Klagegegner

Bezeichnung für den prozessual richtigen Beklagten im Verwaltungsprozess. Während für Leistungs- und Feststellungsklagen keine besondere Regelung besteht (sodass stets der Verwaltungsträger zu verklagen ist, sog. Rechtsträgerprinzip), gilt für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Spezialregelung in § 78 VwGO. Auch hier ist Klagegegner grds. der Rechtsträger (Bund, Land, Körperschaft), dessen Behörde den Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat , § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage allerdings gegen die Behörde selbst zu richten, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (so z. B. in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland, in Brandenburg und NRW mit Ausnahme dienstrechtlicher Klagen).
Während § 78 VwG() teilweise als Regelung der Passivlegitimation (Sachbefugnis) verstanden wird (und deshalb der Begründetheit der Klage zugeordnet
wird), nimmt die h.M. eine Regelung der Prozessführungsbefugnis auf Beklagtenseite an, die die Zulässigkeit der Klage betrifft.




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