Gewalttätigkeit

das aggressive Inbewegungsetzen körperlicher Kräfte gegen Personen oder Sachen. G. ist ein Tatbestandsmerkmal der Gefangenenmeuterei (Meuterei), des schweren Hausfriedensbruchs und des Landfriedensbruchs.

(§ 125 StGB) ist der Einsatz physischer Kraft durch aggressives Tun von einiger Erheblichkeit, mit dem unmittelbar auf Menschen oder Sachen, u.U. auch mittelbar auf Menschen eingewirkt wird. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kann Landfriedensbruch sein. Lit.: Eilsberger, R., Die Kölner Straßenblockade - BGH, NJW 1969, 1770ff„ in: JuS 1970, 164




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