Insolvenzverwalter

(§ 56 InsO) ist der vom Insolvenzgericht bestellte Verwalter des Vermögens des Insolvenzschuldners.

ist der vom Insolvenzgericht bestellte (geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige) Mensch, der das Insolvenzverfahren leitet (§56 InsO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den I. über (§ 80 InsO). Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der I. anfechten (§ 129 InsO). Lit.: Römermann, V., Die Bestellung des Insolvenzverwalters, NJW 2002, 3729; Staak, K., Der deutsche Insolvenzverwalter, 2004; Binz, F., Der Insolvenzverwalter, 2004

Person, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vermögen des Insolvenzschuldners verwaltet, darüber verfügt und verwertet. Ernennung und Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgen durch das Insolvenzgericht (§§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 561n0). Es kann in besonderen Fällen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). In der ersten Gläubigerversammlung, nach Bestellung des Insolvenzverwalters, können die Gläubiger eine andere Person wählen (§ 57 InsO). Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren (z. B. Eigenverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren) beschränkt werden (§ 56 Abs. 1 Ins0).
Die neue Formulierung des § 56 InsO berücksichtigt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.8.2004 (Az.: 1 13vR. 135/00); danach müssen die Insolvenzgerichte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie die Auswahllisten für Insolvenzverwalter aufstellen.
Geschäftskundig ist die Person, wenn sie nicht nur juristische Kenntnisse mitbringt, sondern auch Kenntnisse und Erfahrungen aus dem jeweiligen Wirtschaftsbereich. Speziell Betriebswirte, Wirtschaftsprüfer und Juristen kommen für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in Betracht.
Allein durch die Ernennung erhält man nicht das Amt des Insolvenzverwalters. Zwingend erforderlich ist die Übernahme des Amtes. Diese kann ausdrücklich dem Insolvenzgericht gegenüber erklärt werden oder stillschweigend durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit erfolgen. Die Aushändigung der Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) ist keine Voraussetzung für den Amtsbeginn.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat das gesamte
zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO).

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO). Er hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse (§151 InsO), ein Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO) und eine Vermögensübersicht (§153 InsO) aufzustellen. Ins Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO) hat er über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§156 Abs. 1 InsO). Will er vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen (§ 158 Abs. 1 InsO). Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich mit der Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens zu beginnen (§159 InsO). Will er Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen (§160 InsO). Gegenstände, die mit einem Recht zur Absonderung belastet sind, hat er nach den §§ 165 ff. InsO zu verwerten.

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen im Feststellungsverfahren beim Insolvenzverwalter anzumelden (§§ 174-186 InsO). Ihm obliegt außerdem die Ausübung der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Nach Verwertung der Insolvenzmasse und Feststellung der Insolvenzforderungen hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu verteilen (§ 187 Abs. 3 S.1 lnsO). Er kann auch mit der Erstellung (§218 Abs. 1 InsO) und der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans beauftragt werden (§ 261 InsO). Der Verwalter ist Inhaber der Prozessführungsbefugnis (§§ 85 ff. InsO, § 240 ZPO). Er kann als Kläger oder Beklagter Rechtsstreitigkeiten führen, die das Vermögen des Insolvenzschuldners betreffen. Seine Rechtsstellung ist in diesem Zusammenhang umstritten: Die Rechtsprechung sieht im Insolvenzverwalter eine Partei kraft Amtes, die im eigenen Namen ein ihr vom Gesetz übertragenes privates Amt ausübt („Amtstheorie”). Teile der Literatur sehen in ihm dagegen einen gesetzlichen Vertreter des Insolvenzschuldners beschränkt auf die Insolvenzmasse („Vertretertheorie”).

Das Insolvenzgericht, unter dessen Aufsicht der Insolvenzverwalter steht, kann von ihm jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen (§ 58 Abs. 1 InsO). Ein vergleichbares Recht hat die Gläubigerversammlung (§ 79 InsO). Sie kann zu bestimmten Zeitpunkten während des laufenden Insolvenzverfahrens die Vorlage von Zwischenrechnungen verlangen (§ 66 Abs. 3 InsO). Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er allen Beteiligten gegenüber auf Schadensersatz (§ 60 InsO). Der Haftungstatbestand des § 60 InsO begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 62 InsO). Einem Massegläubiger gegenüber ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die er begründet hat, durch die Verwertung der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann (§ 61 InsO).

Das Amt des Insolvenzverwalters endet mit seinem Tod, mit Verlust seiner Geschäftsfähigkeit, mit seiner Entlassung oder mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Entlassung des Insolvenzverwalters ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 59 Abs. 1 InsO). Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Mit der Beendigung des Amtes hat der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen (§ 66 InsO). Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 63-65 InsO). Die Vergütung gehört zu den Masseverbindlichkeiten (9 Massegläubiger, §§ 54 Nr. 2,53 InsO).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8. 1998 (BGB1.1, S. 2205).
Zu unterscheiden ist der Insolvenzverwalter vom Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren,§§ 313 Abs. 1 S.1, 292 InsO) und vom Sachwalter der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 3,274 InsO).

1.
Der I. ist ein Organ zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Bereits vor dessen Eröffnung kann vom Insolvenzgericht ein vorläufiger I. bestellt werden (§ 21 II InsO). Hat dieser bereits die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (s. u.), so wird er „starker“, sonst „schwacher“ vorläufiger I. genannt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird (ausgenommen bei Eigenverwaltung des Schuldners, Insolvenzverfahren, 2) ein I. ernannt (§ 27 InsO). I. kann nur eine natürliche Person sein (§ 56 InsO); vielfach ist es ein - auf die Durchführung von Insolvenzverfahren spezialisierter - Rechtsanwalt. Die Gläubigerversammlung kann einen anderen I. wählen (§ 57 InsO). Hiergegen hat der abgewählte I. kein Beschwerderecht.

2.
Aufgabe des I. ist es, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten und über sie (zum Teil mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung) zu verfügen (§§ 80, 148 InsO). Der I. wirkt bei der Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle mit und führt die Verteilung der Masse an die Gläubiger durch (Gerichtsstand für Klagen des I. § 19 a ZPO). Der I. steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das ihn aus wichtigen Gründen aus dem Amt entlassen kann (§§ 58 ff. InsO), aber auch der Gläubigerversammlung. Der I. ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach seiner von der InsO umrissenen Rechtsstellung obliegen (§ 60 InsO). Er hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; die Höhe setzt das Insolvenzgericht auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen VergütungsVO vom 19. 8. 1998 (BGBl. I 2205) m. Änd. fest (§§ 63 ff. InsO). Nach der Rspr. ist der I. nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners, sondern Partei kraft Amtes; er handelt im eigenen Namen (wenn auch letztlich nur mit Wirkung für und gegen die am Insolvenzverfahren Beteiligten).




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