Rechtsgeschichte

Zweig der Rechtswissenschaft, der das Werden und Wirken des Rechts erforscht und darstellt. Die R. ist ein Teil der Kulturgeschichte, da das Recht der einzelnen Nationen seine Grundlage im innersten Wesen des Volkes hat. Innerhalb der Menschheitsentwicklung entstanden somit verschiedenartige Rechtskreise: vorderorientalisches Recht (Hammurapi), griechisches, römisches, indisches, chinesisches, germanisches Recht. Als Begründer der deutschen R. als selbständige wissenschaftliche Disziplin gilt Hermann Conring. Sie gliedert sich in drei Abschnitte: a) Germanisch-fränkische Zeit (bis zum 9. Jh.): Es bestanden nur einzelne Völkerschaften und später Zusammenschlüsse von ihnen zu Stämmen, so dass es somit verschiedene Stammes- und Volksrechte nebeneinander gab, die jedoch auf eine gemeinsame urgermanische Wurzel zurückgehen. Mittelpunkt der Rechtsgemeinschaft war die Sippe, später bildeten sich die altgermanischen Stände (Freie, Halbfreie, Freigelassene und Unfreie). Im Straf recht herrschte Blutrache (Fehde), daneben gab es Friedlosigkeit, Acht und Bann. Das Gericht war reines
Volksgericht (Thing). Zunächst gab es nur überliefertes Recht und Gewohnheitsrecht. Später kam es zu ersten Aufzeichnungen der Volksrechte: lex Salica (um 500, Salisches Gesetz), lex Alamannorum, lex Baiuvariorum, Edictus Rothari (Langobardenrecht) u. a. Hinzutraten vom König erlassene Satzungen, die Kapitularien, die erstes gesetztes Recht waren. - b) Mittelalter: Das Gewohnheitsrecht entwickelte sich weiter, so dass die Aufzeichnungen der alten Volksrechte veralteten und vergessen wurden. An die Stelle der Stammesrechte (-Personalitätsprinzip: Beurteilung nach Zugehörigkeit zu einem Stamm) traten die Landrechte (Territorialprinzip: Beurteilung nach örtlicher Zugehörigkeit). Neben dem allgemeinen Landrecht entstanden als Sonderrechte für einzelne Personenklassen (Lehnsmannen, Hörige u.a.) die Standesrechte. Ferner entwickelten sich die Städte und damit eigene Stadtrechte mit mannigfachen örtlichen Ausprägungen. Gewisse Vereinheitlichungen brachten für grössere Stadt- und Landgebiete private Rechtsaufzeichnungen, die Verwendung in der Gerichtspraxis fanden. Die Wichtigste war der von Eike von Repkow verfasste Sachsenspiegel (um 1230), der vor allem in Norddeutschland grösste Verbreitung fand. Daneben entstanden der Schwabenspiegel und Stadtrechte, z.B. von Magdeburg (12. Jh.) und Lübeck (1270). Für das Strafrecht trat im weiteren Mittelalter eine Verschlechterung der Verhältnisse durch die Uberhandnahme des Fehdewesens und des Raubrittertums, ferner durch zunehmende Grausamkeit und Verrohung der Strafarten ein. - c) Die neuere Zeit: Zum Ende des Mittelalters gab die Rezeption des römischen Rechts Deutschland das dringend nötige, wenigstens zum grössten Teil vereinheitlichte Recht, das sog. Gemeine Recht. Diese Aufnahme des römischen, also antiken Rechts wurde durch den Humanismus und die Renaissance bes. gefördert. Hinzu kam, dass wegen der Staatsauffassung (die den deutschen Kaiser als Nachfolger des römischen Kaisers betrachtete) das römische Recht als bindendes Reichsgesetz galt. Durch die Glossatoren, die das römische Recht als Weltrecht lehrten, erhielten die deutschen Juristen die Kenntnis dieses Rechts. Die Volksrichter wurden in dieser Zeit von gelehrten Juristen abgelöst. So gelangte das römische Recht, den veränderten Zeitverhältnissen nach ein Tausend (!) Jahren angepasst, gewohnheitsrechtlich zur allgemeinen Geltung, womit die Rezeption abgeschlossen war (Mitte bis Ende des 16. Jh.s). Als Reichsrecht hatte das Gemeine Recht jedoch - wie alles Reichsrecht - nur subsidiäre Geltung: "Stadtrecht bricht Landrecht", "Landrecht bricht Reichsrecht". Die Rezeption betraf vor allem das Privatrecht, daneben auch das Strafrecht, am wenigsten das öffentliche Recht. Die strafrechtlichen Partikulargesetze (z. B. Bamberger Halsgerichtsordnung) wie auch das Reichsgesetz der Constitutio Criminalis sind den Impulsen der Rezeption zu verdanken. Mit dem Zerfall der Reichsgewalt entstanden in den einzelnen Territorialstaaten seit Mitte des 18. Jh.s zahlreiche Zusammenfassungen alles geltenden Rechts (Kodifikationen) zu Gesetzesbüchern. So entstand das preussische Allgemeine Landrecht, das badische Landrecht, das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch, das österreichische Gesetzbuch, und der Code Napoleon, der auch im linksrheinischen Deutschland und in Baden galt. Auf dem Gebiet des Strafrechts waren es u. a. das bayerische und preussische Strafgesetzbuch und Napoleons Code pénal. Die wieder so erstarkte Rechtszersplitterung beendete für die drei wichtigsten Gebiete des Privat-, Straf- und Prozessrechts Artikel 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871: "Reichsrecht bricht Landesrecht". Damit war der Weg frei für die Reichsgesetze und deren primärer Geltung, wie u. a. des Strafgesetzbuches (1871), der Strafprozessordnung (1877) und des Bürgerlichen Gesetzbuches, das am 1.1.1900 in Kraft trat.

ist einerseits der historische Prozess, in dem sich das Recht im Zusammenhang mit der sozialen u. kulturellen Entwicklung eines Gemeinwesens herausgebildet u. entfaltet hat, andererseits die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit diesem Gegenstand beschäftigt.
Zur R. im erstgenannten Sinne: Die deutsche R. lässt sich in verschiedene Epochen einteilen: 1. Über die germanische Zeit bis zu den Reichsgründungen der Germanen (um 500 n.Chr.) liegen nur spärliche Zeugnisse antiker Schriftsteller, insbes. des Tacitus, vor. Ihnen ist zu entnehmen, dass das damalige Gewohnheitsrecht eng mit Religion u. Sitte verwoben ist. Die Rechtsprechung obliegt der zum Thing zusammengerufenen Volksversammlung. 2. Während der fränkischen Zeit(bis 900), in der das Königtum erstarkt, wird das Recht in den lateinisch verfassten Volksrechten (leges barbarorum) schriftlich niedergelegt. Älteste u. wichtigste Quelle ist die Lex Salica, das Recht der salischen Franken. 3. Das hohe Mittelalter (bis 1250) ist durch das Bemühen um die Bekämpfung der Fehde gekennzeichnet, dessen Höhepunkt der Mainzer Reichslandfrieden Friedrichs II. von 1235 bildet. Der Investiturstreit zwischen kirchlicher u. weltlicher Macht wird durch das Wormser Konkordat (1122) beigelegt. 4. Im Spätmittelalter (bis ca. 1500) treten die Stadtrechte als selbstgesetztes gemeindliches Recht in den Vordergrund; zu nennen sind etwa das Magdeburger u. das Lübecker Stadtrecht. Ausserdem setzen Bestrebungen ein, das überkommene Gewohnheitsrecht in Rechtsbüchern aufzuzeichnen. Bedeutsamstes Werk ist der von Eike von Repgow in niederdeutscher Sprache verfasste Sachsenspiegel (zwischen 1220 und 1235), der als Vorlage für die beiden oberdeutschen Rechtsbücher - den Deutschenspiegel und den Schwabenspiegel - dient. Sein Geltungsbereich erstreckt sich über das deutsche Reichsgebiet hinaus bis nach Polen u. Russland. 5. In der Neuzeit gewinnt das römische Recht als gemeines Recht ("gemeines" im Gegensatz zu partikularem Recht) zunehmenden Einfluss. Seine Rezeption wird durch deutsche Juristen, die an den Rechtsschulen Oberitaliens studiert hatten, und durch die Rechtsprechung des 1495 errichteten Reichskammergerichts gefördert. In jener Zeit entstehen erste Kodifikationen, SO Z.B. die Peinliche Hals- u. Gerichtsordnung

ist die Lehre vom vergangenen Recht im Sinne vergangener rechtlicher Sollensord- nungen. Die R. ist ein Teil (der Rechtswissenschaft wie) der Geschichtswissenschaft. Auf Grund des tatsächlichen geschichtlichen Ablaufs (in Deutschland bzw. Europa) wird die R. herkömmlicherweise in die römische R., die sich mit dem von den Römern ausgebildeten und in Deutschland seit dem Mittelalter rezipierten Recht befasst, und in die deutsche R., die sich mit dem auf germanistischer Grundlage entstandenen oder in Deutschland (bzw. im deutschen Sprachraum) geltenden Recht beschäftigt, eingeteilt. Zeitlich wird die deutsche R. in (die germanische Zeit [2. Jt. v. Chr.-500 n.Chr.],) die fränkische oder frühmittelalterliche Zeit (500-900 bzw. 1100), das Hoch- und Spätmittelalter (900 bzw. 1100-1500) und die Neuzeit (1500-Gegenwart) gegliedert. Sachlich erfasst die R., weil alles Recht eine Geschichte hat, alle Rechtsgebiete (z.B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht, Privatrecht, Kirchenrecht, Völkerrecht usw.). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Kroeschell, K., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 ff., versch. A.; Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996; Liebs, D., Römisches Recht, 6. A. 2004; Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004; Hattenhauer, H., Europäische Rechtsgeschichte, 3. A. 1998; Kroeschell, K., Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992; Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Lange, //., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997; Wesel, U., Geschichte des Rechts, 3. A. 2006; Gmür, R./Roth, A., Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, ll.A. 2005; Kunkel, W./Schermaier, M., Römische Rechtsgeschichte, 14. A. 2005; Schlosser, H., Grundzüge der neueren Pri- vatrechtsgeschichte, 10. A. 2005; Ebel, F./Thielmann, G. , Rechtsgeschichte, 3. A. 2003; Bellomo, M., Europäische Rechtseinheit, 2005; Waldstein, W./Rainer, M., Römische Rechtsgeschichte, 10. A. 2005

Recht ist ein Kulturphänomen. Bei allen Völkern und in allen Staaten gab und gibt es normative Regeln, die das Zusammenleben der Menschen ordnen, Konflikte vermeiden und entstandene Konflikte lösen sollen. Die Zusammenfassung dieser normativen Sätze, die sich in unterschiedlichen Epochen mehr oder minder stark von sonstigen SollensSätzen (z. B. moralischen Sätzen) abgrenzen, bildet den Gegenstand des Rechts; die Geschichte dieses Phänomens den Gegenstand der Rechtsgeschichte. Rechtliche Regeln finden sich sowohl in vorstaatlichen Kulturen als auch in modernen Staaten. Deren Kennzeichen ist es, dass sie nur mit Hilfe rechtlicher Vorgaben regiert und verwaltet werden können. In die Rechtsvorstellungen unterschiedlicher historischer Epochen fließen die wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Vorstellungen der Rechtssetzer ein, sodass zwischen Recht und der Kultur stets ein ganz enges Wechselverhältnis besteht.
Aufgabe der Rechtsgeschichte ist es, die Rechtsregeln für die unterschiedlichen Epochen zu isolieren, darzustellen und verständlich zu machen. In einer tieferen Herangehensweise soll Rechtsgeschichte nicht nur erklären, wie etwas war, sondern warum rechtliche Gestaltungen vorgenommen wurden. Rechtsgeschichte ist im Gegensatz zur horizontalen Rechtsvergleichung vertikale Rechtsvergleichung. Rechtsgeschichte hat also den Vorteil, dass bei einer „Tiefenbohrung” von einer „relativen Kontinuität” kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Phänomene ausgegangen werden kann.
Rechtsgeschichte befasst sich einerseits mit den normativen Sätzen und andererseits mit dem gelebten Recht. Die Isolierung von Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Urteile etc.) ist für unterschiedliche historische Epochen (für die Antike bis hin zum Mittelalter) bereits aus technischen Gründen schwierig. Hier teilt die Rechtgeschichte die Probleme der allgemeinen Geschichtswissenschaft, welche sich ihrer Quellen versichern muss. Noch viel schwieriger ist es, herauszufinden, welche von den so isolierten Rechtsnormen tatsächlich „effektiv” waren, d. h. praktiziert wurden.
Wissenschaftliche Befassung mit dem Recht ist — zumindest sieht man das infolge der historischen Rechtsschule so — immer zugleich historische Befassung. Der Wissenschaftscharakter des Rechts und seines Studiums liegt einerseits in der hermeneutischen Methode begründet, mit der man sich um die Texte bemüht, und andererseits ist er sozialwissenschaftlich, weil man sich um das Verhältnis von Recht und Realität kümmert. Die Rechtsgeschichte bildet — so verstanden also ein Basisfach für das tiefere Verständnis des Rechts; natürlich nicht für die Frage, ob in Deutschland Rechts- oder Linksverkehr herrschen soll, denn das ist gleichgültig. Die Rechtsgeschichte steht also vor den allgemeinen Problemen aller hermeneutischen Wissenschaften, vor den Schwierigkeiten der historischen Sozialwissenschaften. Sie enthält Elemente der politischen Geschichte wie der Sozialgeschichte und sie teilt das Problem aller „Bindestrich”-Wissenschaften, in denen die Stellung zwischen Recht und Geschichte stets eine unklare ist und eine unklare sein muss.
Im universitären Unterricht ist Rechtsgeschichte ein Grundlagenfach. D. h., man bedarf ihrer nicht zur Lösung von Standardfällen, gleichgültig welchen Rechtsgebietes. Wie die weiteren Grundlagenfächer Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie dient die Rechtsgeschichte aber zum vertieften Verständnis, um rechtliche Fragen und Antworten zu entwickeln. Ihre Bedeutung — neben den anderen Fächern — im Rahmen der Gewinnung von Argumenten für schwierige Fälle, sei es in der Gesetzgebung oder in der Rechtsanwendung, ist völlig unbestritten und unbestreitbar. Ob man Abtreibungen zulassen soll, wie
mit Straftätern im Rahmen des nationalsozialistischen bzw. sozialistischen Systems umzugehen ist, kann schlechthin nicht beantwortet werden, ohne die historische Tiefendimension des Rechts zu beachten.
Im akademischen Unterricht wie in der Wissenschaft existieren Differenzierungen. Die römische Rechtsgeschichte befasst sich mit der Zeit von 753 v. Chr. bis zum Corpus luris Civilis (528-533 n. Chr.). Daneben tritt das römische Privatrecht, welches die rechtliche Entwicklung während dieses mehr als 1 000 Jahre umfassenden Zeitraumes beleuchtet: Das römische Recht wurde einerseits in Byzanz weitergepflegt, andererseits ab dem 11. Jh. in Mitteleuropa (Oberitalien/Bologna) rezipiert und durch die gemeineuropäische Rechtswissenschaft zum Ius Commune weiterentwickelt. Die Fortentwicklungen des römischen Rechts, besonders des römischen Privatrechts sind seit der missglückten Studienreform aus dem Jahr 1935 als Privatrechtsgeschichte der Neuzeit Gegenstand der Wissenschaft. Neben die römische trat die deutsche Rechtsgeschichte, welche bei dem (praktisch kaum nachweisbaren) Recht der Germanen beginnt und in der Spätantike mit den Volksrechten (leges barbarorum) einsetzt. Als Ende der deutschen Rechtsgeschichte gilt üblicherweise die Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. von 1806. Der traditionelle Schwerpunkt der deutschen Rechtsgeschichte lag auf der germanischen Zeit bis zum Hochmittelalter. Freilich trat auch hier ein weiteres Fach, nämlich die Verfassungsgeschichte der Neuzeit, an die Seite der deutschen Rechtsgeschichte, welche sich mit der Verfassungsgeschichte in Deutschland zwischen dein Westfälischen Frieden von 1648 bis zum 20. Jh. befasst. Als Spezialfach differenzierte sich im Laufe der letzten 50 Jahre die Strafrechtsgeschichte (ursprünglich ein Teil der deutschen Rechtsgeschichte) aus. Einen weiteren neuen Zweig bildet die juristische Zeitgeschichte bzw. die neueste Rechtsgeschichte. Auch hier sind die zeitlichen Grenzen fließend. Einige lassen sie mit dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918 beginnen. Einen Schwerpunkt bildet hier ganz offenkundig die Geschichte der jüngsten Diktaturen auf deutschem Boden (Nationalsozialismus und DDR).
d. h. Darstellung der Rechtsbildung und -entwicklung, kann als Teil der allgemeinen Kulturgeschichte begriffen und im Rahmen der Menschheitsgeschichte überhaupt behandelt werden oder sich auf einzelne nationale Rechtskreise beschränken (vgl. insbes. das römische Recht, das für den abendländischen Kulturkreis große Bedeutung erlangt hat). Die historische Darstellung des Rechts behandelt die Entwicklung sämtlicher Rechtsgebiete eines nationalen Rechts nach Zeitabschnitten, während die systematische Darstellung die Entwicklung der Teilgebiete des Rechts wiedergibt (z. B. Geschichte des Zivil-, Verwaltungs-, Kirchenrechts). Die wichtigsten Abschnitte der allgemeinen deutschen Rechtsgeschichte sind:

1.
Die germanische Zeit bis zu den Staatsgründungen um 500 n. Chr. Hier fehlt es an unmittelbaren Rechtsquellen; das überlieferte Gewohnheitsrecht ist lediglich durch römische Schriftsteller bezeugt (insbes. durch Cäsars „de bello Gallico“ und Tacitus\' „Germania“). Es galten die Rechte der Stämme und Völkerschaften; die Gerichtsbarkeit wurde unmittelbar durch das Volk im Thing ausgeübt.

2.
Die fränkische Zeit - etwa 500-900 n. Chr. -, aus der sog. Volksrechte (leges barbarorum) überliefert sind. Es handelt sich um aufgezeichnete Gewohnheitsrechte, von denen das bekannteste die Lex Salica ist. Gesetztes Recht entstand erst etwa im 7. Jh. in Form der vom König erlassenen Satzungen und Verordnungen (sog. Kapitularien).

3.
Das Mittelalter (etwa 900-1500 n. Chr.), in dem zunächst noch das Gewohnheitsrecht vorherrscht. Erst im 12. Jh. kamen Kodifikationen auf, und zwar in den Städten die Stadtrechte (älteste sind das von Magdeburg aus dem 12. Jh. und das von Lübeck, 1270), für größere Gebiete die Rechtsbücher (ältestes der Sachsenspiegel; erstes Reichsstrafgesetzbuch die Constitutio Criminalis Carolina).

4.
Die Neuere Zeit - ab 1500 n. Chr. -. Ihre rechtsgeschichtliche Entwicklung wurde zunächst durch die Rezeption des römischen Rechts und um die Wende des 18. Jh. von den Gedankengängen des Naturrechts beeinflusst, die das römische R. stark zurückdrängten. Von den innerhalb der Landesrechte entstandenen großen Gesetzgebungswerken hat besonders das preußische Allgemeine Landrecht weitreichende Bedeutung erlangt. Vor und nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (1806) entwickelten sich die Landesrechte selbständig weiter. Es entstanden u. a. das badische Landrecht, das sächsiche Bürgerliche Gesetzbuch, das österreichische Allgem. Bürgerliche Gesetzbuch; in rheinischen Gebieten galt teilweise der Code civil. Das gemeine Recht des Reiches galt nur subsidiär. Zu den noch heute gültigen reichsrechtlichen Kodifikationen kam es erst nach der Reichsgründung 1871 (StGB, BGB und Reichsjustizgesetze). Vgl. ferner für das germanische und fränkische Recht: Lehen, Meierrecht, Feudalismus, Stände(-staat), Munt, Feme; für die Neuzeit: Rheinbund, Deutscher Bund, Norddeutscher Bund.




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