (z.B. Eigentum an einem Grundstück). Im Verwaltungsrecht ist das Recht der öffentlichen Sachen ein Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts. Lit.: Schwab, K./Prütting, H., Sachenrecht, 32. A. 2006; Wolf M., Sachenrecht, 23. A. 2007; Schapp, J./Schur, W., Sachenrecht, 3. A. 2002; Wieling HSachenrecht, 5. A. 2007; Westermann, H., Sachenrecht, 7. A. 1998; Sachenrecht in Europa, hg.v. Bar, C. v., Bd. 1 ff. 1999f.; Eckert, J., Sachenrecht, 4. A. 2005; Brehm, W./Berger, C., Sachenrecht, 2. A. 2006; Schellhammer, K., Sachenrecht, 2. A. 2005; Vieweg, K./Werner, A., Sachenrecht, 2. A. 2005; Ring, G., Sachenrecht, 2004; Neuner, J., Sachenrecht, 2. A. 2005; Gottwald, P., Sachenrecht - Prüfe dein Wissen, 14. A. 2005

ist die Zusammenfassung der Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache zum Inhalt haben, also - im Gegensatz zum Schuldrecht - nicht das Recht auf (Verschaffung einer) Sache, sondern das unmittelbare dingliche Recht an der Sache. Der schuldrechtliche Kaufvertrag z. B. begründet lediglich die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe der verkauften Sache an den Käufer und zur Übertragung des Eigentums, lässt aber die dingliche Rechtslage (Eigentum) unberührt; das Eigentum muss erst durch besonderes dingliches Rechtsgeschäft (Eigentumsübertragung) übertragen werden. Die dinglichen Rechte, die sich auf bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke (Liegenschaften) erstrecken, sind absolute, d. h. jedermann gegenüber wirkende Rechte (anders im Schuldrecht, das nur die Beziehung Gläubiger - Schuldner kennt; so hat z. B. vor Eigentumsübertragung nur der Verkäufer, nicht aber der Käufer bei Zerstörung der verkauften Sache einen Anspruch gegen den Dritten). Der Kreis der dinglichen (= Sachen-)Rechte ist im Dritten Buch des BGB (§§ 854-1296) und den hierzu ergangenen Nebengesetzen (z. B. WohnungseigentumsG, ErbbaurechtsG) abschließend geregelt; eine Vertragsfreiheit der Parteien in der Schaffung rechtlicher Beziehungen wie im Schuldrecht besteht nicht (Typenzwang).

Als dingliche Rechte kommen in Betracht: das Eigentum (auch das Wohnungseigentum) als das umfassende, grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache und beschränkte dingliche Rechte, d. h. Belastungen des Eigentums in gewissem Umfang durch Nutzungs- und Verwertungsrechte (insbes. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Reallast, Hypothek, Grund- und Rentenschuld sowie Pfandrecht; s. auch Sicherungsübereignung, Anwartschaftsrecht; für das Gebiet der ehem. DDR ferner Nutzungsberechtigungen, Mitbenutzungsrechte, Gebäudeeigentum; Sachenrechtsbereinigung). Nicht hierher zählen dagegen die öffentlichen Lasten. Entscheidend für die Geltendmachung der beschränkten dinglichen Rechte ist deren Rang. Aus den dinglichen Rechten (z. B. Eigentum), die unverjährbar sind, können dingliche Ansprüche entstehen (z. B. Eigentumsherausgabeanspruch); diese unterliegen der Verjährung nur, wenn sie nicht aus im Grundbuch eingetragenen Rechten herrühren (§ 902 BGB).

Wesentliche Grundsätze des S. sind außerdem das Spezialitätsprinzip (jedes dingliche Recht kann sich nur auf eine bestimmte Sache beziehen; die Übereignung eines Warenlagers z. B. ist nur durch Übereignung jeder einzelnen Sache möglich), das Publizitätsprinzip (die dingliche Rechtslage soll möglichst offenkundig sein, bei beweglichen Sachen durch den Besitz, bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung im Grundbuch) sowie das Abstraktionsprinzip: das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft, so dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts (z. B. der Kaufvertrag ist wirksam angefochten worden) regelmäßig das dingliche Rechtsgeschäft unberührt lässt, wenn die Betroffenen nicht eine andere Regelung vereinbart, z. B. die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechts als ausdrückliche Bedingung für den dinglichen Vertrag bestimmt haben. Das übertragene Eigentum fällt daher bei Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht automatisch wieder auf den Verkäufer zurück (im Grundbuch daher keine bloße Berichtigung); dieser hat nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückübertragung.




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