Zustimmung

Bei manchen Rechtsgeschäften, zum Beispiel bei denen beschränkt Geschäftsfähiger (Geschäftsfähigkeit), hängt die rechtliche Wirksamkeit davon ab, daß andere Personen, zum Beispiel gesetzliche Vertreter, ihnen zustimmen. Dies kann entweder vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts erfolgen, dann spricht man von einer Einwilligung (§183 BGB), oder nach der Vornahme des Rechtsgeschäfts (»Genehmigung, § 184 BGB). Die Zustimmung kann entweder demjenigen gegenüber erfolgen, der das Rechtsgeschäft vornimmt, oder demjenigen gegenüber, mit dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll. Sie kann auch in allgemeiner Form erfolgen (Generalkonsens). Die «Zustimmung des Verletzten» ist bei manchen Handlungen geeignet, deren -»Rechtswidrigkeit auszuschließen, sie ist also ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Notstand. Geht man zum Beispiel zu einem Arzt, um sich operieren zu lassen, so begeht dieser an sich eine Körperverletzung. Selbstverständlich wird er aber nicht bestraft, weil man zuvor seine Zustimmung zu dem Eingriff erteilt hat. Diese ist aber nur wirksam, wenn man vorher genau über dessen mögliche Folgen aufgeklärt worden ist.

(§182 BGB) ist die Erklärung des Einverständnisses mit einem Rechtsgeschäft, das von einem anderen vorgenommen wurde. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Wann zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Gesetz (z.B. §§ 107, 108, 177 I, 185, 1365, 1369 BGB). Sie kann sowohl gegenüber dem einen als auch dem anderen Teil eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts erklärt werden. Im BGB wird die vorherige Z. als Einwilligung (§ 183 BGB), die nachträgliche Z. als Genehmigung (§ 184 BGB) bezeichnet. Zwar ist die Z. nur ein Hilfsgeschäft, aber dennoch ein Rechtsgeschäft, so daß auf die Zustimmungserklärung auch die §§ 116 ff.; 130 ff. oder 133; 157 BGB anwendbar sind.

ist der Oberbegriff für Einwilligung und Genehmigung. Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages oder einseitigen Rechtsgeschäftes von der Z. eines Dritten ab, so kann sie jedem der Beteiligten gegenüber erklärt werden, § 182 BGB. Beispiel: Schliesst der minderjährige K einen Kaufvertrag mit dem Buchhändler B ab, so können die Eltern die Z. sowohl dem K als auch dem Buchhändler erklären.

ist im Privatrecht die Erklärung des Einverständnisses mit dem von einem anderen abgeschlossenen Rechtsgeschäft (§§ 182ff. BGB). Sie ist u.a. erforderlich bei Rechtsgeschäften eines nur beschränkt Geschäftsfähigen (Geschäftsfähigkeit)
u. eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (Stellvertretung) sowie bei Verfügungen eines Nichtberechtigten. Häufig bedürfen Rechtsgeschäfte auch einer behördlichen Z. (z. B. Grundstückskaufverträge). Die Erteilung oder Verweigerung der Z. kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil erklärt werden; sie ist grundsätzlich formfrei. Die Z. ist eine einseitige empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung. Die vorherige Z. heisst Einwilligung, die nachträglich Z. Genehmigung. Wird ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft mit Einwilligung des Dritten abgeschlossen, so ist es von Anfang an wirksam. Wird es ohne Einwilligung abgeschlossen, so ist es im allgemeinen schwebend unwirksam u. wird durch Genehmigung rückwirkend (ex tune) wirksam. Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung des Dritten von vornherein unwirksam u. daher nicht genehmigungsfähig sind (z. B. einseitige Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht [Stellvertretung]). Sowohl die Erteilung als auch die Verweigerung der Z. sind unwiderruflich.

(§ 182 BGB) ist die grundsätzlich - formlose - Erklärung des Einverständnisses mit einem Rechtsgeschäft eines anderen (z.B. eines beschränkt Geschäftsfähigen). Die Z. ist eine einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung. Sie führt zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn diese von ihr abhängt. Die Z. kann dem einen wie dem anderen Teil eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts erteilt werden. Die vorherige Z. ist die Einwilligung, die nachträgliche Z. die Genehmigung. Lit.: Hillehrenner, A., Die private Zustimmung zu Rechtsgeschäften, 2004

einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der das Einverständnis zu einem von anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft erteilt wird und die Wirksamkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist. Die Zustimmungstatbestände ergeben sich in numerus clausus — aus dem Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage und können darüber hinaus nicht rechtsgeschäftlich begründet werden (vgl. § 137 S.1 BGB).
Gesetzliche Zustimmungserfordernisse ergeben sich etwa aus §§107 ff., 177, 180, 185, 415, 876, 880 Abs. 2, 3, 1245 Abs. 1, 1255 Abs.2, 1365, 1369, 1903, 2291 Abs. 1 BGB. Anerkannt ist die Zustimmung in der Rspr. darüber hinaus (entsprechend § 415 BGB) für die Vertragsübernahme und die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft. Eine rechtsgeschäftliche Begründung auf gesetzlicher Grundlage lassen etwa § 12 WEG, § 15 Abs. 5 GmbHG, § 68 Abs. 2 AktG zu. Die Zustimmung eines Dritten kann aber ohne weiteres rechtsgeschäftlich als Bedingung vereinbart werden. Keine Zustimmung i. S. d.
§§182 ff. BGB (sondern Verwaltungsakt) sind behördliche Genehmigungen (Genehmigungserfordernis, öffentlich-rechtliches).
Die Zustimmung ist formfrei (§ 182 Abs. 2 BGB) und kann jeder der Parteien des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Die vor der Vornahme des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erteilte Zustimmung nennt das Gesetz Einwilligung; sie ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts jederzeit widerruflich (§ 183 BGB). Die nachträgliche Zustimmung wird Genehmigung genannt; sie führt zum rückwirkenden Wirksamwerden des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts (§ 184 Abs. 1 BGB) und ist aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung unwiderruflich. Zustimmungsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte können nach h.M. (entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 111 S. 1, 180, 1367, 1831 BGB) wirksam nur mit Einwilligung vorgenommen werden, sind also nicht genehmigungsfähig. Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann vom Empfänger, dem die Einwilligung nicht bekannt ist und dem sie nicht schriftlich vorgelegt wird, unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 182 Abs. 3 BGB i. V. m. § 111 S. 2, 3 BGB).

ist im bürgerlichen Recht die Erklärung des Einverständnisses mit einem regelmäßig von anderen Personen abgeschlossenen Rechtsgeschäft (R.). Die Z. ist insbes. erforderlich bei R.en nicht voll Geschäftsfähiger (Geschäftsfähigkeit), eines vollmachtlosen Vertreters (Vertretung ohne Vertretungsmacht) sowie ganz allgemein bei Verfügung eines Nichtberechtigten; ferner ist in zahlreichen Fällen vom Gesetz eine behördliche Z. (Genehmigung) eines R. vorgesehen. Die Z. (oder deren Verweigerung) kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden; sie bedarf - mangels anderweitiger Bestimmung - nicht der für das R. vorgesehenen Form (§ 182 BGB). Die Z. ist eine einseitige, empfangsbedürftige, abstrakte Willenserklärung. Sie kann im Voraus (= Einwilligung) oder nach Abschluss des R. (= Genehmigung) erteilt werden. Eine vorherige Z. ist insbes. für die Wirksamkeit einseitiger R.e eines beschränkt Geschäftsfähigen oder eines vollmachtlosen Vertreters erforderlich; sie ist grundsätzlich bis zur Vornahme des R. frei widerruflich (§ 183 BGB). Die nachträgliche Z. (Genehmigung) ist so lange möglich, wie das R. noch besteht, insbes. mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist. Die Genehmigung ist unwiderruflich; sie kann auch durch schlüssiges Handeln (z. B. Klage auf Herausgabe des Erlöses einer an sich unwirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten; ungerechtfertigte Bereicherung) erteilt werden. Die Genehmigung wirkt - mangels anderweitiger Bestimmung - auf den Zeitpunkt der Vornahme des R. zurück; das R. wird also vom Zeitpunkt seines Abschlusses an (ex tunc) wirksam (§ 184 I BGB). Durch die Genehmigung werden jedoch Verfügungen des Genehmigenden, die dieser in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Genehmigung des R. über den Gegenstand getätigt hatte (Zwischenverfügungen, auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), nicht unwirksam (§ 184 II BGB). Über Verfügungen eines Nichtberechtigten (und deren Genehmigung) s. dort. Von der Z. sind zu unterscheiden: die nachträgliche Bestätigung eines nichtigen oder anfechtbaren R. durch die Parteien (Nichtigkeit) sowie die Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen; s. ferner Konvaleszenz, Vollmacht.




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