Grundschuld

Bei der Grundschuld handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht einer Person an einem Grundstück. Der Eigentümer schließt als Schuldner mit dem Grundschuldgläubiger einen Vertrag, der durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangt.
Der Schuldner muss an den Gläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zahlen, wobei die Parteien zusätzlich eine Verzinsung oder andere Nebenleistungen vereinbaren können. Anders als die Hypothek ist dieses Grundpfandrecht nicht vorn Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Das erleichtert dem Gläubiger die Rechtsverfolgung.

Man unterscheidet zwischen der Buchgrundschuld, die nur im Grundbuch erscheint, und der Briefgrundschuld. Letztere wird zwar ebenso ins Grundbuch eingetragen, doch darüber hinaus erhält der Gläubiger einen Grundschuldbrief. Er darf die Grundschuld dann in einem neuen Vertrag an eine weitere Person übertragen. Bei einer reinen Buchgrundschuld muss der Eigentümerwechsel erneut ins Grundbuch eingetragen werden. Der Vorgang bei der Briefgrundschuld ist einfacher: Neben der Übertragung, die diesmal in Form einer Abtretung geschieht, muss der Gläubiger lediglich den Grundschuldbrief übergeben. Grundschulden bestellt man heute meist in Form von Sicherungsgrundschulden zugunsten desjenigen, der den Erwerb oder die Errichtung einer Immobilie finanziert, also zugunsten eines Bank- oder Kreditinstituts. Dieses sichert seine Darlehensforderung über die Eintragung der Grundschuld ab. Kann der Grundstückskäufer die vereinbarten Zahlungen nicht leisten, so hat die Bank die Möglichkeit, sich durch eine Zwangsvollstreckung des Grundstücks schadlos zu halten. Hat der Schuldner indes die Forderung endgültig getilgt, kann er die Rückgewähr oder die Löschung der Grundschuld verlangen.

§§ 1991ff BGB

Siehe auch Abtretung, Darlehen, Grundbuch, Hypothek, Zwangsvollstreckung

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht. Zugunsten des Grundstücksinhabers wird eine Geldsumme erbracht und zur Sicherung der Rückzahlung dieses Kapitalbetrags kann eine
Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden. Diese verpflichtet zwar den Grundstückseigentümer nicht zur Rückzahlung des Kapitalbetrags, er muss jedoch die Zwangsvollstreckung wegen dieses Kapitalbetrags und dabei zusätzlich geflossener Nebenleistungen in das Grundstück dulden. Ist das Grundgeschäft - in vielen Fällen eine Kreditgewährung - unwirksam, dann wird hiervon gleichwohl der Bestand der Grundschuld nicht berührt, unabhängig davon, dass eventuell aus einem anderen Rechtsgrund die Rückgewähr der Grundschuld verlangt werden könnte. Es gibt Brief- oder Buchgrundschulden. Der Unterschied liegt darin, dass die Buchgrundschuld ausschliesslich in das Grundbuch eingetragen ist und die Erstellung eines Grundschuldbriefs durch Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger ausgeschlossen wird. Der Grundschuldbrief - eine Urkunde, in der alle Daten der Grundschuldeintragung festgehalten sind - ist, wenn einer erstellt wurde, für einen weiteren Verkauf des Grundstücks oder eine Übertragung der Grundschuld erforderlich und muss mit übergeben werden. Es gibt Einzel- oder Gesamtgrundschulden, je nachdem, ob die Grundschuld auf einem oder mehreren Grundstücken eingetragen werden soll. Es gibt auch sogenannte Fremd- oder Eigentümergrundschulden, je nachdem, wer Inhaber der Grundschuld sein soll, der Grundstückseigentümer selbst oder ein anderer.
Die Fremdgrundschulden entstehen dadurch, dass beim Notar ein entsprechender Vertrag geschlossen und die Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird. Bei einer Briefgrundschuld ist noch Voraussetzung, dass der Brief an die andere Person weitergegeben wird. Hat der Grundstückseigentümer dem Gläubiger den Kredit zurückbezahlt, so wird er selbst Eigentümer der Grundschuld, kann diese auf dem Grundstück weiter bestehen lassen oder auch die Löschung beantragen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können immer nur durch notariellen Vertrag und Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Damit soll auf jeden Fall sichergestellt werden, dass der Veräusserer des so bedeutsamen Grundstückseigentums sich auch deutlich macht, dass es nicht nur um den Verkauf irgendeiner Kleinigkeit geht.

Ein Pfandrecht an einem Grundstück. Wird meist bestellt, wenn der Eigentümer des Grundstücks ein Darlehen aufgenommen und dafür das Grundstück als Sicherheit angeboten hat. Zahlt er das Darlehen nicht pünktlich zurück, muß er die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks dulden. Eine Grundschuld kann auch dem Eigentümer des Grundstücks selbst zustehen (Eigentümergrundschuld). Von der Hypothek unterscheidet sich die Grundschuld dadurch, daß sie in ihrem Bestand nicht von der durch sie gesicherten -»Forderung abhängig ist (abstrakt ist). Dadurch ist sie für den Gläubiger günstiger als eine Hypothek.

(§§ 1191 ff. BGB) ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, bei Fälligkeit die Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung suchen kann (§§ 1147, 1192 I BGB). Sie entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch, §§873 1,1191 I BGB. Die G. ist ein beschränktes dingliches Recht und nicht vom Bestand einer Forderung abhängig (nicht akzessorisch). Sie wird jedoch meist als Sicherungsmittel für eine Geldforderung in Form der Sicherungsgrundschuld bestellt. Über einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag wird eine „Quasiakzessorität“ hergestellt. Allerdings ist auch eine isolierte G. ohne eine dazugehörige Forderung möglich. Eine weitere Form stellt die Eigentümergrundschuld dar, vgl. §§1163, 1177 1, 1196 BGB. Ihr Vorteil ist darin zu sehen, daß sie rangsichernde Wirkung hat. Gemäß §1192 1 BGB finden auf die G. die Vorschriften über die Hypothek Anwendung, soweit sie nicht Akzessorietät zu einer Forderung voraussetzen. Allerdings wird der Regelungsgehalt dieser Vorschriften bei der G. meist durch eine schuldrechtliche Sonderkonstruktion und den Sicherungsvertrag ersetzt.

Gemäß §§1192 1, 1116 I oder II BGB kann die G. als Brief- oder Buchgrundschuld erteilt werden. Bei der Briefgrundschuld muß zur Eintragung noch die Übergabe des Grundschuldbriefes hinzukommen, §§ 1192 I, 1117 BGB. Bei der Buchgrundschuld hingegen muß die Erteilung des Briefes durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch ausgeschlossen werden, §§11921, 1116 II BGB.

Die G. kann, anders als die Hypothek, selbständig und isoliert übertragen werden. Bei §1153 BGB handelt es sich nämlich um die Kernbestimmung für die Akzessorietät der Hypothek und diese gilt gerade für die G. nicht, § 1192 I BGB. Die Übertragung vollzieht sich durch Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB. Dabei ist aber für die Briefgrundschuld die Form des § 1154 I BGB zu beachten, für die Buchgrundschuld §1154 III BGB.

Besonders zu beachten sind bei der G. die Folgen einer Zahlung, da diese sowohl auf die G. als auch auf die Forderung erfolgen kann. Zahlt der Schuldner bzw. Sicherungsgeber primär auf die G., wandelt sich die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld um. Die Umwandlung erfolgt entweder nach § 1163 I S.2 BGB oder nach § 1142, 1143 BGB oder in Analogie zu den §§ 1168, 1170, 1177 BGB. Der Streit zwischen den Varianten ist rein dogmatischer Natur, da das Ergebnis (Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld) unumstritten ist. Ist der Zahlende gleichzeitig persönlicher Schuldner und Schuldner der G., er-iischt damit auch die Forderung.

Wird hingegen nur auf die Forderung gezahlt, erlischt zunächst nur diese, § 362 BGB. Da die G. durch die Zahlung aber nicht mit dinglicher Wirkung auf den Sicherungsgeber zurückfällt, erhält dieser aus der Sicherungsabrede in der Höhe der Tilgung einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch gegen den Grundschuldgläubiger. Soll hingegen der dingliche Sicherungsgeber Letztverpflichteter bleiben, hat der persönliche Schuldner entweder gegen ihn einen Anspruch auf Übertragung seines Rückgewähranspruches oder direkt gegen den Gläubiger auf Übertragung der G. aus dem zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrag.

§ 1164 BGB gilt hier gerade nicht, da auch er Akzessorietät voraussetzt. Seine Wirkungen müssen daher durch schuldrechtliche Ansprüche herbeigeführt werden.

sie ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, das dem Grundschuldgläubiger das Recht gibt, sich nach Fälligkeit der G. wegen eines bestimmten Betrages nebst Zinsen und Kosten durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks zu befriedigen (§ 1191 BGB). Gesetzliche Kündigungsfrist: 6 Monate. Abweichende Vereinbarung muss in das Grundbuch eingetragen werden. Die G. kann auch zugleich auf mehreren Grundstücken lasten, dann Gesamtgrundschuld. Von der Hypothek unterscheidet sich die G. dadurch, dass sie rechtlich keine Forderung (Schuldverhältnis) voraussetzt, wenngleich sie in aller Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird (Sicherungsgrundschuld). Diese Unabhängigkeit der G. von dem Kausalgeschäft - ähnlich wie beim Wechsel
- erhöht ihre Bedeutung im Kreditverkehr. Der Grundeigentümer kann auch für sich selbst eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (Eigentümergrundschuld). Die G. entsteht durch Vereinbarung (Einigung) und Grundbucheintragung (§ 873 BGB). Gegenüber dem Grundbuchamt genügt aber die einseitige Eintragsbewilligung des Eigentümers (§ 19 GrundbuchO). Die G. ist entweder Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld. Als Briefgrundschuld ist sie ein praktisches Kreditsicherungsmittel, weil sie ohne Einschaltung des Grundbuchamts durch Übergabe des Grundschuldbriefs und Aushändigung einer Abtretungserklärung an den
Kreditgeber abgetreten werden kann. Hauptfall: Bauzwischenfinanzierung. Zur Löschung der G. im Grundbuch ist die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich. a. Inhabergrundschuld, Rentenschuld.

(§§1191 ff. BGB) ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück (Grundstücksrecht). Sie belastet es in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Anders als die Hypothek ist die G. nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Entsteht die Forderung nicht oder fällt sie später weg, verwandelt sich die G. daher nicht automatisch in eine Eigentümergrundschuld; sie bleibt vielmehr Fremdgrundschuld. Diese Unabhängigkeit der G. von der Forderung erleichtert dem Gläubiger die Rechtsverfolgung. Deshalb wird sie heute weit mehr als die Hypothek zur Sicherung einer Darlehensforderung verwendet. Zwischen Grundeigentümer und Gläubiger wird in aller Regel eine Vereinbarung über den Sicherungszweck getroffen. Sofern die zu sichernde Forderung noch nicht entstanden ist, kann der Eigentümer gegen den Verwertungsanspruch aus der G. die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB erheben. Falls die Forderung endgültig getilgt ist, kann er aufgrund der Sicherungsabrede, ggf. auch aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückgewähr der G. - sie wird dann Eigentümergrundschuld - oder ihre Löschung verlangen. Ist die G., wie üblich, als Briefgrundschuld bestellt, wird sie wie die Briefhypothek durch schriftliche Abtretungserklärung u. Übergabe des Briefes übertragen. Einer Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch bedarf es dabei nicht. Im Unterschied zur Hypothek kann die G. von vornherein als (Brief-)Eigentümergrundschuld bestellt und sodann beliebig für Kreditsicherungszwecke eingesetzt werden.
Die Verwertung der G. geschieht durch freiwillige Befriedigung des Gläubigers seitens des Eigentümers - allerdings nur dann, wenn dieser auf die G., nicht, wenn er auf die Forderung zahlt -, andernfalls durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

(§ 1191 BGB) ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die G. ist ein beschränktes dingliches Recht (Grundpfandrecht). Sie entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§ 873 I BGB). Im Gegensatz zur Hypothek ist sie nicht vom Bestand einer Forderung abhängig (nicht akzessorisch) und wird deswegen in der Rechtswirklichkeit - in der Form der zur Sicherung einer Forderung geschaffenen Sicherungsgrundschuld - der Hypothek vielfach vorgezogen. Die G. kann als ^ Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld und für den Eigentümer (§ 1196 BGB, Eigentümergrundschuld) oder für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefs (§1195 Inhabergrundschuld) bestellt werden. Lit.: Rauch, W./Zimmermann, S., Grundschuld und Hypothek, 2. A. 1998; Goertz, A./Roloff, S., Die Anwendung des Hypothekenrechts auf die Grundschuld, JuS 2000, 762; Gaberdiel, H., Kreditsicherung durch Grundschulden, 7. A. 2004

die (nicht akzessorische) Belastung eines Grundstücks des Inhalts, dass eine Geldsumme (in der Regel mit Nebenleistungen) aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB).
Auch wenn diese Zahlung (abweichend von der Hypothek) nicht der Befriedigung einer Forderung zu dienen braucht, wird in der Praxis häufig die sog. Sicherungsgrundschuld vereinbart. Die Sicherungsgrundschuld dient als dingliches Grundpfandrecht der Erfüllung eines schuldrechtlichen Sicherungsvertrages nach § 311 BGB. Der Sicherungsvertrag, der auch Sicherungsabrede genannt wird, regelt u. a. das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers, stellt also den
Rechtsgrund für die Sicherungsgrundschuld dar. Aber selbst in diesem Fall ist die Grundschuld in Entstehung und Fortbestand von der Forderung unabhängig. Die Grundschuld verpflichtet den Eigentümer nicht zur Zahlung der Geldsumme, sondern er muss nur die Zwangsvollstreckung wegen der im Grundbuch eingetragenen Geldsumme in das Grundstück dulden (§§ 1147, 1192 BGB).
Auch wenn der hauptsächliche Unterschied zur Hypothek in der fehlenden Akzessorietät liegt, sind auf die Grundschuld gem. § 1192 BGB die für die Hypothek geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld keine Forderung voraussetzt. Das bedeutet, dass z. B. die §§ 1116, 1117, 1147, 1157, 1120ff. BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld angewandt werden, während das z. B. bei den §§ 1137, 1138, 1153, 1163 BGB gerade nicht der Fall ist. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 1192 Abs. la
S.1 a.E. BGB bei der Sicherungsgrundschuld § 1157
S.2 BGB keine Anwendung findet. Im Übrigen bleibt § 1157 nach § 1192 Abs. la S.2 BGB aber unberührt (Einzelheiten -Sicherungsgrundschuld.
Die rechtsgeschäftliche Bestellung einer Grundschuld im Wege des „Ersterwerbes” gern. § 873, 1193, 1192 BGB voraus, dass sich der Eigentümer und der Erwerber der Grundschuld über die Bestellung der Grundschuld einigen. Zum notwendigen Inhalt der Einigung zählt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Darüber hinaus können der Zinssatz und die Nebenleistungsverpflichtung vereinbart werden (§§ 1192, 1115, 1119 BGB). Soll eine Buchgrundschuld bestellt werden, so muss gern. §§ 1192, 1116 BGB die Erteilung des Briefes ausgeschlossen werden. Ferner ist die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erforderlich. Bei der Briefgrundschuld muss zusätzlich die Übergabe des Grundschuldbriefes erfolgen (§§ 1192, 1117 BGB). Sofern die Parteien nicht gern. § 873 Abs. 2 BGB schon vor der Eintragung an die Einigung gebunden sind, müssen sie sich noch im Zeitpunkt der Eintragung einig sein. Der Besteller der Grundschuld muss zur Bestellung berechtigt sein (Berechtigung).
Bei der Übertragung der Grundschuld, also beim „Zweiterwerb”, ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten und dem Nichtberechtigten zu unterscheiden.
Die rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld durch den Berechtigten setzt gern. §§ 1192, 1154 BGB die Einigung über die Übertragung der Grundschuld voraus. Im Unterschied zur Übertragung einer Hypothek ist Zessionsgegenstand nicht die gesicherte Forderung (sofern eine solche durch die Grundschuld gesichert werden soll), sondern die Grundschuld selbst. Über § 1192 BGB findet § 1154 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle „Forderung” Grundschuld zu lesen ist. Bei der Briefgrundschuld ist gern. §§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB zusätzlich Schriftform der Abtretungserklärung und Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich. Die Schriftform der Abtretung kann bei der Briefgrundschuld durch die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch ersetzt werden. Ist die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen, so finden gern. § 1154 Abs. 3 BGB die §§ 873, 878 BGB entsprechende Anwendung, d. h. die Abtretung erfolgt durch Einigung und Eintragung der Abtretung in das Grundbuch. Der Zedent muss darüber hinaus zur Abtretung berechtigt sein. Die Berechtigung braucht aber nur an der Grundschuld selbst und nicht an einer eventuell durch die Grundschuld zu sichernden Forderung zu bestehen.
Eine eventuell fehlende Berechtigung des Zedenten kann durch gutgläubigen Erwerb gern. § 892 BGB
überwunden werden. Da die Übertragung einer Briefgrundschuld nach §§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB auch außerhalb des Grundbuchs möglich ist, wird § 892 BGB durch §§ 1192, 1155 BGB ergänzt. Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Grundschuldbriefes aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so findet § 892 BGB in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Grundschuldbriefes als Inhaber der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wäre.

Stehen der Grundschuld Einreden entgegen, so können diese Einreden auch einem neuen Grundschuldgläubiger entgegengehalten werden, § 1157 S. 1 BGB.
Allerdings besteht gemäß § 1157 S. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB die Möglichkeit eines gutgläubigen einredefreien Erwerbs der Grundschuld. Bei einer Sicherungsgrundschuld, also der Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs bestellt worden ist, reichte für eine Bösgläubigkeit nach h.M. allein die Kenntnis des Sicherungscharakters der Grundschuld nicht aus. Erforderlich war die positive Kenntnis der Einrede, also beispielsweise der Nichtvalutierung der gesicherten Forderung oder der Rückzahlung. Durch das Risikobegrenzungsgesetz hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 1192 Abs. la BGB einen gutgläubigen einredefreien Erwerb einer Sicherungsgrundschuld weitgehend ausgeschlossen. Einzelheiten siehe Sicherungsgrundschuld.
Die Grundschuld kann, anders als die Hypothek, von vornherein für den Eigentümer bestellt werden (§ 1196 BGB). Der Grundschuldbrief kann auch auf den jeweiligen Inhaber ausgestellt werden. In diesem Fall entsteht eine sog. Inhabergrundschuld. Auf einen solchen Brief sind dabei die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen entsprechend anzuwenden (§ 1195 BGB).
Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Zahlung im Zusammenhang mit der Grundschuld ist wie folgt vorzugehen:
1. Schritt: Liegt eine Tilgungsbestimmung des Leistenden bei Zahlung vor ?
Wenn „ja”, ist der Wille des Leistenden maßgeblich (§ 366 Abs. 1 a.E. BGB, so dass sich nach der Tilgungsbestimmung bestimmt, ob auf die persönliche Forderung gegen den Schuldner („Zahlung auf die Forderung”) oder zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gegen den Grundstückseigentümer („Zahlung auf die Grundschuld”) geleistet worden ist.
Wenn „nein”, ist das Verhalten des Leistenden nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (siehe 2. Schritt)
2. Schritt: Liegt eine Anrechnungsvereinbarung vor? Wenn ,,ja”, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung (z. B. aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag) worauf geleistet worden ist.
Wenn „nein”, ist das Verhalten des Leistenden nach der gemeinsamen Interessenlage auszulegen (siehe
3. Schritt).
3. Schritt : Auslegung nach Interessenlage — Zahlender Schuldner = Eigentümer:
a) gesamte Summe auf einmal = Zahlung auf Forderung und Grundschuld
Rechtsfolge : Die Forderung erlischt gem. § 362 BGB; die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld nach h. M. gem. §§ 1192, 1142, 1143 BGB / nach a. A. gern. §§ 1192, 1168, 1170 BGB.
b) Ratenzahlung = Zahlung auf Forderung Rechtsfolge: Die Forderung erlischt insoweit gem. § 362 BGB; die Grundschuld bleibt bestehen, ist aber gern. § 242 BGB einredebehaftet.
— Zahlender Schuldners Eigentümer
a) Schuldner zahlt = Zahlung auf Forderung
Rechtsfolge: Die Forderung erlischt insoweit gem. § 362 BGB; die Grundschuld bleibt bestehen, ist aber gern. § 242 BGB einredebehaftet.
b) Eigentümer zahlt = Zahlung auf Grundschuld Rechtsfolge: Die Forderung bleibt bestehen, da
Eigentümer nur Zwangsvollstreckung verhindern will; die Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld nach h. M. gem. §§ 1192, 1142, 1143 BGB / nach a. A. gem. §§ 1192, 1168, 1170 BGB.
— Dritter zahlt
Rechtsfolge: Forderungserwerb und Grundschulderwerb durch den Dritten.

Die G. belastet ein Grundstück in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet (§§ 1191 ff. BGB). Anders als die Hypothek ist die G. rechtlich nicht zur Sicherung einer Forderung bestellt, ist also nicht akzessorisch. In der Praxis wird die G. allerdings fast nur - wie die Hypothek - zur Sicherung einer Forderung bewilligt (sog. Sicherungsgrundschuld, die aber gleichfalls nicht vom Bestand der Forderung abhängig ist). Auf die G., insbes. ihre Begründung, Übertragung usw., finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung mit Ausnahme solcher, denen die Abhängigkeit der Hypothek von einer Forderung zugrunde liegt. Auch bei einer Sicherungsgrundschuld, die zur Sicherung eines Anspruches verschafft worden ist (§ 1192 I a BGB), gilt daher z. B. § 1163 BGB nicht, wonach bei Nichtentstehung oder Tilgung der gesicherten Forderung die Hypothek dem Eigentümer als Eigentümerhypothek zusteht. Auch sonstige Einwendungen aus dem Grundgeschäft können nicht erhoben werden; es entsteht nur ein persönlicher, durch Vormerkung sicherbarer Anspruch auf Übertragung oder Löschung der G. Tilgt dagegen der Schuldner nicht die gesicherte Forderung, sondern die - abstrakte - G. selbst (dies ist oftmals nach den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen), so geht die G. auf den Grundstückseigentümer als Eigentümergrundschuld über (nach h. M. gem. §§ 1142, 1143 BGB, nach a. A. gem. §§ 1168, 1170 BGB). Die G. kann ferner - anders als die Hypothek - von vornherein für den Eigentümer bestellt werden (§ 1196 BGB, Eigentümergrundschuld). Der Grundschuldbrief kann auch auf den jeweiligen Inhaber ausgestellt werden (sog. Inhabergrundschuld); auf einen solchen Brief sind die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen entsprechend anzuwenden (§ 1195 BGB).




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