Sicherheit

Rechtssicherheit Öffentliche Sicherheit und Ordnung

ist der gefahrfreie Zustand. Im Verwaltungsrecht ist die öffentliche S. die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen bzw. die unbeeinträchtigte Wirkung der Gesamtheit der die öffentlichen und privaten Interessen schützenden Normen. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren, welche die öffentliche S. bedrohen, zu bekämpfen. Die öffentliche S. ist demnach eines der Schutzobjekte der polizeilichen Generalklausel. Im Strafrecht (§125 StGB) liegt eine Gefährdung der öffentlichen S. vor, wenn die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen für unbestimmte Personen die Gefahr solcher Schäden begründen, dass dadurch in der Allgemeinheit das Gefühl ausreichender Sicherheit gegen die Verletzung von Rechtsgütem durch weitere entsprechende Ausschreitungen beeinträchtigt wird. Lit.: Gollan, L., Private Sicherheitsdienste, 1999; Stoll, T., Sicherheit als Aufgabe von Staat und Gesellschaft, 2003; Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, hg.v. Stober, R./Olschok, H., 2004




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