Unterbrechung

ist das mindestens zeitweilige oder räumliche Ruhen oder Abbrechen eines Geschehensablaufs oder sonstigen Umstands. Insbesondere kann ein Verfahren unterbrochen werden (z.B. § 265 IV StPO Aussetzung zur Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung, § 239 ZPO U. beim Tod einer Partei). Diese U. ist ein Fall des Stillstands des Verfahrens. Nach der U. wird das Verfahren dort fortgeführt, wo es abgebrochen worden war. Im Strafprozess muss die unterbrochene Hauptverhandlung grundsätzlich spätestens am 11. Tag (evtl. am 31. Tag) nach der U. fortgesetzt werden (§ 229 StPO). Im materiellen Recht bewirkt die U. des Laufes einer Frist, dass diese nach der U. neu zu laufen beginnt (z. B. Ersitzung § 943 BGB, Verjährung § 78 c StGB). Die U. eines Kausalverlaufs durch ein Eingreifen eines Dritten beseitigt die Kausalität grundsätzlich nicht. Lit.: Bennert, S., Die Unterbrechung der Verjährung, 1996; Wölfl, B., Der Schiebetermin, JuS 2000, 277

Stillstand des Zivilprozesses, der kraft Gesetzes eintritt (während die Aussetzung durch gerichtliche Anordnung eintritt). Die Unterbrechung des Verfahrens tritt ein bei:
* Tod einer Partei (§ 239 Abs. 1 ZPO; entspr. anwendbar bei Untergang einer juristischen Person als Partei), wenn kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO),
* Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 240 ZPO),
* Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder Fortfall deren gesetzlichen Vertreters (§ 241 Abs. 1 ZPO), wenn kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO),
* Eintritt der Nacherbfolge bei Rechtsstreit über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand mit Vorerbe (§ 242 ZPO), wenn kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO),
* Wegfall des Anwalts einer Partei im Anwaltsprozess (§ 244 Abs. 1 ZPO),
* Anordnung der Kontaktsperre gegen eine gefangene Partei (§ 34 Abs. 4 EGGVG).
Wirkungen der Unterbrechung (wie auch der Aussetzung) sind:
* der Lauf aller („eigentlichen”) Fristen (§ 249 Abs. 1 ZPO) endet,
- nach dem Eintritt der Unterbrechung vorgenommene Handlungen des Gerichts, die die Hauptsache betreffen, sind den Parteien gegenüber unwirksam (Ausnahme: Verkündung einer Entscheidung, wenn die Unterbrechung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintrat, § 249 Abs. 3 ZPO),
- nach dem Eintritt der Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen der Parteien sind der anderen Partei gegenüber unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO).
Die Unterbrechung endet (außer im Falle des § 245 ZPO, wo das Ende der Unterbrechung mit der Wiederaufnahme der Gerichtstätigkeit eintritt) mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder den sonstigen Berechtigten durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes (§ 250 ZPO).




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