Parteivernehmung

Hat eine Partei in einem -»Zivilprozeß keine anderen Beweise (zum Beispiel weil bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag, über dessen Inhalt gestritten wird, niemand außer der anderen Partei dabei war), so kann sie sich zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen auf eine Parteivernehmung der Gegenpartei berufen. Das Gericht ordnet dann die Vernehmung des Gegners an. Dieser kann, da er Partei des Rechtsstreits ist, die Aussage verweigern. Sagt er aber aus, ist er verpflichtet, wie ein unbeteiligter Zeuge die Wahrheit zu sagen. Tut er es nicht, kann er bestraft werden. Die Parteivernehmung ist natürlich ein sehr schlechtes Beweismittel, da der Gegner kaum je plötzlich etwas zugeben wird, was er bisher bestritten hat. Man sollte daher bei allen wichtigen Vereinbarungen darauf achten, daß sie entweder schriftlich niedergelegt werden oder daß bei ihnen unbeteiligte Zeugen anwesend sind. Ausnahmsweise kann auch eine Vernehmung der Partei über ihre eigenen Behauptungen erfolgen, aber nur dann, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit begründet ist.

eines der Beweismittel im Zivilprozess; §§ 445 ff. ZPO. Die Partei wird ähnlich wie ein Zeuge vernommen und hat u. U. ihre Aussage zu beeiden. - Die P. der Gegenpartei kann erfolgen, wenn eine Partei den ihr obliegenden Beweis (Beweislast) mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat. Die beweispflichtige Partei kann auch selbst über streitige Tatsachen vernommen werden, wenn sie dies beantragt und die andere Partei damit einverstanden ist. - P. von Amts wegen: Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien anordnen, wenn das bisherige Verhandlungs- und Beweisergebnis nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichtes von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Im Verwaltungsprozess findet eine P. in der Form der Beteiligtenvemehmung statt; § 98 Verwaltungsgerichtsordnung. Nach der österr. ZPO und nach verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen in der Schweiz ist die P. dort ebenfalls zulässig.

(z.B. §§445ff. ZPO) ist die Vernehmung einer Partei eines Rechtsstreits über den Streitgegenstand. Sie ist ein Beweismittel. Die Partei braucht sich nicht zu äußern, doch darf das Gericht aus einer Weigerung entsprechende Schlüsse ziehen. Wenn sie sich äußert, muss sie die Wahrheit aussagen. Ein Geständnis während der P. ist nicht möglich. Lit.: Lange, H., Parteianhörung und Parteivernehmung, NJW 2002, 476; Kwaschik, A., Die Parteivernehmung, 2004

Mittel des Strengbeweises (§§ 445 ff. ZPO), das abzugrenzen ist von der Parteianhörung nach den §§ 118 Abs. 1, 141, 613 ZPO, die lediglich das Parteivorbringen ergänzt und als Parteivortrag zu behandeln ist.
Vernommen wird die Partei (bzw. bei mangelnder Prozessfähigkeit deren gesetzlicher Vertreter, § 455 ZPO) auf Antrag (mit dem Inhalt, den Gegner oder auch die beweispflichtige Partei selbst über die zu beweisende Tatsachen zu vernehmen, §§ 445 Abs. 1, 447 ZPO) entweder des beweisbelasteten Gegners (§ 445 Abs. 1 ZPO; weigert sich die Partei auszusagen, hat das Gericht — insbes. auch unter Berücksichtigung der für die Weigerung vorgebrachten Gründe — nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will, § 446 ZPO) oder der zu vernehmenden Partei selbst (aber nur, wenn die Gegenpartei damit einverstanden ist, § 447 ZPO).
Von Amts wegen erfolgt eine Parteivernehmung, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme für die Begründung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht ausreicht (§ 448 ZPO, es muss aber für die Wahrheit der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen), für die freie Schadensschätzung nach § 287 ZPO (§ 287 Abs. 1 S. 3 ZPO) und in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 613 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO).

ist ein Beweismittel des Zivilprozesses, bei dem eine Partei ähnlich einem Zeugen vernommen wird (§§ 445-455 ZPO). Der P. entspricht die Beteiligtenvernehmung im Verwaltungs- und Finanzstreitverfahren (§ 98 VwGO, § 82 FGO) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anstelle der Partei kann ihr gesetzlicher Vertreter vernommen werden. Eine Verpflichtung, sich vernehmen zu lassen besteht nicht; jedoch kann das Gericht aus dieser Weigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechende Schlüsse ziehen (§ 446 ZPO). Die Aussage steht unter der Wahrheitspflicht. Das Gericht kann die Beeidigung anordnen.




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