Bundesnetzagentur

1.
Die 1996 gegründete Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wurde 2005 umbenannt in B. für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (§ 1 des Gesetzes über die B. v. 7. 7. 2005, BGBl. I 1970, 2009, m. Änd.). Sie ist zentrale Regulierungsbehörde für Strom-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und Schienennetze und soll für Liberalisierung und Deregulierung sorgen.

2.
Die B. ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Sitz in Bonn und wird von einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten geleitet (§ 3 G über die B.). Es steht ihr ein Beirat zur Seite, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern des Bundesrates besteht (§ 5). Ferner gibt es einen Länderausschuss aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 EnWG zuständigen Landesregulierungsbehörden (§ 8). Die B. hat für ihre Veröffentlichungen ein eigenes Amtsblatt.

3.
Die B. ist Regulierungsbehörde für die Bereiche


Telekommunikationsrecht (§§ 116, 126 TKG),


Postwesen (§§ 44-48 PostG, s. a. Postwesen und Telekommunikation),


seit 2005 für die Elektrizitäts- und Gasversorgung (§ 54 EnWG, s. a. Energiewirtschaft) und


seit 2006 für die Eisenbahninfrastruktur (Schienennetz, § 14 b AEG, s. Eisenbahnaufsicht).

Sie entscheidet in den Bereichen Telekommunikation und Post i. d. R. durch Beschlusskammern, deren Entscheidungen Verwaltungsakte sind, die ohne aufschiebende Wirkung vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden können (§§ 132, 137 TKG). Im Bereich Energie sind die Oberlandesgerichte zuständig (§ 75 IV EnWG).




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