Vernehmung

(meist mündliche) Befragung (nicht bloße Anhörung), vor allem von Zeugen, Sachverständigen, Beschuldigten (im Strafverfahren) und Parteien (im Zivilprozeß) zur Aufklärung des Sachverhalts. Bestimmte Personen (z.B. Angehörige) können ein Aussageverweigerungsrecht haben. Verbotene V.Mittel sind Mißhandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung, Hypnose, Zwang, Drohung und Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen.

ist mündliche Befragung von Zeugen, Sachverständigen des Beschuldigten (Angeklagten in der Hauptverhandlung) der Partei im Zivilprozess. Bei V. wird der Vernehmende durch Fragen, Vorhalte usw. zur Aufklärung des Sachverhalts veranlasst. -

ist die meist mündliche Befragung eines Menschen über verfahrensrechtlich bedeutsame Umstände. Vernommen werden können vor allem Zeugen, Sachverständige, Beschuldigte, Parteien (Parteivernehmung) und Beteiligte (§§ 376 ff. ZPO, 68 ff., 133 ff. StPO). Die Betroffenen können ein Aussageverweigerungsrecht haben. Bestimmte Vernehmungsmethoden sind verboten (vgl. § 136 a StPO). Im Strafprozess ist, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung eines Menschen beruht, dieser in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen (§ 250 StPO). Lit.: Bender, R./Nack, A., Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 2 Vernehmungslehre, 2. A. 1995; Rieke, A., Die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung Minderjähriger, 2003

, Strafprozessrecht: Auskunftsverlangen einer in amdicher Funktion auftretenden Vernehmungsperson gegenüber einem Beschuldigten oder Zeugen (BGHSt 42, 139, 145). Nach einer in der Lit. vertretenen, weiteren Ansicht sollen alle Äußerungen umfasst sein, die ein Staatsorgan direkt oder indirekt zur Aufklärung von Straftaten herbeiführt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Strafverfolgungsorgan offen als Behörde auftritt oder sich Dritter bedient und diese gezielt zur Erreichung von Äußerungen einsetzt (z. B. sog. Hörfalle). Abzugrenzen ist — bes. im Hinblick auf Verwertungsverbote — die Vernehmung von der informatorischen Befragung und der Spontanäußerung eines Beteiligten. Wegen unterschiedlicher Belehrungspflichten ist darüber hinaus genaue Abgrenzung von Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung erforderlich. Über den Inhalt der Vernehmung wird regelmäßig ein Vernehmungsprotokoll angefertigt. Für die Hauptverhandlung gilt gemäß § 250 StPO der Grundsatz der persönlichen Vernehmung als Ausfluss von Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatz. Ob eine Protokollverlesung ausnahmsweise möglich ist, regeln §§251 ff. StPO. Beweisverwertungsverbot

ist mehr als eine Anhörung; bei ihr wirkt der Vernehmende durch Fragen, Vorhalte usw. aktiv auf Klärung des Sachverhalts und ggf. von Rechtsfragen hin. S. a. Vernehmungen im Strafverfahren.




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