Hauptverhandlung

In einem Strafprozeß die entscheidende Verhandlung, aufgrund derer das Strafgericht sein Urteil fällt. An ihr nehmen teil: das 1 Gericht, ein Vertreter der Staats-oder Amtsanwaltschaft als «Anklagevertreter», der Angeklagte und sein Verteidiger, ein Protokollführer, die Zeugen und Sachverständigen, ferner Publikum, wenn die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen ist. Der Verlauf der Hauptverhandlung ist in den §§226-275 StPO geregelt. In großen Zügen verläuft sie wie folgt: Zunächst vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine Person, dann verliest der Anklagevertreter den Anklagesatz. Danach weist der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, daß es ihm freisteht, sich zur Anklage zu äußern oder nichts dazu zu sagen. Will der Angeklagte sich dazu äußern, vernimmt ihn der Vorsitzende anschließend zu der ihm vorgeworfenen Straftat. Danach beginnt die Beweisaufnahme, das heißt, der Vorsitzende vernimmt Zeugen und Sachverständige und verliest dem Beweis dienende Urkunden, wobei auch die Beisitzer des Gerichts, der Anklagevertreter, der Angeklagte und sein Verteidiger das Recht haben, Fragen zu stellen. Diese muß der Vorsitzende an die Zeugen usw. weitergeben, er kann aber auch gestatten, daß die Fragen direkt gestellt werden. Ein «Kreuzverhör», wie im angelsächsischen Strafprozeß, ist zwar auch vorgesehen, findet aber kaum statt. Solange die Beweisaufnahme andauert, können noch weitere Beweisanträge gestellt (zum Beispiel neue Zeugen benannt) werden, über die das Gericht zu entscheiden hat. Nach Schluß der Beweisaufnahme halten zunächst der Anklagevertreter, dann der Verteidiger ihre Schlußvorträge (Plädoyers), in denen sie noch einmal ihre Standpunkte zusammenfassen und Anträge zu Art und Höhe der Strafe stellen, an die das Gericht aber nicht gebunden ist (es kann den Angeklagten zu einer höheren Strafe verurteilen, als der Anklagevertreter beantragt hat, es kann milder sein, als der Verteidiger dies wollte). Danach hat der Angeklagte das «letzte Wort». Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet danach sein Urteil, das der Vorsitzende auch kurz mündlich begründen muß. Danach wird der Angeklagte noch darüber belehrt, welche Rechtsmittel er gegen das Urteil einlegen kann. Die Hauptverhandlung kann sich auch über längere Zeit erstrecken. Dabei muß darauf geachtet werden, daß die Richter während der gesamten Zeit an ihr teilnehmen (notfalls müssen Ersatzrichter teilnehmen) und daß sie nicht für mehr als zehn Tage unterbrochen werden darf (dauert sie selbst länger als zehn Tage, darf sie auch einmal bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden). Bei längerer Unterbrechung muß sie neu begonnen werden. Neuerdings ist auch in einem Zivilprozeß eine Art Hauptverhandlung (hier Haupttermin genannt) vorgesehen. An ihm nehmen das Gericht, die Parteien und ihre Rechtsanwälte (die Prozeßbevollmächtigten) sowie ihre Zeugen und Sachverständigen teil. Dabei führt das Gericht zunächst in den Sachverhalt ein. Die Parteien sollen sich hierzu äußern. Danach werden die beiderseitigen Anträge gestellt (an die das Gericht im Zivilprozeß gebunden ist). Dann wird, falls erforderlich, eine Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen) durchgeführt. Danach soll der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien erörtert werden. Dann kann das Gericht beraten und ein Urteil verkünden, es kann sich seine Entscheidung aber auch noch vorbehalten und sie in einem besonderen Verkündungstermin verkünden (§278 ZPO). Durch diese Zusammenfassung der mündlichen Verhandlung in einem einzigen Termin soll eine Beschleunigung der Zivilprozesse erreicht werden.

mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als wichtigster Teil des Hauptverfahrens im Strafprozess. - 1) Vorbereitung: Nach Eröffnung des Hauptverfahrens (Zulassung der Anklage, Anklageerhebung) durch das Gericht wird die H. vorbereitet. Der Vorsitzende setzt den Termin an. Ladungen und Herbeischaffung von Beweismitteln erfolgen durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Zwischen Ladungszusteliung und Tag der H. muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. - 2) Ablauf: Grundsätzlich nur Verhandlung in ständiger Gegenwart des Angeklagten (rechtliches Gehör, Mündlichkeitsgrundsatz, persönliches Erscheinen). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann gegen Beschuldigte, deren Aufenthalt unbekannt ist oder deren Gestellung wegen Auslandsaufenthalts undurchführbar ist, das Verfahren gegen Abwesende stattfinden, wenn es sich um mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bedrohte Straftaten handelt, §§ 276 ff. StPO. Möglich auch kommissarische Vernehmung des Angeklagten und Entbindung von der Verpflichtung zu erscheinen, § 233 StPO. Die H. beginnt mit Aufruf der Sache und des Angeklagten. Es folgt Aufruf der Zeugen und
Sachverständigen mit Belehrung über Wahrheitspflicht und Strafbarkeit von Falschaussagen. Zeugen verlassen dann i.d.R. den Sitzungsraum. Anschliessend Vernehmung des Angeklagten zur Person, Verlesung des Anklagesatzes (Anklageschrift) durch Staatsanwalt, Vernehmung des Angeklagten zur Sache nach Belehrung über Aussageverweigerungsrecht. Vernehmung im Strafverfahren. Es schliessen sich an Beweisaufnahme, Schlussvorträge von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem sowie letztes Wort des Angeklagten. Die H. schliesst grundsätzlich mit der öffentlichen Verkündung des geheim beratenen Urteils. - 3) Grundsätze für die Durchführung der H.: a) Mündlichkeit: Gericht darf der Urteilsfindung nur zugrunde legen, was in der H. mündlich vorgetragen wurde; b) Öffentlichkeit: Verhandlung ist i.d.R. öffentlich (Ausnahme z.B. Verfahren gegen Jugendliche, Gefährdung der Sittlichkeit u.a.). Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zum Zwecke öffentlicher Vorführung sind unzulässig; c) Verhandlungseinheit:H. in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen (Staatsanwalt oder Verteidiger können wechseln). Die unterbrochene H. muss spätestens am elften Tage nach Unterbrechung fortgesetzt werden, sonst neues Verfahren; d) Unmittelbarkeit: Gericht führt Beweisaufnahme selbst durch, um unmittelbaren Eindruck von Beweismitteln zu gewinnen, §§ 213 ff. StPO. Summarisches Verfahren, Verhandlungsfähigkeit.

(§§ 226ff. StPO) ist die Verhandlung, in der das Gericht über Schuld und Strafe eines Angeklagten entscheidet. Sie erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Menschen, der Staatsanwaltschaft sowie eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der Regel auch des Angeklagten. Die H. steht unter der Leitung des Vorsitzenden. Sie darf bis zu 10 (evtl. 30) Tagen unterbrochen werden (§ 229 StPO). Die H. beginnt (§ 243 StPO) mit dem Aufruf der Sache. Es folgen die Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und der Beweismittel, die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, die Verlesung des Anklagesatzes, die eventuelle Äußerung des Angeklagten zur Sache, die Beweisaufnahme, die •Schlussvorträge (Plädoyers) des Staatsanwalts und des Angeklagten (letztes Wort) sowie die Beratung und Verkündung des Urteils (§ 260 StPO, Freisprechung, Verurteilung, Anordnung einer Maßregel, Einstellung). Nach den §§417 ff. StPO kann ein auf frischer Tat festgenommener Täter bis zu einer Woche in Haft genommen werden, wenn auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage in dem beschleunigten Verfahren die H. in dieser Zeit zu erwarten ist (Hauptverhandlungshaft). Lit.: Burhoff, D., Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. A. 2006; Schellenberg, F., Die Hauptverhandlung, 2. A. 2000; Greiser, P/Artkämper, H. , Die gestörte Haupt Verhandlung, 3. A. 2001

Kernstück des Strafverfahrens (§§226-275 StPO), in der der angeklagte Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt werden soll. Für die Hauptverhandlung gelten der Öffentlichkeitsgrundsatz, der Mündlichkeitsgrundsatz sowie (hinsichtlich der Beweisaufnahme) der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Gemäß §231 Abs. 1 S.1 StPO besteht
grundsätzlich Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Ausnahmen bestehen bei Entfernung des Angeklagten durch das Gericht, eigener Entfernung (§ 231 Abs. 2 StPO) oder vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit (§231 a StPO). Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit von Angeklagtem, Verteidiger, Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden. Nach der Belehrung der Zeugen gemäß § 57 StPO verlassen diese den Sitzungssaal. Der Angeklagte wird sodann zu seinen Personalien befragt. Anschließend verliest der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz in der Fassung, die im Eröffnungsbeschluss zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (vgl. auch § 207 Abs. 3 StPO). Das Unterbleiben der Verlesung führt wegen der Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit zu einem Revisionsgrund. Es folgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen; der Angeklagte ist zuvor auf seine Aussagefreiheit hinzuweisen (§ 243 Abs. 4 StPO). Dem schließt sich die Beweisaufnahme an, die vom Vorsitzenden geleitet (§ 238 Abs. 1 StPO; Ausnahme: Kreuzverhör gemäß § 239 StPO) und durch Verteidiger bzw. Staatsanwalt durch Beweisanträge mitgestaltet wird. Beisitzende Richter,
Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger haben das Recht, in den Grenzen des § 241 Abs. 2 StPO unmittelbare Fragen an Zeugen und Sachverständige zu richten (§ 240 StPO). Gemäß § 257 StPO haben Angeklagter, Staatsanwalt und Verteidiger das Recht, nach jeder einzelnen Beweiserhebung Erklärungen abzugeben. Hat der Vorsitzende die Beweisaufnahme geschlossen, erteilt er zunächst dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Wort für dessen Abschlussvortrag und Antrag. Dem schließt sich das Plädoyer des Verteidigers (oder des Angeklagten) an, auf das der Staatsanwalt erwidern kann. Das letzte Wort steht dem Angeklagten zu (§ 258 StPO). Nach der Urteilsfindung des Gerichts in geheimer Beratung und ggf. Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Urteil durch Verlesung der zuvor schriftlich niedergelegten Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe.
Burhoff, Detlef:Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung. Münster (ZAP-Verlag) 52006.

Die H. (§§ 225-275 StPO) ist das Kernstück des Strafprozesses. Das Strafurteil beruht auf dem Inbegriff der in ihr geschöpften Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO). Sie ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit (der Beweisaufnahme) durchzuführen. Daher ist die dauernde Anwesenheit der Richter und Schöffen, eines StA und, wenn die Verteidigung notwendig ist, auch die eines Verteidigers vorgeschrieben (StA und Verteidiger können wechseln) Anwesend muss weiter ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Protokollführer sein; allerdings kann beim Amtsgericht der Strafrichter von seiner Hinzuziehung absehen (§ 261 II StPO). Der Angekl. muss ebenfalls ständig zugegen sein, außer wenn nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Fahrverbot, Einziehung usw. zu erwarten und er in der Ladung darauf hingeweisen worden ist, dass ohne ihn verhandelt werden kann (§ 232 StPO). Ist nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon., Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Fahrverbot, Einziehung usw. zu erwarten, so kann er auf Antrag vom Erscheinen entbunden werden, ist dann aber vor der H. richterlich zu vernehmen (§ 233 StPO, kommissarische Vernehmung). Bleibt er sonst in der H. unentschuldigt aus, kann Vorführungs- oder Haftbefehl ergehen; entfernt er sich ohne Erlaubnis, kann ihn das Gericht in Gewahrsam nehmen lassen (§§ 230, 231 StPO). Hat der Angekl. vorsätzlich und schuldhaft seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt und verhindert er dadurch wissentlich die Durchführung der H., kann ohne ihn verhandelt werden, wenn das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerlässlich hält. Der Angeklagte muss vorher Gelegenheit zur Äußerung vor dem Gericht oder einem kommissarischen Richter gehabt haben. auch ist vorher ein ärztl. Sachverständiger zu hören (§ 231 a StPO). Auch bei ordnungswidrigem Verhalten, das zum Ausschluss des Angeklagten von der H. oder zur Inhaftnahme führt (Ungebühr vor Gericht), kann gem. § 231 b StPO ohne ihn weiterverhandelt werden. In H.en gegen mehrere Angeklagte kann einzelnen von ihnen und ihren Verteidigern gestattet werden, sich während einzelner, sie nicht betreffender Teile der Verhandlung zu entfernen (§ 231 c StPO).

Die Leitung der H. obliegt dem Vorsitzenden, insbes. die Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen. Er hat den Besitzern, dem stA, dem Verteidiger, dem Angeklagten und dem Nebenkläger auf Verlangen Fragen zu gestatten, dem StA und dem Verteidiger auf übereinstimmenden Antrag auch das Kreuzverhör. Wird seine Verhandlungsleitung oder die Zulässigkeit einer Frage beanstandet, entscheidet das Gericht (§§ 238-242 StPO). Grundsätzlich ist die H. in einem Zuge durchzuführen. eine Unterbrechung ist nur für 3 Wochen zulässig, anderenfalls mit ihr erneut begonnen werden muss. Sie darf auch bis zu 1 Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat. Kann eine Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat, nicht erscheinen, sind die Fristen von 3 Wochen und 1 Monat bis zu 6 Wochen behemmt (§ 229 StPO).

Die H. beginnt mit dem Aufruf der Sache (in Verfahren 1. Instanz vor dem Land- oder Oberlandesgericht ist bis dahin die Besetzung des Gerichts bekanntzugeben, § 22 a StPO). Dem Aufruf folgen (in Abwesenheit der Zeugen, sofern diese nicht als Verletzte gem. § 406 g I StPO zur Anwesenheit berechtigt sind) die Vernehmung des Angeklagten zur Person und die Verlesung des Anklagesatzes durch den StA, sodann die Vernehmung des Angeklagten zur Sache; nur bis zu diesem Zeitpunkt kann die örtliche Unzuständigkeit oder im Falle des § 222 a StPO die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gerügt werden (§§ 16, 222 b StPO). Zur Sache auszusagen ist der Angeklagte nicht verpflichtet (§ 243 StPO). Hieran schließt sich die Beweisaufnahme (Beweis, Beweisantrag) an. Nach deren Abschluss erhalten StA, Verteidiger und Angeklagte Gelegenheit zu ihren Schlussvorträgen und Anträgen; dem Angeklagten gebührt stets das letzte Wort (§ 258 StPO).

Die H. schließt mit der Verkündung des Urteils, das es auf Freispruch, Verurteilung zu Strafe, Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder auf Einstellung lauten kann (wenn sich ein Prozesshindernis ergibt). Jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über Schuld, Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erfordert Zweidrittelmehrheit (§ 263 StPO). Das Urteil soll sich auf den in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichneten Sachverhalt erstrecken, der den Prozessstoff begrenzt (§ 264 StPO). Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt oder ein neu hervorgetretener Umstand, z. B. ein straferhöhender, darf nur berücksichtigt werden, nachdem der Angeklagte hierauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist; u. U. kann er zu diesem Zweck Aussetzung der H. verlangen (§ 265 StPO). Weitere selbständige Straftaten können in die H. einbezogen werden, wenn der Angeklagte zustimmt. Der StA erhebt dann mündlich die Anklage; wenn erforderlich, ist die H. - insbes. auf Antrag des Angeklagten - zu unterbrechen (§ 266 StPO). S. a. Verständigung im Strafverfahren, Verhandlungsprotokoll, Urteil.




Vorheriger Fachbegriff: Hauptverfahren | Nächster Fachbegriff: Hauptverhandlungshaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen