Gewaltschutz

Auf Grund des G.G vom 11. 12. 2001 (BGBl. I 3513) hat das Familiengericht nach vorsätzlicher rechtswidriger Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hier kommen insbes. das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, ferner sonstige Nachstellungsverbote in Betracht. Unter besonderen Voraussetzungen kann darüber hinaus angeordnet werden, dass eine bisher gemeinsam genutzte Wohnung der verletzten Person zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Entsprechendes gilt bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 1361b BGB) und in der Lebenspartnerschaft (§ 14 LPartG). Die Verletzung einer derartigen gerichtlichen Anordnung ist strafbar. Zum Verfahren s. §§ 210 ff. FamFG. S. a. Belästigung durch Nachstellen, Nachstellung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung jeweils a. E.




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