Verwaltungshelfer

Im Gegensatz zum Beliehenen handelt der Verwaltungshelfer nicht selbstständig, sondern nimmt nur Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörde wahr. Das Handeln des Verwaltungshelfers wird unmittelbar der Behörde zugerechnet, für die er tätig wird. Typisches Beispiel ist der Schülerlotse. Problematisch ist die Qualifizierung eines Privaten, wenn dieser aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages von der Behörde eingeschaltet wird (z.B. der Abschleppunternehmer). Nach der Rspr. (insbes. nach der vom BGH vertretenen Werkzeugtheorie) handelt dieser nur dann als Verwaltungshelfer, wenn er in einem solchen Maße weisungsabhängig ist, dass er keinen oder nur einen eng begrenzten Entscheidungsspielraum hat, also von der Behörde wie ein Werkzeug benutzt wird. Unabhängig von der Qualifizierung als Verwaltungshelfer wird nach heute ständiger Rspr. der Abschleppunternehmer zumindest als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne angesehen, so dass bei einer Amtspflichtverletzung ein Amtshaftungsanspruch besteht, da ein Fall der Eingriffsverwaltung vorliegt. Aus der Sicht des Bürgers handelt es sich dabei um eine einheitliche öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme.

nennt man eine Privatperson, deren sich eine Verwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, ohne dass die Person zum „Beliehenen Unternehmer“ wird. S. a. Polizeihelfer.




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