Leistungsklage

Klage auf Verurteilung zu einer Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden). Hat die Klage Erfolg, ergeht ein Leistungsurteil, das anschließend vollstreckt werden kann.

ist in Abgrenzung zur Feststel-lungs- oder Gestaltungsklage die Klage, mit der die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, d.h. zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden erstrebt wird (vgl. §§ 194; 241 BGB). Somit muß auch der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einer L. geltend gemacht werden. Nur das auf eine Leistungsklage hin ergehende Leistungsurlei ist der Vollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO zugängfcch. Das Leistungsurteil erwächst nur hinsichtlich seines Tenors zwischen den Parteien (inter partes) in Rechtskraft, vgl. § 322 I ZPO. Das stattgebende Lesu-cs-urteil enthält also die deklaratorische. recrrs*rErf=-hige Feststellung, daß der A~s: lucti :^s:e~

Klage auf Verurteilung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Klage); im Zivilprozess meist auf Geldzahlung gerichtet, im Verwaltungsprozess als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes. a. künftige Leistungen.

ist die auf eine Leistung des Beklagten (Tun, Unterlassen [u. a. Dulden]) gerichtete Klage. Die zulässige und begründete L. führt zu einem Leistungsurteil. Dieses kann vollstreckt werden. Lit.: Bitter, H., Leistungsklagen, 1995

, Sozialrecht: Klageart gern. § 54 Abs. 5 SGG. Allgemeine oder isolierte Leistungsklage, § 54 Abs. 5 SGG. Entscheidend ist, ob kein Verwaltungsakt in Form eines Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheids eines Leistungsträgers ohne Nachfolgen der tatsächlichen Leistungserbringung vorliegt. Regelmäßig ist angesichts des Verhältnisses der Überordnung und Unterordnung zwischen Versicherten und Sozialleistungsträger keine direkte Klage auf die Leistung zulässig. Für den praktisch bedeutsamsten Fall, dass der Leistungsträger eine ablehnende Entscheidung erteilt, genügt die Leistungsklage nicht. Vielmehr ist die Leistungsklage dann mit der Anfechtungsklage zu kombinieren. Diese Klagekombination zielt gem. § 54 Abs. 4 SGG auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Verurteilung des beklagten Leistungsträgers zur Leistung, soweit auf die begehrte Leistung ein Rechtsanspruch wie beispielsweise beim Arbeitslosengeld, beim Krankengeld oder bei einer Rente, besteht. In Fällen der Ausübung von Ermessen ist hingegen die Verpflichtungsklage zu erheben. Zivilprozessrecht: Klage, die auf die (der Rechtskraft zugängliche) Feststellung des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs i. S. d. § 194 Abs. 1 BGB und einen staatlichen (vollstreckbaren) Befehl auf Bewirkung einer bestimmten Leistung i. S. d. § 241 BGB durch den Beklagten durch Leistungsurteil zielt. Sonderfälle sind die Klage auf künftige Leistung und die Stufenklage.

ist die Klage, mit der die Verurteilung des Beklagten zu einer (u. U. auch künftigen, § 257 ZPO, Leistungszeit, 2) Leistung, d. h. zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden erstrebt wird. Die erfolgreiche Klage im Zivilprozess führt zum Leistungsurteil, das je nach Art der Leistung vollstreckt wird; Geldforderungen nach §§ 803-882 ZPO (s. Geldschuld), Herausgabe von Sachen nach §§ 883-886 ZPO, Handlungen und Unterlassungen nach §§ 887-892 ZPO, Abgabe von Willenserklärungen nach §§ 894-898 ZPO. Für das Sozialgerichtsverfahren vgl. § 54 IV, V SGG, für das Verwaltungsstreitverfahren (s. dort 1 a) § 42 VwGO, für den Steuerprozess vgl. § 40 I FGO.




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