Sperrfrist

Fahrerlaubnis, Entzug. Unter Sperrfrist versteht man die Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Eine Sperrfrist wird im Gerichtsurteil, das den Entzug der Fahrerlaubnis ausspricht, bestimmt. Unter bestimmten - engen -Voraussetzungen kann sie nachträglich abgekürzt werden (§ 42n StGB).

Schutzfrist, innerhalb derer bestimmte Rechtshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder nicht wirksam werden. 1) Massenentlassungen werden, wenn sie nicht genehmigt sind, nicht vor Ablauf der Sp. von 1-3 Monaten wirksam. 2) Sp. bei Umwandlung oder Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Sperrjahr. 3) Besonderer Art ist die Sp. im Vergleichsverfahren: Gläubiger, die durch eine Zwangsvollstreckungsmassnahme eine Sicherung (z.B. ein Pfändungspfandrecht, ein Arrestpfandrecht, eine Sicherungshypothek) erlangt haben, bleiben Vergleichsgläubiger, wenn sie diese Sicherung innerhalb der letzten 30 Tage vor Stellung des Eröffnungsantrags erworben haben, so dass die erworbene Sicherung im Vergleichsverfahren unwirksam ist (§ 28 VerglO). 4) a. Fahrerlaubnisentziehung.

Sperrjahr sowie Fahrerlaubnis, Sperre.




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