Verpflichtungsklage

Im Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten solche Klagen, mit denen der Bürger die Verurteilung der Verwaltung «zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes» begehrt, insbesondere sich also gegen eine Untätigkeit der Verwaltung wendet. Bei der Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes ist das auch bei der Anfechtungsklage übliche Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen, bei völliger Untätigkeit der Verwaltung ist in der Regel eine Frist von drei Monaten abzuwarten, bevor die Verpflichtungsklage erhoben werden kann.

Klageart des Verwaltungsprozesses, mit der die Verurteilung des Staates oder sonstiger öffentlicher Beklagten (z. B. Universität) zum Erlass eines abgelehnten (Vornahme- oder Versagungsgegenklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) Verwaltungsaktes begehrt wird. Vor Erhebung der Vornahmeklage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen; Untätigkeitsklage darf i.d.R. frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit Beantragung des Verwaltungsaktes, spätestens innerhalb eines Jahres (-Jahresfrist) erhoben werden. Begründet ist die V., wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen geschützten Rechten verletzt. Ähnliche Regelung im Sozial- und Finanzgerichtsverfahren.

(§ 42 I VwGO) ist die Klage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. Die V. ist eine Unterart der Leistungsklage. Sie kann Vornahmeklage (bzw. Weigerungsklage) oder Untätigkeitsklage sein. Ist die Sache vor Gericht nicht spruchreif, kann der Ausspruch auf die Verpflichtung gehen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Bescheidungsklage, § 113 IV 2 VwGO). Lit.: Juhnke, A., Die Passivlegitimation bei Anfech- tungs- und Verpflichtungsklage, 1985

, Sozialrecht: Sonderfall der Leistungsklage beim Handeln einer Leistungsverwaltung
mit der Ausübung von Ermessen. Die Verpflichtungsklage ist gem. § 54 Abs. 1 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Es muss ein Verwaltungsakt, nicht unmittelbar die Leistung, begehrt werden, da regelmäßig eine Ermessensentscheidung der Behörde voranzugehen hat. Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen muss auch vor Erhebung der Verpflichtungsklage im Sozialgerichtsverfahren das Vorverfahren gern. § 78 SGG durchgeführt werden. Geltend gemacht werden muss des Weiteren, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes besteht bzw. bei Erlass eines Verwaltungsakts nach Ermessen der Behörde die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Bescheidungsurteil gern. § 131 Abs. 2 SGG, es sei denn, es liegt ausnahmsweise ein Fall der Ermessensreduzierung auf null vor. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Verpflichtungsklage speziell für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen hinsichtlich Maßnahmen der beruflichen bzw. medizinischen Rehabilitation von Bedeutung.
Soweit es, wie in der überwiegenden Zahl der sozialgerichtlichen Streitsachen, um einen gebundenen Leistungsanspruch geht, ist die kombinierte Anfechtungsklage und Leistungsklage gern. § 54 Abs. 4 SGG die richtige Klageart, die Verpflichtungsklage i. S. v. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG ist dann unzulässig. Auf die richtige Antragsfassung ist von Amts wegen durch das Sozialgericht hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), die Anträge können im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch ergänzt oder berichtigt werden (§ 112 Abs. 3 SGG), und das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG).
Venvaltungsprozess: Verwaltungsgerichtliche Klageart, die auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO. Sie ist eine besondere Art der Leistungsklage. Begrifflich lassen sich die Versagungsgegenklage nach Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes und die Untätigkeitsklage bei Unterlassen des Verwaltungsaktes unterscheiden.
Neben den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen für eine zulässige Verpflichtungsklage die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sein. Dies sind das Vorliegen einer Klagebefugnis, grds. die ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, die Einhaltung der Klagefrist und der richtige Klagegegner.
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 S. 1 VwG() (5 Spruchreife). Dies ist der Fall, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Die Anspruchsvoraussetzungen sind häufig positiv geregelt, teilweise im Umkehrschluss aus Versagungsgründen herzuleiten (vgl. z. B. § 4 GaststG). Ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes kann sich auch aus Art. 3 GG i. V. m. einer Selbstbindung der Verwaltung ergeben.
Da das Verwaltungsgericht gem. § 114 S. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung der Behörde lediglich auf die Rechtmäßigkeit überprüfen darf, nicht jedoch selbst Ermessen ausüben darf (wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung), spricht das Gericht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes nur aus, wenn es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (sog. Vornahme-urteil, § 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Bei einem Ermessensakt besteht für den Bürger dagegen i. d. R. nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, die nicht vom Gericht getroffen werden darf. Ist die bisherige Entscheidung ermessensfehlerhaft oder hat die Behörde ihr Ermessen noch gar nicht ausgeübt, verpflichtet das Gericht die Behörde dazu, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (sog. Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ermessen.

Verwaltungsstreitverfahren (1).




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