Beurteilung

ist die auf einen Maßstab bezogene urteilsmäßige Bewertung. Beamte sind regelmäßig und aus besonderem Anlass einer dienstlichen B. zu unterziehen. Sie soll sich auf Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit beziehen und mit einem Gesamturteil (meist notenähnlich) schließen. Lit.: Schnellenbach, //., Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter (Lbl.), 3. A. 2002; Bieler F. , Die dienstliche Beurteilung, 4. A. 2002; Grüble M., Die dienstliche Beurteilung von Lehrpersonen, 2006

(dienstliche B. des Beamten). Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten sind regelmäßig zu beurteilen (§ 21 BBG). Einzelheiten regeln §§ 48 BLV. Die Landesbeamtengesetze enthalten ähnliche Bestimmungen. Danach sind Eignung und Leistung aller Beamten regelmäßig mindestens alle drei Jahre (periodische B.) sowie aus gegebenem Anlass (z. B. Beförderungsvorschlag, Versetzung) zu beurteilen (§ 48 I BLV). Wegen Ausnahmen vgl. § 48 II BLV. Die B. soll die fachliche Leistung nachvollziehbar darstellen und Eignung und Befähigung einschätzen (§ 49 I BLV). Bei Führungskräften sind auch die Führungseigenschaften zu beurteilen (§ 49 III BLV). Die B. ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar (je nach Fallgestaltung nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage).




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