Gesetzliche Vertreter
Personen, die nicht oder nicht voll geschäftsfähig (
Geschäftsfähigkeit) sind, also
Minderjährige und Entmündigte, haben gesetzliche
Vertreter.
Eheliche Kinder werden von ihren Eltern (von Mutter und Vater gemeinsam, was oft übersehen wird),
nichteheliche Kinder allein von ihrer Mutter, Entmündigte von ihrem
Vormund vertreten. Diese geben alle erforderlich werdenden
Willenserklärungen für den durch sie Vertretenen ab, bedürfen dazu allerdings in grundsätzlichen Fragen (zum Beispiel Kauf oder Verkauf eines
Grundstücks,
Verfügungen über eine
Erbschaft - nur bei
Vormund oder über ein Geschäft, Abschluß eines Ausbildungsvertrages - nur bei
Vormund -, Aufnahme eines Darlehens, Eingehung einer
Bürgschaft) der
Zustimmung des
Vormundschaftsgerichts (§§1643, 1821 f BGB). Gibt der Vertretene bei beschränkter
Geschäftsfähigkeit eine
Willenserklärung selbst ab, so hängt deren Wirksamkeit von der
Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter ab, soweit sie ihm nicht nur rechtlichen Vorteil bringt. Ab dem 1. Januar 1992 wird es keine
Entmündigung Volljähriger und damit auch keine Vormünder für
Volljährige mehr geben. Für diese kommt dann nur noch die
Anordnung einer Betreuung in Betracht.
Geständnis Im
Zivilprozeß kann jede Partei ein
Geständnis ablegen, das heißt von der Gegenpartei behauptete Tatsachen als richtig zugestehen. Das Gericht hat diese Tatsache dann nicht weiter nachzuprüfen, insbesondere keine Beweise darüber zu erheben, sondern muß davon ausgehen, daß sie zutreffen. Ausnahmen hiervon gelten nur in besonderen Prozeßarten, zum Beispiel bei Scheidungen. Im
Strafprozeß kann der Angeklagte ein
Geständnis ablegen, das heißt gestehen, die ihm zur Last gelegte Straftat begangen zu haben. Das Gericht ist hieran nicht gebunden, sondern muß von sich aus nachprüfen, ob das
Geständnis der Wahrheit entspricht (es werden sehr oft falsche Geständnisse abgelegt, zum Beispiel aus Geltungssucht). Widerruft der Angeklagte ein früheres
Geständnis, so kann dieses nur
indirekt verwertet werden: durch
Vernehmung der Beamten, vor denen er es abgelegt hat, als Zeugen; hat er es vor einem Richter abgelegt, durch
Verlesung des Protokolls.
Gewährleistung Pflichten, die ein Lieferant, vor allem bei Kauf- und Werkverträgen, seinem Kunden gegenüber hat, wenn er ihm eine Sache oder ein Werk geliefert hat, die einen Mangel aufweisen oder denen eine versprochene Eigenschaft fehlt. In diesem Falle hat der Kunde Anspruch auf (wahlweise): Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der mangelhaften, wenn es sich um eine serienmäßig hergestellte Sache handelt (
Gattungssache),
Nachbesserung des mangelhaften Werkes, Herabsetzung (Minderung) des vereinbarten
Kaufpreises oder
Werklohnes,
Rücktritt (Wandlung) vom Vertrag, das heißt Rückzahlung des
Kaufpreises oder
Werklohnes
Zug um Zug gegen Rückgabe der gekauften Sache oder des Werkes,
Schadensersatz, dies allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen, zum Beispiel bei einem Betrug seitens des Lieferanten. Angesichts dieser umfangreichen Rechte des Kunden, die ihm nach dem Gesetz zustehen, gehen die Bestrebungen der meisten Verkäufer oder
Werkunternehmer dahin, diese Rechte durch ihre
Geschäftsbedingungen einzuschränken (meist bleiben den Kunden nur die Rechte zu a und b). Die in der Werbung viel gepriesene «Garantie» ist in Wahrheit meist nur eine Einschränkung der Rechte des Kunden gegenüber dem Gesetz.
Gewahrsam Die tatsächliche Gewalt über eine Sache, wenn sie vom Gesetz ausnahmsweise nicht als Besitz angesehen wird (zum Beispiel bei Besitzdienern:
Arbeitnehmern an Sachen ihres
Arbeitgebers, Kindern an Sachen ihrer Eltern). Dem Inhaber des
Gewahrsams stehen die Rechte aus dem Besitz nicht zu. Er darf lediglich
Selbsthilfe gegenüber einer verbotenen
Eigenmacht üben. Der Bruch des
Gewahrsams (nicht des Besitzes) ist aber das entscheidende
Merkmal des
Diebstahls (§ 242 StGB). Man spricht auch davon, daß Sachen oder Personen in «amtlichen Gewahrsam» genommen werden, worunter meist eine
Beschlagnahme oder Festnahme zu verstehen ist.
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