Sozialgerichtsverfahren

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein besonderer Zweig der Verwaltungsgerichte. Sie wird im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
Zuständigkeit der Sozialgerichte
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist bei Auseinandersetzungen in Angelegenheiten der Sozialversicherung und solcher, die die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung betreffen, zulässig.
Daneben entscheiden die Sozialgerichte auch über Unstimmigkeiten, deren Ursache in der Beziehung zwischen Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich deren Vereinigungen und Verbänden liegt.

In den weitaus meisten Fällen werden die Sozialgerichte bei Streitigkeiten über die Gewährung von Renten oder Arbeitslosengeld, Pflegegeld oder im Zusammenhang mit Fragen des Schwerbehindertenrechts angerufen.
Um eine Klage beim Sozialgericht einreichen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zuvor muss der Betroffene einen Antrag bei der für sein Anliegen zuständigen Behörde stellen. Wird dieser durch Bescheid zurückgewiesen, so kann er dagegen Widerspruch einlegen. Erst wenn dieser von der Behörde bzw. deren Rechtsmittelabteilung durch Widerspruchsbescheid abschlägig beschieden wurde, darf der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat die Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erheben.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist öffentlich. Es ist nicht notwendig, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Rechtsweg
Beim Sozialgericht sind verschiedene Kammern für die Entscheidungen in den Rechtsstreitigkeiten eingesetzt; jeder Kammer steht ein Berufsrichter vor. Zusammen mit ihm entscheiden zwei ehrenamtliche Richter, die aufgrund einer Vorschlagsliste für vier Jahre berufen werden. Gegen ein Urteil des Sozialgerichts kann man Berufung zum Landessozialgericht einlegen. Die dortigen Senate urteilen in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Berufung muss allerdings im Urteil des Sozialgerichts zugelassen oder nach einer Beschwerde durch Beschluss für zulässig erklärt werden. In Bagatellsachen ist das genannte Rechtsmittel ausgeschlossen.
Gegen ein Urteil des Landessozialgerichts wiederum ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht möglich. Diese muss jedoch vom Landessozialgericht ausdrücklich zugelassen werden. Geschieht dies nicht, kann man über eine Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, die Zulassung zu erreichen.
Beim Bundessozialgericht sind die Senate ebenfalls mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Wenn sich alle an dem Verfahren Beteiligten darüber einig sind, kann auch direkt nach einem Urteil des Sozialgerichts eine so genannte Sprungrevision zum Bundessozialgericht führen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ausschließlich über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden werden soll.

Kosten des Sozialgerichtsverfahrens
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind in der Regel kostenfrei; Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts müssen jedoch eine Pauschalgebühr bezahlen. Die Kosten der Parteien, z. B. die Rechtsanwaltsgebühren, werden dem Ausgang des Prozesses entsprechend verteilt, d. h., wenn der Prozess von einer Partei gewonnen wird, hat die Gegenseite diese Kosten zu erstatten. Das Gericht entscheidet darüber im Zusammenhang mit dem Urteil. Kommt es zu einem Vergleich, dann wird diese Entscheidung durch Beschluss verkündet.

Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnet, werden ihm auf Antrag Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen vergütet.
Klagearten
Die Art der einzureichenden Klage hängt von dem Ziel ab, das der Kläger verfolgt. Begehrt er beispielsweise die Zahlung einer Rente oder von Arbeitslosengeld, so wird er eine Leistungsklage erheben. Diese wird in der Regel mit einer Anfechtungsklage kombiniert, da er gleichzeitig mit dem Wunsch auf Leistung auch einen ablehnenden Bescheid der Behörde anfechten muss. Denkbar ist auch eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der einerseits die Aufhebung eines behördlichen Bescheids und andererseits die Verpflichtung der Behörde zum
Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Bescheids begehrt wird. Mit einer Feststellungsklage verfolgt man meist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, etwa der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse; auch hier ist normalerweise die Kombination mit einer Anfechtungsklage üblich. Eine Feststellungsklage kann jedoch immer nur dann erhoben werden, wenn der Kläger sein Ziel nicht mit einer Anfechtungs- oder einer Leistungsklage verfolgen kann.
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn jemand durch die Untätigkeit einer Behörde in seinen Rechten beeinträchtigt wird, etwa weil diese seinen Antrag ohne Grund nicht in einer angemessenen Frist bearbeitet.
§§ 42, 43 VwGO




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