Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Grundgedanke ist der gleiche wie beim Gleichberechtigungssatz, alle Menschen sollen gerecht behandelt werden und nach Möglichkeit gleiches auch tatsächlich gleich und ungleiches ungleich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz entspringt dem Arbeitsrecht und verlangt die Gleichstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage und insbesondere das Verbot einer Ungleichbehandlung aus sachfremden Erwägungen. Diese Fragen sind alle in der Theorie einfach zu behandeln, in der Praxis entstehen die Schwierigkeiten. Die vergleichbare Lage der Arbeitnehmer führt ja auch keineswegs zu einer gleichen Arbeitsauffassung und gleichen Bereitschaft einer verantwortungsbewussten Tätigkeit. Das negativste Modell des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dasjenige in seiner sozialistischen/kommunistischen Ausgestaltung mit dem Negativprinzip - gleichgültig, ob man fleissig ist oder nicht, besonderen Einsatz zeigt oder nicht, besonderes Verantwortungsgefühl hat oder nicht - die Bezahlung ist immer weitgehend gleich. Die Auswirkungen dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes auf das wirtschaftliche Zusammenleben und die Wohlfahrt aller Menschen sind in aller Deutlichkeit in allen Bereichen ehemaligen kommunistischen Herrschaftswillens deutlichst erkennbar.
Dieser verfehlte Gleichbehandlungsgrundsatz stellt seine Richtigkeit trotzdem nicht in Frage. Er muss nur entsprechend differenziert und von unabhängigen, verantwortungsbewussten Richtern ausgestaltet werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt nämlich keineswegs, dass nicht eine durchaus erhebliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern möglich ist, wenn es hierfür sachliche und billigenswerte Gründe gibt. Solange Arbeitsvertragsparteien - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - in zulässigem Rahmen die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses aushandeln und dabei insbesondere auch die Arbeitsvergütung individuell festlegen, kommt der Grundsatz sowieso nicht zur Anwendung, soweit nicht eine besondere Tarifgebundenheit vorliegt. Allerdings müssen ausser- und übertarifliche Leistungen, die in die entsprechenden Tätigkeitsbereiche einzustufen sind, allen Arbeitnehmern in gleichem Umfang gewährt werden.
Verstösst ein Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so sind durchaus Schadenersatzansprüche ebenso denkbar, wie auch die Möglichkeit, dass er seine Massnahmen wieder rückgängig machen muss.

1) Gleichheit vor dem Gesetz. - 2) Im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass Arbeitnehmer eines Betriebes nicht aus willkürlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden dürfen, z.B. Verweigerung der Weihnachtsgratifikation bei einem einzelnen Betriebsangehörigen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund (etwa Kündigung) ersichtlich wäre. a. Lohngleichheit.

(Art. 3 GG) ist der aus der Verfassung (alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) folgende Grundsatz, dass alle Personen rechtlich gleich zu behandeln sind. Er hat über das Verfassungsrecht hinaus aber nur in einigen Bereichen konkrete Bedeutung. Insbesondere sind im Verwaltungsrecht alle Behörden verpflichtet, verschiedene Personen bei gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (z.B. Unterrichtung mehrerer Zeitungsunternehmer durch eine Verwaltungsbehörde). Andernfalls ist das Verwaltungshandeln fehlerhaft. Im Gesellschaftsrecht hat die Gesellschaft ihre Gesellschafter (z.B. Stimmrecht), im Arbeitsrecht der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer (z.B. Gratifikation) grundsätzlich gleich zu behandeln (str.) (§ 611 a BGB verbietet eine Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den Arbeitgeber). Die Verletzung der Verpflichtung begründet regelmäßig einen Gleichstellungsanspruch der Benachteiligten. Lit.: Mahlberg, L., Der wettbewerbsrechtliche Gleich- behandlungsanspruch, 2003




Vorheriger Fachbegriff: Gleichbehandlungsgebot | Nächster Fachbegriff: Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen