Wahrheitspflicht

die Pflicht, im Prozeß Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, d.h. keine Tatsachen wider besseres Wissen zu behaupten oder zu bestreiten. Gilt für Zeugen und Sachverständige in allen Verfahrensarten sowie für die Parteien eines Zivilprozesses bzw. die Beteiligten aller anderen Verfahrensarten mit Ausnahme des Strafprozesses. Die Verletzung der W. kann Strafbarkeit (z.B. wegen Falschaussage) und Schadensersatzpflichten zur Folge haben.

gilt für Zeugen und Sachverständige in allen Verfahren sowie für Parteien und Beteiligte im Zivilprozess, im Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanzgerichtsverfahren (§§ 138 ZPO, 173 VwGO, 46 ArbGG, 202 SGG, 76, 155 SGG). Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten, Angeklagten weder Aussage - noch Wahrheitspflicht; hartnäckiges Leugnen trotz einwandfreier Überführung oder bewusste Irreführung des Gerichts, kann straferhöhend wirken, wenn dieses Verhalten eine ausgeprägte Rechtsfeindschaft erkennen lässt. a. Belehrung.

(z. B. § 138 ZPO) ist die Verpflichtung eines Beteiligten, seine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der (subjektiven) Wahrheit gemäß abzugeben. Die W. besteht in fast allen Verfahrensarten, ausgenommen für den (Angeklagten im) Strafprozess. Die Verletzung der Wahrheitspflicht kann strafbar sein (Betrug) und zu Schadensersatzpflichten führen (§826 BGB). Lit.: Roth, P., Die Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozess, 1997

Sie gilt für die Parteien im Zivilprozess (§ 138 I ZPO) und dementsprechend nach § 173 VwGO, § 202 SGG, § 46 II ArbGG und §§ 76, 155 FGO auch im Bereich dieser Verfahrensordnungen. Danach müssen die Parteien oder die Beteiligten ihre Erklärungen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Die W. ist subjektiv, d. h. die Tatsachen dürfen nicht wider besseres Wissen behauptet oder bestritten werden. Dass eine Tatsache lediglich objektiv unwahr ist, begründet keinen Verstoß gegen die W. Verletzung der W. kann einen Prozessbetrug darstellen und Schadensersatzansprüche begründen.

Im Strafprozess trifft den Beschuldigten weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht. Er ist bei der ersten Vernehmung (Vernehmungen im Strafverfahren) auf sein Recht hinzuweisen, zur Sache nicht auszusagen. Ihm steht aber auch das Recht zu, zu leugnen, jedenfalls soweit dadurch nicht rechtliche Interessen anderer verletzt werden. Macht er von diesen Rechten Gebrauch, so darf ihm daraus kein Rechtsnachteil entstehen, insbes. wenn er nichts dazu beiträgt, dem Gericht den Schuldnachweis zu erleichtern. Doch kann hartnäckiges Leugnen trotz einwandfreier Überführung oder gar bewusste Irreführung des Gerichts, die eine ausgeprägte Rechtsfeindschaft erkennen lässt, im Rahmen des § 46 II StGB (Verhalten nach der Tat) straferhöhend berücksichtigt werden, weil sie ungünstige Schlüsse auf die Einstellung des Beschuldigten zur Tat erlaubt.

Über die W. des Zeugen s. dort.




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