Schuldner

Bei einem Schuldverhältnis diejenige Partei, die der anderen, dem Gläubiger, eine Leistung erbringen muß. Bei vielen Schuldverhältnissen sind beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner (Beispiel Gläubiger). Erbringt der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so begeht er eine Vertragsverletzung. Der Gläubiger kann dann von ihm Schadensersatz verlangen, manchmal auch vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Vertrag fristlos kündigen (Kündigung). Mit Zustimmung des Gläubigers kann ein anderer als der ursprüngliche Schuldner die -»Schuld übernehmen (Schuldübernahme).

Bezeichnung der Person, die innerhalb eines Schuldverhältnisses dem Gläubiger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet ist. Als Sch. wird auch derjenige bezeichnet, gegen den das Mahnverfahren oder die Zwangsvollstrekkung betrieben wird. Persönlicher Schuldner.

Schuldverhältnis.

ist der aus einem Schuldverhältnis zu einer Leistung Verpflichtete (z.B. der zur Kaufpreiszahlung verpflichtete Käufer, der zur Übereignung der Kaufsache verpflichtete Verkäufer). Der S. ist Partei des Schuldverhältnisses. Er kann zugleich Gläubiger einer Gegenleistung (z.B. Gläubiger des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache, Gläubiger des Anspruchs auf Übereignung des Kaufpreisgelds) sein. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Büchmann, K., Der Schutz des Schuldners, 1997

Person, die aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet ist, eine Leistung zu erbringen (vgl. § 241 Abs. 1 BGB). Verletzt er seine Leistungspflicht, treten ggf. an die Stelle der primären Leistungspflicht Sekundäransprüche (z.B. auf Schadensersatz, vgl. §§ 280 ff. BGB).
Ein Wechsel in der Person des Schuldners kann außer durch Gesamtrechtsnachfolge (s Rechtsnachfolge) nur durch befreiende Schuldübernahme eintreten.

ist derjenige, gegen den einem anderen, dem Gläubiger, ein Anspruch zusteht (Schuldverhältnis). Der Begriff Sch. wird auch als Parteibezeichnung in der Zwangsvollstreckung für denjenigen verwendet, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird.




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