Mitbenutzungsrechte

Die im Gebiet der ehem. DDR begründeten M. (zu unterscheiden von den dinglichen Nutzungsrechten und den vertraglichen Nutzungsberechtigungen), die ähnlich einer Grunddienstbarkeit die (Mit-)Benutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise zulassen (§§ 321 f. ZGB), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang fort (Art. 233 §§ 3, 5 EGBGB). M. bedurften zu ihrer Entstehung nicht der Eintragung im Grundbuch; der Nutzer kann aber von dem Eigentümer (gegen Entgelt) die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangen (§§ 116 ff. SachenRBereinigungsG vom 21. 9. 1994, BGBl. I 2457).




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