Bürger

Einwohner einer Gemeinde bzw. eines Staates, dem die Bürgerrechte, insbes. das Wahlrecht, zustehen. Gemeindebürger, Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit.

ist (in Rom der Römer [lat. civis Romanus]) und seit dem Hochmittelalter der Bewohner einer - mit besonderem Stadtrecht versehenen Stadt im Gegensatz zum Adligen und Bauern. In der Gegenwart wird als B. vielfach der Staatsangehörige oder der Gemeindeangehörige bezeichnet bzw. der aktiv Wahlberechtigte bei Staatswahlen und Kommunalwahlen. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

, Kommunalrecht: jeder Einwohner der Gemeinde, der nach dem einschlägigen Kommunalwahlgesetz des Landes wahlberechtigt ist. Das ist im Regelfall, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. (in manchen Bundesländern das 16.) Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten (in manchen Bundesländern seit 6 Monaten) im Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Neben dem Wahlrecht hat der Bürger Stimmrecht bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Eine dem Bürger vorbehaltene Pflicht ist die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde anzunehmen.

eines Gemeinwesens (Staat, Gemeinde) ist nicht jeder Einwohner, sondern nur, wer das Bürgerrecht besitzt. Es wird i. d. R. nicht durch Verleihung, sondern beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kraft Gesetzes erworben, und zwar zusammen mit dem aktiven Wahlrecht. Inhalt des Bürgerrechts ist das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Gesetze am politischen Leben des Gemeinwesens teilzunehmen.




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