Rechtssoziologie

ist ein Zweig der allgemeinen Soziologie, der das soziale Leben auf seine Beziehungen zu den Rechtsnormen untersucht, also sich einmal mit der gesellschaftlichen Bedingtheit der Rechtsnorm (Interessen, Zweck) beschäftigt und sich zum anderen mit den gesellschaftlichen Wirkungen der Rechtsnorm (Folgen für die Wirtschaft, Sittlichkeit, Sitte, Technik, Kunst, Religion usw.) befasst; Hauptvertreter: L. Gumplodowicz, A. Menger, F. Oppenheimer, M. Weber, Th. Geiger, G. Gurvitch.

ist die Lehre von der sozialen Wirklichkeit des Rechts. Sie ist ein Teil (der Rechtswissenschaft wie) der Soziologie. Sie sieht insbesondere das Recht weniger als einen Inbegriff von Sollenssätzen als vielmehr als eine Gesamtheit von tatsächlich beachteten Verhaltensregeln. Darüber hinaus befasst sie sich mit den besonderen tatsächlichen gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen Rechtsregeln entstehen und wirken. Die R. als Erfahrungswissenschaft kann weder Rechtsdogmatik noch Rechtspolitik ersetzen. Lit.: Rehbinder, M., Rechtssoziologie, 5. A. 2003; Ma- chura, S., Rechtssoziologie in der Juristenausbildung, JuS 1997, 953; Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, hg.v. Dreier, H., 2000; Raiser, T., Grundlagen der Rechtssoziologei, 4. A. 2007

ist der Zweig der Soziologie (Gesellschaftslehre), der sich mit der Wechselwirkung von Rechtsordnung und sozialer Wirklichkeit befasst. Sie geht davon aus, dass außerhalb der Rechtsdogmatik ein soziales Gefüge besteht, das in seiner tatsächlichen Existenz von der Rechtsordnung unabhängig ist, dessen außerrechtliche, nicht kodifizierte Regeln aber auf die Rechtsordnung ausstrahlen. Die Wechselwirkung zwischen der sozialen Struktur und dem Recht kann sich darin äußern, dass sich Rechtsnormen aus der sozialen Wirklichkeit entwickeln (z. B. das Arbeitsrecht aus der Wirtschafts- und Sozialstruktur) oder dass Normen aufgestellt werden, die im Widerspruch zur sozialen Wirklichkeit stehen, diese aber ändern können (z. B. gesetzliche Eingriffe in das Eigentum durch Enteignung). Von dem Standpunkt aus, dass die Rechtsordnung nicht die alleinige Ordnung sozialer Gebilde ist, kann den sozialen Gegebenheiten entscheidender Einfluss auf die Rechtsanwendung eingeräumt werden. Anderseits ist die Anwendung mancher durch die Rechtslehre geprägter Begriffe von der Beachtung sozialer Gegebenheiten abhängig (vgl. z. B. soziale Adäquanz).




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