Verwaltungshandeln

das Tätigwerden der Verwaltungsbehörden. Kann in Rechtssetzung (Verordnung, Satzung, Verwaltungsvorschrift), im Erlaß eines Verwaltungsakts oder im Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bestehen; als Fiskus kann die Verwaltung auch privatrechtlich handeln.

. Die Träger öfftl. Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben in verschiedenen Formen. Sie werden im tatsächlichen Bereich tätig, z.B. wenn die Feuerwehr einen Brand löscht. Sie nehmen darüber hinaus u. vor allem Handlungen im rechtlichen Bereich vor. Dabei lassen sich unterscheiden: fiskalisches (privatrechtliches) V. (z. B. Anmietung von Räumen), hoheitliches V. (z. B. Verkehrsregelung) u. normsetzendes V. (Erlass von Satzungen, Rechtsverordnungen u. Verwaltungsvorschriften), auch Verwaltung, öffentliche.

ist im öffentlichen Recht das Handeln der —Verwaltungsbehörden. Das V. kann in der Rechtssetzung (Rechtsverordnung, — Satzung, Verwaltungsvorschrift), im Abschluss eines öffentlich-rechtlichen — Vertrags oder im Erlass eines — Verwaltungsakts bestehen. Das V. kann mehr oder weniger eng an —Gesetze gebunden oder grundsätzlich frei sein. Die Kontrolle des Verwaltungshandelns erfolgt durch die Aufsicht des Staats und die —Verwaltungsgerichtsbarkeit. Schlichtes V. ist das rein tatsächliche Handeln der öffentlichen —Verwaltung durch Tathandlungen, die nicht — Verwaltungsakt sind (z. B. Vorbereitung eines Verwaltungsakts). Lit.: Schulte, M., Schlichtes Verwaltungshandeln, 1995; Körner, P., Informelles Verwaltungshandeln, 2000; Kellner, M., Haftungsprobleme bei informellem Verwaltungshandeln, 2004




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