Grundstück

Ein Stück Land, das rechtlich eine Einheit bildet. Alle Grundstücke (mit Ausnahme derjenigen, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Beispiel Straßenland) und alle (subjektiven) Rechte an Grundstücken werden in das Grundbuch eingetragen. Für die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück und für die Bestellung und Übertragung von Rechten daran gelten Sondervorschriften : Es bedarf dazu immer eines Vertrages und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Für die Verträge ist meist auch eine besondere Form (Form Vorschriften, Beurkundung durch einen Notar, mindestens Beglaubigung der Unterschriften) vorgesehen. Eine Reihe von Rechten besteht nur an Grundstücken, zum Beispiel die Dienstbarkeiten, das Erbbaurecht, die Grundschuld und die Hypothek. Für Grundstücke müssen auch besondere Steuern gezahlt werden (immer die Grundsteuer, bei einer Veräußerung die Grunderwerbssteuer). Für Prozesse, die ein Grundstück betreffen, ist ein besonderer Gerichtsstand gegeben. Auch die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt nach besonderen Regeln (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung).

im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als G. unter einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts geführt wird.

Im Rechtssinn ist unter einem G. ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (Grundbuch) allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (Reichsgericht, Entscheidungssammlung Band 84 S. 270). Die buchungstechnische Einheit des Katasters ist das Flurstück. Zusammenschreibung, Zuschreibung.

Im Mietrecht:

Ein Grundstück kann unbebaut oder bebaut vermietet werden. Ein unbebautes Grundstück kann auf Grund eines Mietvertrages dem Mieter zur Errichtung eines Ziergartens (Schrebergarten), eines Spielplatzes oder eines Autoabstellplatzes o. Ä. zur Verfügung gestellt werden. Dann gelten die üblichen Vorschriften des Mietrechts. Lediglich im Kündigungsfalle sind besondere Fristen gem. § 580a Abs. 1 BGB zu beachten. Wird allerdings ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Gebäude vermietet, so ist der Mietvertrag darauf zu prüfen, welche Zweckbestimmungen die Räume haben. Entweder sind die Grundsätze des Wohnraummietrechts oder die Grundsätze des Geschäftsraummietrechts anzuwenden.
Weitere Stichwörter:
Geschäftsraummiete, Kündigungsfristen, Mietvertrag

ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Das G. ist eine unbewegliche Sache. Für Grundstücke gelten im Sachenrecht teilweise besondere Regeln (z.B. Übereignung durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, §§ 873 ff. BGB). Vom G. ist zu unterscheiden die vermessungstechnische Flurstücknummer (Katasterparzelle). Ein G. kann verändert werden durch Vereinigung, Abschreibung oder Zuschreibung (§§ 5ff. GBO). Lit.: GrundstR, 4. A. 2004; Bub, W./Schmid, M., Grundstücke, 9. A. 2003; Grundstücksrecht Ost (Lbl.), hg.v. Prütting, H. u.a., 2003; Simon, J./Cors, C./Halac- zinsky, R./Teß, W., Handbuch der Grundstückswertermittlung, 2003

Sachenrecht: katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als Grundstück geführt wird. Der juristische Grundstücksbegriff kann daher vom Grundstücksbegriff im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus abweichen. Während man z. B. im allgemeinen Sprachsinne auch eine Wiesen- oder Waldfläche als selbstständiges Grundstück ansieht, ist im grundstücksrechtlichen Sinne allein die katasteramtliche Vermessung und Eintragung als Grundstück in das Grundbuch maßgeblich. Zum Grundstück gehören auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB), soweit sie nicht gemäß § 95 BGB Scheinbestandteile sind. Nach der Trennung vom Grundstück können die wesentlichen Bestandteile jedoch als nunmehr selbstständige Sachen Gegenstand eines wirksamen Rechtsgeschäfts sein (Beispiel: die vom Feld geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse).
Steuerrecht: Grunderwerbsteuer.

i. S. des Sachenrechts des BGB (und der Grundbuchordnung) ist jeder abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblatts gesondert aufgeführt ist. Nicht G. im Rechtssinne ist das Flurstück (Katasterparzelle), das lediglich eine vermessungstechnische Einheit darstellt. Das G. kann aus mehreren Flurstück-(Plan-)nummern bestehen; soll über eine von ihnen verfügt werden, so ist die vorherige Abschreibung (Bildung eines neuen G.) erforderlich. In den Bau- und Bodengesetzen (Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher) wird der Begriff G. wirtschaftlich als Nutzungseinheit verstanden; ein G. in diesem Sinne kann mehrere G.e im Rechtssinne umfassen. S. a. Betriebsgrundstücke, Einheitswerte, Gewerblicher Grundstückshandel.




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