Arbeitslosengeld

Das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip sieht die Sicherung des einzelnen Bürgers für den Fall vor, dass seine Existenz durch eine Verminderung der Arbeitskraft, durch Krankheit oder Unfall bedroht wird. Ein Bereich dieses Sicherheitssystems ist die Sozialversicherung. Hierzu gehört auch die Arbeitslosenversicherung, deren Träger die Bundesanstalt für Arbeit ist.

Wer vorübergehend arbeitslos ist und durch Beitragszahlungen innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren eine Anwartschaft von zwölf Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung erfüllt, erhält Arbeitslosengeld.
Zu diesem Zweck muss sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt persönlich melden und einen Antrag stellen. Denn das Arbeitslosengeld wird immer erst ab der Antragstellung bezahlt, also nicht rückwirkend.

Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht; er muss also jederzeit in der Lage sein, das Arbeitsamt aufzusuchen, und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und die Höhe der Zahlungen hängen von mehreren Faktoren ab und sind gesetzlich geregelt. Auskunft erhält man im Einzelfall beim zuständigen Arbeitsamt. Kein Arbeitslosengeld erhält zunächst derjenige Arbeitslose, der das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hat oder eine ihm vom Arbeitsamt angebotene zumutbare Arbeit ohne triftigen Grund ausschlägt. Auch wenn er einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat, kann das zu einer Sperrzeit von in der Regel bis zu zwölf Wochen führen.

§§ 116 ff., 129, 140 SGB III
Siehe auch Aufhebungsvertrag


Höhe und Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld
* Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für einen allein stehenden Arbeitslosen 60 % des Nettolohns. Ein Arbeitsloser, der einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, erhält 67 %.
* Wurde eine Abfindung gezahlt, kann nach Abzug der Steuern und bei Überschreitung eines bestimmten Freibetrages eine Anrechnung auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes vorgenommen werden.
* Die Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beitragszahlung und nach dem Lebensalter des Arbeitslosen.

Auch die bestqualifizierten Arbeitnehmer können aus unterschiedlichen Gründen arbeitslos werden. Es kann sich dann auch für sie die Frage stellen, unter welchen wirtschaftlichen Voraussetzungen sie die Zeit bis zum nächsten Arbeitsantritt überstehen. Für den Erhalt von Arbeitslosengeld gibt es eine Reihe von Voraussetzungen. Wer Anspruch auf diese Unterstützung haben will, muss zunächst vor Beantragung des Arbeitslosengeldes in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, in dem er beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war. Innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist muss er 360 Kalendertage einer entsprechenden Beschäftigung nachgegangen sein. Wer von sich aus das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat oder wer durch sein Verhalten Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben hat, muss zunächst eine Sperrfrist zwischen 4 und 12 Wochen überbrücken, bevor ihm Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Auch anderes Verhalten kann diese Sperrzeit noch gegebenenfalls nachträglich auslösen. Wer arbeitslos ist, muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Anders als früher braucht der Arbeitnehmer allerdings nicht mehr täglich zum Arbeitsamt laufen, um zu dokumentieren, dass er nicht in Urlaub gefahren ist. Er muss aber da sein, wenn das Arbeitsamt ihm eine Stelle vermitteln will. Hat ihm das Arbeitsamt einen Arbeitgeber genannt und hat der Arbeitnehmer die angebotene Tätigkeit nicht angenommen oder ist schlicht nicht zur Arbeitsaufnahme erschienen, so tritt eine Sperrzeit von 3 Monaten ein - wenn er - was üblicherweise sowieso meist schriftlich geschieht - vom Arbeitsamt über die Rechtsfolgen eines derartigen Verhaltens belehrt wurde. Dem Arbeitnehmer kann vom Arbeitsamt eine Umschulungsmassnahme angeboten worden sein. Wer ohne ersichtlichen Grund an dieser Umschulungsmassnahme nicht teilnimmt oder diese Massnahme einfach abbricht, muss ebenfalls mit einer Sperrzeit rechnen.
Es empfiehlt sich, die Arbeitslosenmeldung möglichst rasch beim Arbeitsamt abzugeben, weil das Arbeitslosengeld erst vom Tage der Arbeitslosenmeldung an gewährt werden kann.
Für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde eine Staffelung eingeführt, die damit beginnt, dass der Arbeitnehmer wenigstens die Mindestvoraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld erfüllt. Die Mindestdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 156 Tage. Die Anspruchshöhe ist danach gestaffelt, ob der Arbeitnehmer alleinstehend, verheiratet mit Kindern oder verheiratet ohne Kinder ist. Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, erhalten etwa 68% des letzten Nettogehalts, Arbeitslose ohne Kinder etwa 63%. Das Arbeitslosengeld wird für 6 Wochentage berechnet, wobei als Bemessungszeitraum für die Höhe der früheren Nettobezüge der Lohnabrechnungszeitraum der letzten 60 Tage vor dem Versicherungsfall gewertet wird.
Wer arbeitslos ist, muss sich nicht gesondert gegen Krankheit versichern. Er ist sozusagen von Staats wegen mitversichert. Wer vorher eine private Krankenversicherung hatte, sollte deren Ruhen für die Dauer der Arbeitslosigkeit beantragen.
Der Bezieher von Arbeitslosengeld darf durchaus während des Bezuges eine Nebentätigkeit ausüben. Das dabei erzielte Einkommen wird allerdings - von einem minimalen Freibetrag abgesehen - zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Durch die zusätzliche Tätigkeit kürzt der Arbeitnehmer also seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Pech könnte der Arbeitnehmer dadurch haben, dass während seiner Arbeitslosigkeit in seinem Fachbereich gestreikt wird. Für die Dauer des Streiks ruht dann nämlich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Erhält dieser Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, so kann diese zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf den Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (früher Arbeitslosenunterstützung). Voraussetzungen: Vgl. Arbeitslosigkeit, ferner Erfüllung der Anwartschaftszeit (bei beitragspflichtiger Beschäftigung von grds. wenigstens 360 Kalendertagen innerhalb der letzten 3 Jahre). A. beträgt 63 oder 68 % des letzten Nettoentgelts. Die Bezugsdauer hängt von der Dauer der Versicherungspflichtigen Beschäftigung ab, höchstens jedoch 312 Wochentage. Die Bezieher von A. sind außerdem kostenlos krankenversichert, zum Teil auch unfall- und rentenversichert; soweit letzteres nicht der Fall ist, werden Zeiten des Bezuges von A. jedoch als Ausfallzeit gewertet.

Arbeitslosenversicherung.

Im Sozialrecht:

Das Arbeitslosengeld ist die wichtigste Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung. Es wird bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung gezahlt (§ 116 Nr. 1, 117 Abs. 1 SGB III). Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben (§118 Abs. 1 SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitnehmer sind Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben würden, wenn sie nicht arbeitslos wären (vgl. BSG E 41, 229; BSG SozR 3^4100 §103 Nr. 2). Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, wenn er beschäftigungslos ist, sich selbst um seine berufliche Eingliederung bemüht und verfügbar ist (§ 119 Abs. 1 SGB III). Beschäftigungslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) oder nur weniger als 15 Stunden die Woche eine Beschäftigung, eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger ausübt (§119 Abs. 3 SGB III). Das Einkommen aus diesen Tätigkeiten wird ggfs. als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 141 SGB III). Aus der Verpflichtung zu Eigenbemühungen folgt, dass der Arbeitslose alle Möglichkeiten zu seiner beruflichen Eingliederung nutzen muss (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III). Er darf sich nicht auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit beschränken. Verfügbar ist, wer fähig und bereit ist, alle zumutbaren Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit orts- und zeitnah Folge zu leisten und an Massnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III). Arbeitsfähig ist nur, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Arbeitsbereit ist der Antragbesteller, wenn er willens ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts kann bereits während der letzten 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Der Arbeitslose muss sich persönlich arbeitslos melden (§§ 118 Abs. 1 Nr.2, 122 SGB III). Er kann sie mit der Arbeitsuchendmeldung verbinden. Erst ab diesem Zeitpunkt erhält er Arbeitslosengeld. Rückwirkend wird Arbeitslosengeld nur gezahlt, wenn die Agentur für Arbeit am Tag der beabsichtigten Arbeitslosmeldung nicht dienstbereit war (§ 122 Abs. 3 SGB III). Die Wirkung der Arbeitslosmeldung erlischt, wenn die Arbeitslosigkeit mehr als 6 Wochen unterbrochen ist (§ 122 Abs.2 Nr. 1 SGB III), der Arbeitslose die Aufnahme einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger nicht angezeigt hat (§ 122 Abs. 2 SGB III) oder er sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet hat - selbst wenn dies irrtümlich geschieht (BSG 7.9.2000 - B 7 AL 2/01 R). Die Anwartschaftszeit erfüllt ein Arbeitsloser, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre (sog. Rahmenfrist) mindestens 12 Monate (d.h. 360 läge; § 339 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Kein Arbeitslosengeld wird gezahlt ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Arbeitslose das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 117 Abs. 2 SGB III) - diese Altersgrenze wird ab dem 1.1.2008 stufenweise auf 67 angehoben -, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht (§§ 142ff. SGB III) sowie wenn der Anspruch erloschen ist (§ 147 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Bezug bestimmter anderer Sozialleistungen (§ 142 SGB III), bei Bezug oder Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung (§ 143 SGB III), bei Anspruch oder Bezug einer Entlassungsentschädigung (§ 143 a SGB III), bei Eintritt einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) sowie bei einem Arbeitskampf (§ 146 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, der Arbeitslose Anlass für 21 Wochen Sperrzeit gegeben hat (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) sowie wenn seit dem erstmaligen Entstehen des Anspruchs vier Jahre verstrichen sind oder ein allgemeiner Erlöschensgrund vorliegt, z.B. Erfüllung. Das Arbeitslosengeld wird ab dem Tag gezahlt, ab dem alle Voraussetzungen erstmals erfüllt sind (§40 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 117 SGB III). Es wird je nach zurückgelegter Versicherungszeit innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren zwischen 6 und 12 Monaten gezahlt (§127 Abs. 2 SGB III). Bei älteren Personen kann sich die Anspruchsdauer auf 18 Monate verlängern. Zur Anspruchsdauer wird die Restdauer eines früheren Anspruchs, der wegen des Entstehens eines neuen Anspruchs erloschen ist, hinzugerechnet, wenn seit der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind. Die verlängerte Anspruchsdauer beträgt maximal 12 Monate, bei Arbeitslosen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, maximal 18 Monate (§ 127 Abs. 4 SGB III). Die Anspruchsdauer mindert sich u.a. um die Anzahl der Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt wurde (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB

I) , sowie um die Anzahl der Tage, während der eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten ist (§ 128 SGB III). Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird durch die Anwendung des sog. Leistungssatzes auf das sog. Leistungsentgelt ermittelt (§ 129 SGB III). Der anzuwendende Leistungssatz beträgt bei Arbeitslosen, die selbst oder deren Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind i.S.d. EStG haben, 67%, sonst 60% des Leistungsentgelts (§129 Nr. 1 SGB III). Das Leistungsentgelt entspricht dem früheren pauschalierten Nettoentgelt. Vom Arbeitslosengeld wird das 165 € übersteigende Nebeneinkommen abgezogen (§ 141 SGB III; Nebeneinkommen). Arbeitslosengeld kann ferner aus allgemeinen Gründen, z.B. Abzweigung nach §48 SGB I oder Pfändung nach den §§54, 55 SGB I gemindert sein. Das Arbeitslosengeld wird auf ein inländisches Konto des Leistungsberechtigten jeweils nach Ablauf des Leistungsmonats überwiesen (§337 SGB III). Wird es auf Wunsch des Leistungsberechtigten an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort übermittelt (z.B. durch Postbarauszahlung), muss er die hierdurch entstehenden Kosten tragen (§337 Abs. 1 S. 2 SGB III). Soweit das Arbeitslosengeld gepfändet ist, ist der Teil des Arbeitslosengeldes, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Gläubiger auszuzahlen (§54 SGB I). S. auch Auszahlung. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist die Agentur für Arbeit sachlich und örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der leistungsbegründenden Umstände (dies ist i.d.R. der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung) seinen Wohnsitz bzw. bei Nichtaufenthalt am Wohnsitz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§327 Abs. 1 SGB III). Ggfs. kann die Agentur für Arbeit eine andere für zuständig erklären (§327 Abs. 2 SGB III). Das Arbeitslosengeld wird nur auf Antrag gezahlt (§323 Abs. 1 S. 1 SGB III). Von einem solchen wird bei Arbeitslosen ausgegangen, die sich arbeitslos meldeten, soweit sie nichts anderes erklärten (§323 Abs. 1 S.2 SGB III). Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung haben (§§117 Abs. 1 Nr. 2, 124a Abs. 1 SGB III) Arbeitnehmer, die an einer Massnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllen. Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten ferner Teilnehmer an Trainingsmassnahmen und Massnahmen der Eignungsfeststellung. Für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gelten die Vorschriften des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit weitgehend entsprechend. Die Anspruchsdauer wird allerdings jeweils für einen Tag bei jeweils zwei lägen Leistungsbezug gekürzt (§ 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III).

ist die auf Antrag aus der Arbeitslosenversicherung gewährte Geldleistung an einen Arbeitslosen, der sich bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit erfüllt und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§117 SGB III). Die Höhe des Arbeitslosengelds bestimmt sich nach einem Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge verminderten, im Bemessungszeitraum verdienten Arbeitsentgelts (§ 129 SGB III). Die Bezugsdauer für A. beträgt 12 bzw. 18 Monate. Die Dauer des Anspruchs auf A. mindert sich u.a. durch Sperrzei- ten wegen Arbeitsaufgabe oder Arbeitsablehnung (§§ 127, 128 SGB III). A. ist auch für einen jährlich dreiwöchigen Urlaub zu leisten. Arbeitslosengeld II ist in Zusammenfassung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige auf der Grundlage des anerkannten Existenzminimums ergänzend zum Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld oder ersetzend nach Bezugsende des Arbeitslosengelds (nach 12 bzw. 18 Monaten Bezugsdauer des Arbeitslosengelds). Lit.: Bubeck, T., Guter Rat bei Arbeitslosigkeit, 10. A. 2005

Entgeltersatzleistung, die den Lebensunterhalt des Arbeitslosen sichert. Die wesentlichen Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind gem. §§ 117 ff. SGB III folgende Erfordernisse, die in der Person des versicherten
* Arbeitnehmers erfüllt sein müssen:
* Er muss vorübergehend beschäftigungslos und beschäftigungssuchend sein, § 118 SGB III. Dem steht die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich betragenden Beschäftigung nicht entgegen. Allerdings werden mehrere kurzzeitige Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus erklärt sich auch das bei Verlust einer von mehreren Teilzeitbeschäftigungen eingreifende, praktisch weniger bedeutsame Teilarbeitslosengeld.
* Darüber hinaus muss der Arbeitssuchende arbeitsfähig, z. B. also nicht arbeitsunfähig erkrankt, und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend subjektiv arbeitsbereit sein (Verfügbarkeit i. S. v. § 119 SGB III).
* Des Weiteren muss er beschäftigungssuchend sein. Das heißt, er muss alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung zu stehen.
Insoweit wird im neuen Recht des SGB III die Pflicht zur Eigeninitiative für eine berufliche Wiedereingliederung besonders betont. Damit geht eine Verschärfung in § 121 SGB III über die Zumutbarkeit einher. Nach dieser Vorschrift gilt der Grundsatz, dass Arbeitslosen alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar sind.
Es wird nunmehr generell auch ein Umzug als zumutbar angesehen, es sei denn, familiäre Bindungen machen einen Unizug zur Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich unzumutbar.
Anerkannte Gründe, bei denen trotz Angebot einer anderen Beschäftigung die Ablehnung des Arbeitslosen nicht dazu führt, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stünde, liegen heute im Wesentlichen nur noch unter den folgenden drei Voraussetzungen vor:
* Zum einen darf die Beschäftigung nicht gegen rechtliche Verbote, insb. Arbeitsschutzbestimmungen und sonstige Verbotsgesetze, verstoßen.
* Zum anderen kann die angebotene Beschäftigung abgelehnt werden, wenn für die neue Tätigkeit in
den ersten drei Monaten 20%, in den folgenden Monaten 30% weniger als das der Bemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt erzielt wird.
* Schließlich darf die tägliche Pendelzeit zwischen der Wohnung und der neuen Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit nicht unverhältnismäßig lang sein; nach Ablauf von drei Monaten wird regelmäßig auch ein Umzug verlangt werden können.
Weitere Voraussetzung, neben dem Erfordernis der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit, ist die persönliche Meldung des Arbeitslosen ( Arbeitslosmeldung) bei dem zuständigen Arbeitsamt. Letztlich setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anwartschaftszeit voraus. Nach §§ 121, 124 SGB III muss dafür innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren mindestens zwölf Monate, d. h. 360 Kalendertage, § 339 SGB III, ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird Arbeitslosengeld zeitlich befristet, im Einzelfall abhängig von der Dauer des Versicherung.spflichtverhältnisses und dem Alter des Arbeitslosen, gezahlt, und zwar für eine Zeit von mehr als zwölf Monaten ab Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten nach Vollendung des 55. Lebensjahres, § 127 SGB III. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt bei kinderlosen Arbeitslosen 60 % des im sog. Bemessungszeitraum pauschalierten Nettoentgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern 67%, vgl. § 129 SGB III. Anspruchsausschlüsse greifen allerdings bei Vorliegen von Ruhestatbeständen sowie bei Eintritt einer Sperrzeit ein, §§ 142, 143 a, 144 SGB III.

1.
A. ist die Barleistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld II nach den SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), das an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe getreten ist.
A. erhält auf Antrag, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat, noch nicht das für die Regelaltersrente (Altersrente) erforderliche Lebensjahr vollendet und die Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von 2 Jahren beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld) erfüllt hat. Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben bzw. an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Zumutbar sind einem Arbeitslosen grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung entgegenstehen (§§ 117 ff. SGB III).

2.
Das A. beträgt i. d. R. 60 v. H. des letzten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 v. H. Die Bezugsdauer - 6 bis 48 Monate - hängt von der Dauer der vorangegangenen versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Lebensalter ab (§§ 127 ff. SGB III). Arbeitslosenhilfe, Progressionsvorbehalt.




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