gewaltsamer Schmuggel

Steuerstraftat.
Gewaltschutzgesetz: Das Gewaltschutzgesetz ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Sein Anliegen ist die Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich. Der Grundsatz lautet: „Wer schlägt, muss gehen; das Opfer bleibt in der Wohnung”. Der Schutz der Opfer soll insbesondere durch Schutzanordnungen und die Zuweisung der häuslichen Wohnung gewährleistet werden.
Schutzanordnungen können nach § 1 Gewaltschutzgesetz insbesondere sein, dass das Gericht dem Täter auferlegt, es zu unterlassen,
— die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
— sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern,
— sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule),
— Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen,
— Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Ein weiteres Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von den Tätern verlangt. Sind die Betroffenen miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b BGB erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte” bedeuten würde. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gilt insoweit die entsprechende Regelung in § 14 LPartG.
Zuständig für derartige Anordnungen sind die Amtsgerichte und dort die Abteilung für Familiensachen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen verheiratet sind oder nicht. Besteht allerdings kein gemeinsamer Haushalt beziehungsweise wurde dieser vor über sechs Monaten aufgelöst, sind die Zivilgerichte der örtlichen Amtsgerichte oder der Landgerichte zuständig. In dringenden Fällen sind auch Eilentscheidungen möglich, die auch mit Hilfe der Polizei sofort vollstreckbar sind. Der Vorteil für die Betroffenen ist, dass es einen Anwaltszwang nicht gibt und Tatsachen auch von Amts wegen zu ermitteln sind. Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person. Der Verstoß des Täters gegen gerichtliche Schutzanordnungen ist mit Strafe bedroht.




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