Verwaltungsbehörde

Behörde. Man unterscheidet bei den Bundesbehörden die Zentralstufe, zu der die Obersten Bundesbehörden (ins-bes. Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesministerien) sowie die den Ministerien unmittelbar unterstellten und für das ganze Bundesgebiet zuständigen Bundesoberbehörden und nicht rechtsfähigen Bundesanstalten (z.B. Bundesarchiv, Physikalisch-Technische Bundesanstalt) gehören, die Mittelstufe (z.B. Oberpostdirektion) und die Unterstufe (z.B. Postamt). Bei den Landesbehörden besteht meist gleichfalls ein dreigliedriger Aufbau, teilweise fehlt jedoch die Mittelstufe. Zur Zentralstufe gehören die obersten Landesbehörden (Staatskanzleien und Landesministerien), die Landesrechnungshöfe und die Landesoberbehörden, die den Staatskanzleien und Landesministerien unmittelbar zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben für das ganze Land unterstellt sind (z.B. Landeskriminalämter), zur Mittelstufe die Landesmittelbehörden (» Regierungen) und zur Unterstufe die unteren Landesbehörden, die Kreis- und Gemeindebehörden (z.B. Landratsamt, Finanzamt).

(§ 1 IV VwVfG) ist die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmende Stelle (bzw. die durch Organisationsrecht geschaffene, vom Wechsel der sie jeweils innehabenden Menschen unabhängige, in gewisser Weise verselbständigte Organisationseinheit). Die V. kann Bundesoberbehörde (z. B. Bundeskanzleramt [oberste Bundesbehörde], Bundesministerium [oberste Bundesbehörde], Bundesarchiv, Umweltbundesamt, Kraftfahrtbundesamt), Bundesmittelbehörde (z. B. Oberfinanzdirektion) und Bundesunterbehörde, Landesoberbehörde (z. B. Landesministerium [oberste Landesbehörde], Landeskriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz), Landesmittelbehörde (Bezirksregierung) und Landesunterbehörde (z. B. Landrats- amt, Kreisausschuss, Finanzamt) sein. In der Regel führt die obere V. über die untere V. die Aufsicht. Verwaltungslehre Lit.: Hufeid, U., Die Vertretung der Behörde, 2003




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